Language of document : ECLI:EU:T:2020:397

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

9. September 2020(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke FAIR ZONE – Ältere Unionsbildmarke FAIR – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑589/19

Oliver Gothe, wohnhaft in Köln (Deutschland),

Martin Kunz, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kruse,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und M. Minkner,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Juli 2019 (Sache R 2253/2018‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Aldi Einkauf einerseits sowie Herrn Gothe und Herrn Kunz andererseits,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin P. Škvařilová-Pelzl und des Richters I. Nõmm (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 27. August 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 4. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 12. Juli 2017 meldeten die Kläger, Herr Oliver Gothe und Herr Martin Kunz, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen FAIR ZONE.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 21, 25 und 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 21: „Haushaltshandschuhe; Gartenhandschuhe“;

–        Klasse 25: „Gummistiefel; Turnschuhe; Badeschlappen; Gartenschuhe“;

–        Klasse 28: „Fitnessbänder; Luftballons [Spielwaren]; Bälle; Spielzeug“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2017/144 vom 1. August 2017 veröffentlicht.

5        Am 23. Oktober 2017 erhob die Streithelferin, Aldi Einkauf, nach Art. 46 der Verordnung 2017/1001 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch wurde auf die folgende Unionsbildmarke gestützt:

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7        Die ältere Marke wurde am 20. Februar 2015 angemeldet und am 16. Dezember 2017 unter der Nr. 13760095 u. a. für folgende Waren in den Klassen 25 und 28 eingetragen:

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“;

–        Klasse 28: „Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck“.

8        Der Widerspruch wurde auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützt.

9        Am 9. November 2018 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt.

10      Am 19. November 2018 legten die Kläger gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde beim EUIPO ein.

11      Mit Entscheidung vom 3. Juli 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde teilweise statt.

12      Die Beschwerdekammer befand einerseits in den Rn. 10, 14 und 30 der angefochtenen Entscheidung, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 21 den von der älteren Marke erfassten Waren unähnlich seien, so dass insoweit keinerlei Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehen könne.

13      Andererseits nahm die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 25 und 28 an. In diesem Rahmen führte sie erstens in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen aus, dass sie auf die Wahrnehmung der allgemeinen deutschsprachigen Verkehrskreise der Europäischen Union abstelle, und stellte in Rn. 28 der Entscheidung fest, dass deren Aufmerksamkeitsgrad beim Erwerb dieser Waren durchschnittlich sei.

14      Zweitens ging die Beschwerdekammer in den Rn. 15 und 16 der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die fraglichen Waren identisch seien, da zum einen die von der angemeldeten Marke erfassten „Gummistiefel; Turnschuhe; Badeschlappen; Gartenschuhe“ von dem Oberbegriff „Schuhwaren“ der älteren Marke und zum anderen die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Fitnessbänder, Luftballons [Spielwaren]; Bälle, Spielzeug“ von den Oberbegriffen „Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel“ der älteren Marke umfasst seien.

15      Drittens nahm die Beschwerdekammer in den Rn. 21 bis 23 der angefochtenen Entscheidung an, dass in schriftbildlicher Hinsicht eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit und in klanglicher Hinsicht eine durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen bestehe und dass die Zeichen begrifflich ähnlich seien.

16      Viertens stellte die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke leicht geschwächt sei, da die von der älteren Marke erfassten Waren aus fairem Handel stammen könnten, für den das Wort „fair“ einen beschreibenden Anklang habe.

17      Fünftens war die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung der Ansicht, dass eine Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Klassen 25 und 28 zu einer Verwechslungsgefahr führen würde, da der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher, wenn er den einander gegenüberstehenden Marken auf identischen Waren begegne, sie demselben Unternehmen zuordnen werde.

