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Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2022 –Canon/Kommission

(Rechtssache T-609/19)1

(Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Sektor der Medizintechnik – Beschluss zur Festsetzung von Geldbußen wegen der Durchführung eines Zusammenschlusses vor seiner Anmeldung und Genehmigung – Art.  4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 – Zwischengeschaltete und endgültige Transaktion – Zweistufige Transaktionsstruktur – Einziger Zusammenschluss – Verteidigungsrechte – Vertrauensschutz – Gebot rechtmäßigen Handelns – Verhältnismäßigkeit – Höhe der Geldbußen – Mildernde Umstände)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Canon Inc. (Tokio, Japan) (vertreten durch die Rechtsanwälte U. Soltész, W. Bosch, C. von Köckritz, K. Winkelmann, M. Reynolds, J. Schindler, D. Arts und W. Devroe)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Conte und C. Urraca Caviedes, Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (vertreten durch A.-L. Meyer und O. Segnana, Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4559 final der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Festsetzung von Geldbußen wegen Nichtanmeldung eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und Durchführung eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung (Sache M.8179 – Canon/Toshiba Medical Systems Corporation) und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbußen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Canon Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie diejenigen der Europäischen Kommission.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 399 vom 25.11.2019.