Language of document : ECLI:EU:T:2021:796


 


 



Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. November 2021 –
ZU/EAD

(Rechtssache T689/19)

„Aufhebungs- und Schadensersatzklage – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beim EAD tätiges Personal der Kommission – Antrag auf Erstattung von Dienstreisekosten – Antrag auf Beistand – Ablehnung – Zuständigkeit des Urhebers der Handlung – Übertragung von Befugnissen – Vorverfahren – Bezeichnung der beklagten Partei – Teilweise Unzulässigkeit – Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung – Befugnismissbrauch – Teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“

1.      Gerichtliches Verfahren – Unverzichtbare Prozessvoraussetzungen – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 126 und 129)

(vgl. Rn. 21, 22)

2.      Beamtenklage – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Wirkung – Befassung des Gerichts mit der angefochtenen Handlung – Ausnahme – Keine bestätigende Entscheidung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 28, 29, 47)

3.      Beamte – Anstellungsbehörde – Befugnisse – Kommissionsbeamter, der in dieser Eigenschaft beim Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) Dienst tut – Stellung von Anträgen auf Kostenerstattung und auf Beistand durch den Betroffenen – Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Anstellungsbehörde der Kommission und der Anstellungsbehörde des EAD

(Beamtenstatut, Art. 1b Buchst. a, Art. 2 Abs. 1 und Art. 24; Beschluss 2010/427 des Rates, Art. 6 Abs. 5)

(vgl. Rn. 31-44)

4.      Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Handlung – Gesichtspunkt zwingenden Rechts

(Beamtenstatut, Art. 90)

(vgl. Rn. 45)

5.      Beamtenklage – Klage auf Ersatz des Schadens, der durch ein Verhalten verursacht worden ist, das keinen Entscheidungscharakter hat – Keine Durchführung eines Vorverfahrens nach dem Statut – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 108-110)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des EAD vom 30. November 2018, mit der die Anträge des Klägers auf Erstattung von Dienstreisekosten und auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union abgelehnt wurden, und erforderlichenfalls der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2019, mit der die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung des EAD zurückgewiesen wurde, sowie auf Ersatz des vom Kläger behaupteten Schadens.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

ZU trägt die Kosten.