18      Die Beschwerdekammer hob daher die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teilweise auf, soweit darin dem Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Klasse 21 stattgegeben worden war (Nr. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung) und wies den Widerspruch für diese Waren zurück (Nr. 2 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung). Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Waren der Klassen 25 und 28, wies sie die Beschwerde zurück (Nr. 3 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

19      Die Kläger beantragen,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        den Widerspruch der Streithelferin zurückzuweisen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

20      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Gegenstand der Klage

21      Zunächst ist festzustellen, dass die Kläger mit ihrem ersten Antrag die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragen.

22      Nach Art. 72 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 „[steht d]ie Klage … den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind“.

23      Mit den Nrn. 1 und 2 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer der Beschwerde der Kläger teilweise stattgegeben, indem sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit darin dem Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren der Klasse 21 stattgegeben wurde, aufgehoben und den Widerspruch für diese Waren zurückgewiesen hat.

24      Daher ist davon auszugehen, dass die Kläger mit der vorliegenden Klage die Aufhebung der Nr. 3 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung beantragen, d. h. insoweit, als die Beschwerdekammer ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich der Waren der Klassen 25 und 28 zurückgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2018, Bernard Krone Holding/EUIPO [Mega Liner], T‑187/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:254, Rn. 15 bis 18, und vom 26. Februar 2015, 9Flats/HABM – Tibesoca [9flats.com], T‑713/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:114, Rn. 16 bis 19).

 Zur Begründetheit

25      Die Kläger machen als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend.

26      Die Kläger heben erstens einen Widerspruch in der Begründung der angefochtenen Entscheidung hervor, da die Beschwerdekammer in klanglicher Hinsicht beim Vergleich der Zeichen eine durchschnittliche Ähnlichkeit festgestellt habe, im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr aber von einer überdurchschnittlichen Ähnlichkeit der Zeichen ausgegangen sei.

27      Zweitens werfen die Kläger der Beschwerdekammer vor, beim Vergleich der Zeichen und bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr den beschreibenden Charakter des Wortes „fair“ unzureichend berücksichtigt zu haben. Sie meinen im Wesentlichen, die Berücksichtigung des beschreibenden Charakters dieses Wortes hätte zu der Feststellung führen müssen, dass die Zeichen unterschiedlich seien und die ältere Marke keinerlei Kennzeichnungskraft habe, und dass folglich keine Verwechslungsgefahr bestehe. Zur Stützung ihres Vorbringens beziehen sie sich auf die Wertungen in einer Entscheidung der Prüfungsabteilung des EUIPO, auf die tatsächliche Verwendung der Marke durch die Streithelferin sowie auf die Vielzahl von Marken und Siegeln in Deutschland, die das Wort enthielten.

28      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Kläger entgegen.

29      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

30      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der in Rede stehenden Waren in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Unionsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in einem Teil der Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

33      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im vorliegenden Fall erstreckt sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Union. Somit ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der betreffenden Waren im gesamten Unionsgebiet zu berücksichtigen. Die Beschwerdekammer ist in den Rn. 12 und 28 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass sich die fraglichen Waren an die allgemeinen Verkehrskreise richteten und diese über einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad verfügten. Diese Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, die von den Klägern im Übrigen nicht beanstandet wird, ist fehlerfrei.

35      Da es nach der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung genügt, dass ein relatives Eintragungshindernis in einem Teil der Union besteht, hat die Beschwerdekammer zudem bei der Feststellung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu Recht auf die Wahrnehmung der deutschsprachigen Verkehrskreise der Union abgestellt.

 Zum Vergleich der Waren

36      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem sie zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 14 und 15 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die fraglichen Waren identisch sind. Diese Beurteilung, die von den Klägern im Übrigen nicht beanstandet wird, ist fehlerfrei.

 Zum Vergleich der Zeichen

38      Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteil vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany (MATRATZEN), T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 30). Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Was zunächst die Bestimmung der kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente der einander gegenüberstehenden Marken betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung der Kennzeichnungskraft eines Markenbestandteils geprüft werden muss, inwieweit er geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften des Bestandteils darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (Urteile vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, EU:T:2006:157, Rn. 35, und vom 13. Dezember 2007, Cabrera Sánchez/HABM – Industrias Cárnicas Valle [el charcutero artesano], T‑242/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:391, Rn. 51).

40      Auch wenn die maßgeblichen Verkehrskreise nach ständiger Rechtsprechung einen beschreibenden Bestandteil einer zusammengesetzten Marke im Allgemeinen nicht als kennzeichnungskräftiges und dominierendes Merkmal des Gesamteindrucks dieser Marke ansehen, bedeutet die geringe Kennzeichnungskraft eines Elements einer solchen Marke im Übrigen nicht zwangsläufig, dass es nicht ein beherrschendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Position im Zeichen, seine Größe oder die Nachrangigkeit der übrigen Bestandteile des Zeichens der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (vgl. Urteil vom 13. Juni 2006, Darstellung einer Kuhhaut, T‑153/03, EU:T:2006:157, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf nicht darauf beschränkt bleiben, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43). Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

42      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Rn. 21 bis 23 der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer einen Vergleich der Zeichen unter Berücksichtigung des von den beiden Marken hervorgerufenen Gesamteindrucks durchgeführt hat. In Rn. 19 der Entscheidung hat sie festgestellt, dass dem Wortelement der älteren Marke eine größere Bedeutung in ihrem Gesamteindruck zukommt als dem Bildelement. Bei der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer hinsichtlich der Bedeutung der Wörter, aus denen sie besteht, in ihrem Gesamteindruck in Rn. 20 der Entscheidung keine Unterscheidung vorgenommen.

43      Was erstens die ältere Marke betrifft, so ist diese in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung zutreffend dahin beschrieben, dass sie aus dem Wort „fair“ in weißen Großbuchstaben in weißer rechteckiger Umrahmung vor einem schwarzen rechteckigen Hintergrund besteht, wobei über den Buchstaben in die weiße Umrahmung mittig eine stilisierte Weltkugel eingefügt ist. Dieser Beschreibung ist hinzuzufügen, dass im schwarzen Hintergrund der älteren Marke die Darstellung einer Weltkarte zu erkennen ist. Die Beschwerdekammer hat zudem in derselben Randnummer zu Recht festgestellt, dass das Wort „fair“, obgleich es aus dem Englischen stammt, mit der Bedeutung „anständig; gerecht im Verhalten anderen gegenüber“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist. Dieses Verständnis des Wortes „fair“ durch die deutschsprachigen Verkehrskreise wird im Übrigen von den Klägern nicht bestritten.

44      Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe dem Umstand, dass das Wort „fair“ für bestimmte Eigenschaften der fraglichen Waren, nämlich ihre Herkunft aus fairem Handel, beschreibend sei, nicht ausreichend Rechnung getragen. Ihrer Ansicht nach kommt diesem Bestandteil aufgrund seines beschreibenden Charakters keine Kennzeichnungskraft zu, und die Beschwerdekammer hätte ihn folglich beim Zeichenvergleich unberücksichtigt lassen müssen.

45      Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

46      Das Wort „fair“ kann zwar, wie die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung selbst festgestellt hat, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein Bestandteil des Ausdrucks „Fair Trade“, eines „im Deutschen gebräuchlichen Ausdrucks…, der einen für die Produzenten fairen Handel mit Produkten der Dritten Welt beschreibt“, verstanden werden.

47      In Anwendung der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung ist somit festzustellen, dass das Wort „fair“ nur über schwache Kennzeichnungskraft verfügt, da es als Bezugnahme auf fairen Handel verstanden werden könnte.

48      Die Folgerungen, die die Kläger aus dieser Feststellung ableiten, sind allerdings fehlerhaft.

49      Zum einen bedeutet eine solche Feststellung keineswegs, dass die Beschwerdekammer das Wort „fair“ beim Vergleich der Zeichen hätte unbeachtet lassen müssen. In Anwendung der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung darf ein Bestandteil einer Marke bei diesem Vergleich nur unter der Voraussetzung unbeachtet bleiben, dass er in ihrem Gesamteindruck zu vernachlässigen ist. Dies ist jedoch bei dem Wortbestandteil der älteren Marke nicht der Fall.

50      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Wortbestandteil der älteren Marke trotz seiner schwachen Kennzeichnungskraft der Wahrnehmung des Verbrauchers sowohl aufgrund seiner Position in der Mitte des Zeichens, seiner Größe und seiner Darstellung in weißen Buchstaben auf schwarzem Hintergrund als auch aufgrund des ihn umgebenden weißen Rahmens aufdrängt.

51      Zudem ist festzustellen, dass die anderen Bestandteile der älteren Marke über keine höhere Kennzeichnungskraft verfügen als ihr Wortbestandteil. Im Gegenteil: die Darstellung einer Weltkugel und – soweit sie vom Verbraucher wahrgenommen wird – die einer Weltkarte können als Bezugnahme auf die Idee des weltweiten Handels oder die Globalisierung und somit als Verstärkung der von dem Wortbestandteil der Marke transportierten Idee, d. h., dass die vermarkteten Waren aus fairem Handel stammen, verstanden werden.


52      Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Verbraucher dem Wortelement der älteren Marke größere Aufmerksamkeit schenken wird.

53      Was zweitens die angemeldete Marke betrifft, so setzt sich diese aus dem Wort „fair“, dessen Sinngehalt bereits oben in den Rn. 46 und 47 geprüft wurde, und dem Wort „zone“ zusammen, zu dessen Bedeutung die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, dass es vom deutschsprachigen Verbraucher als „abgegrenztes geografisches Gebiet, festgelegter Bereich, abgegrenzter räumlicher Bereich“ verstanden wird. Dieses Verständnis des zuletzt genannten Wortes durch die deutschsprachigen Verkehrskreise der Union wird im Übrigen von den Klägern nicht bestritten.

54      Auch wenn aus entsprechenden Gründen wie den oben in den Rn. 46 und 47 dargestellten davon auszugehen ist, dass das Wort „fair“ bezogen auf die fraglichen Waren nur über eine schwache Kennzeichnungskraft verfügt, so stellt es dennoch – ganz wie bei der älteren Marke – den Bestandteil dar, der die meiste Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zieht.

55      Zum einen ist daran zu erinnern, dass in Anwendung der ständigen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als ihrem Ende, da der erste Teil einer Marke normalerweise sowohl bildlich als auch klanglich eine stärkere Wirkung hat als ihr abschließender Teil (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Damm/EUIPO – Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz [EISKELLER], T‑859/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:352, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Zum anderen verfängt diese Schlussfolgerung im vorliegenden Fall umso mehr, als das Wort „zone“ sowohl durch seine Bedeutung als auch durch den Umstand, dass es in der angemeldeten Marke unmittelbar nach dem Wort „fair“ platziert ist, auf eine Verstärkung der von diesem Wortbestandteil der Marke transportierten Idee hinausläuft, dass die vermarkteten Waren aus fairem Handel stammen.

57      Was sodann den Vergleich der Zeichen in schriftbildlicher Hinsicht betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Ähnlichkeit der Zeichen unterdurchschnittlich ist.

58      Eine solche Beurteilung misst der in dieser Hinsicht zwischen den Zeichen bestehenden Ähnlichkeit eine zu geringe Bedeutung bei.

59      Die Unterschiede zwischen den Zeichen, die in dem Bildelement der älteren Marke und dem Vorhandensein des Wortes „zone“ in der angemeldeten Marke liegen, stehen zwar der Feststellung eines erhöhten Ähnlichkeitsgrads entgegen. Das Vorhandensein des beiden Zeichen gemeinsamen Wortes „fair“, dem der Verbraucher aus den oben in den Rn. 50, 51, 54 und 55 genannten Gründen besondere Aufmerksamkeit schenken wird, hätte allerdings zur Annahme einer durchschnittlichen anstelle einer unterdurchschnittlichen Ähnlichkeit führen müssen.

60      Was weiterhin den Vergleich der Zeichen in klanglicher Hinsicht betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung einen durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad festgestellt. Da die Zeichen das Wort „fair“ gemeinsam haben, sich aber durch die Aussprache des Wortes „zone“ unterscheiden, ist diese Feststellung fehlerfrei.

61      Was schließlich den Vergleich in begrifflicher Hinsicht betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass der angemeldeten Marke kein eindeutiger Aussagegehalt zukommt. In Rn. 23 der Entscheidung hat sie festgestellt, dass die Zeichen insoweit ähnlich seien, als sie in dem Wort „fair“ übereinstimmten, sich aber aufgrund des nur in der angemeldeten Marke vorhandenen Wortes „zone“ unterschieden.

62      Der Grad an begrifflicher Ähnlichkeit, der sich aus dem in den Zeichen vorhandenen Begriff „fair“ ergibt, muss aber insoweit ins Verhältnis gesetzt werden, als die Bezugnahme auf den fairen Handel, die durch ihn transportiert wird, für die fraglichen Waren nur über schwache Kennzeichnungskraft verfügt. Ein solcher Umstand bedeutet, dass die begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen nur eine begrenzte Rolle bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr spielen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26 . November 2015, Bionecs/HABM – Fidia farmaceutici [BIONECS], T‑262/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:888, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Verwechslungsgefahr

63      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29 . September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, VENADO mit Rahmen u. a., T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

64      Zu den maßgeblichen Faktoren, die im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden können, zählt auch die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr allerdings nur einer unter weiteren Gesichtspunkten. Auch bei einer älteren Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft kann somit, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der erfassten Waren oder Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr bestehen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, EU:T:2007:387, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      In Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer darauf verwiesen, dass sie eine „unterdurchschnittliche visuelle, eine durchschnittliche klangliche und eine begriffliche Ähnlichkeit“ zwischen den Zeichen festgestellt habe. In Rn. 27 der Entscheidung ist sie davon ausgegangen, dass die ältere Marke über eine leicht geschwächte originäre Kennzeichnungskraft verfüge, da die von ihr erfassten Waren aus fairem Handel stammen könnten. In Rn. 28 der Entscheidung hat sie festgestellt, dass der Aufmerksamkeitsgrad der allgemeinen Verkehrskreise beim Erwerb der fraglichen Waren durchschnittlich sei. Im Ergebnis hat sie in Rn. 29 der Entscheidung festgehalten: „Für die identischen Waren … ist damit unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen klanglichen und der begrifflichen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr für das deutschsprachige Publikum gegeben, ungeachtet der unterdurchschnittlichen bildlichen Zeichenähnlichkeit und der leichten Kennzeichnungsschwäche der älteren Marke. Der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher wird die [einander gegenüberstehenden Marken] demselben Unternehmen zuordnen, wenn er ihnen auf identischen Waren begegnet“.

66      Nach Auffassung der Kläger hätte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe. Sie machen zum einen im Wesentlichen geltend, dass die Assoziation der älteren Marke mit fairem Handel zur Folge habe, dass sie überhaupt keine Kennzeichnungskraft besitze. Zur Stützung dieser Behauptung nehmen sie Bezug auf eine Entscheidung der Prüfungsabteilung des EUIPO, auf die besonders hohe Anzahl von in Deutschland eingetragenen Marken, die das Wort „fair“ enthielten, und auf die konkrete Benutzung der Marke durch die Streithelferin. Zum anderen machen sie geltend, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung einen Widerspruch enthalte, da in dieser, nachdem das Vorliegen einer durchschnittlichen Ähnlichkeit zwischen den Zeichen in klanglicher Hinsicht festgestellt worden sei, schließlich in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit in dieser Hinsicht berücksichtigt worden sei.

67      Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken feststellen durfte.

68      Die Analyse der Beschwerdekammer gibt allerdings in mehrfacher Hinsicht Anlass zu Kritik.

69      Dies betrifft erstens den Verweis auf eine lediglich „leicht geschwächte“ originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der zu dem Eindruck führen könnte, dass die Beschwerdekammer die Auswirkungen des Verweises auf den fairen Handel bei der Würdigung der originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu gering eingeschätzt hat.

70      Ohne dass es erforderlich wäre, über Relevanz oder Zulässigkeit der Beweise zu befinden, die die Kläger vorgebracht haben, um die fehlende Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu belegen, ist nämlich festzustellen, dass die ältere Marke unbestreitbar über eine geringe originäre Kennzeichnungskraft verfügt, da sie als Verweis auf eine Eigenschaft der vermarkteten Waren, d. h. ihre Herkunft aus fairem Handel, verstanden werden könnte.

71      Dieser Umstand kann jedoch entgegen der von den Klägern im Wesentlichen vertretenen Auffassung nicht dazu führen, der älteren Marke jegliche Kennzeichnungskraft abzusprechen.

72      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Eintragung einer Marke erfolgt ist, impliziert, dass sie einen Mindestgehalt an Unterscheidungskraft aufweist, da nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Ein Markenanmelder kann die Gültigkeit der älteren Marke jedoch nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens in Frage stellen. Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, speziell um eine ältere Unionsmarke, kann deren Gültigkeit nur im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung gemäß Art. 59 der Verordnung 2017/1001 in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Aldi Einkauf/EUIPO – Dyado Liben [Casale Fresco], T‑254/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:319, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      D aher ist der älteren Marke zwar eine originäre Kennzeichnungskraft zuzusprechen, die Beschwerdekammer hätte aber feststellen müssen, dass diese schwach ist und nicht nur „leicht geschwächt“.

74      Z weitens hätte die Beschwerdekammer aus den oben in Rn. 62 dargestellten Gründen feststellen müssen, dass die begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur eine beschränkte Rolle spielen kann.

75      D rittens schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdekammer ein Schreibfehler unterlaufen ist, soweit sie sich zum einen in den Rn. 22 und 26 der angefochtenen Entscheidung auf das Vorliegen einer durchschnittlichen Ähnlichkeit der Zeichen in klanglicher Hinsicht und zum anderen in Rn. 29 der Entscheidung auf das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Ähnlichkeit der Zeichen in dieser Hinsicht bezieht.

76      Diese Beurteilungs- oder Formulierungsfehler wirken sich allerdings nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aus.

77      In Anwendung der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung lässt sich nämlich aus der schwachen originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht automatisch auf das Fehlen einer Verwechslungsgefahr schließen, da auch alle übrigen Faktoren zu berücksichtigen sind.


78      Zudem genügt in Anbetracht sowohl der Identität der fraglichen Waren als auch der durchschnittlichen Ähnlichkeit der Zeichen in bildlicher Hinsicht, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 21 und 26 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, selbst ein durchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad der Zeichen in klanglicher Hinsicht, um auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zumindest für die deutschsprachigen maßgeblichen Verkehrskreise zu schließen, und zwar ungeachtet der schwachen originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

79      Gemäß der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung ist eine Unionsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in einem Teil der Union vorliegt. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall erfüllt sind.

80      Nach alledem ist der einzige Klagegrund der Kläger zurückzuweisen und mithin die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der Zulässigkeit ihres zweiten Antrags bedürfte, mit dem die Zurückweisung des Widerspruchs der Streithelferin begehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2013, Warsteiner Brauerei Haus Cramer/HABM – Stuffer [ALOHA 100 % NATURAL], T‑243/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:344, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Kosten

81      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

82      Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:


1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Oliver Gothe und Herr Martin Kunz tragen die Kosten.

Tomljenović

Škvařilová-Pelzl

Nõmm

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.