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Klage, eingereicht am 12. Dezember 2012 - Zafeiropoulos/Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

(Rechtssache T-537/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Panteleimon Zafeiropoulos (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kontogiorgos)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung des Bewertungsausschusses des Cedefop, den Kläger nicht aufgrund seines im Rahmen des beschleunigten nichtoffenen Verfahrens für die Vergabe des Auftrags "Erbringung von medizinischen Dienstleistungen für das Cedefop-Personal" (Auftragsbekanntmachung 2012/S115-189528) abgegebenen Angebots auszuwählen, und die Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags (2012/S208-341369/27.10.2012), mit der dieser an einen Kinderarzt vergeben wurde, für nichtig zu erklären;

die Entscheidung über die Zurückweisung seines an den Beklagten gerichteten Zweitantrags vom 19. November 2012 für nichtig zu erklären und den Beklagten zu verpflichten, dem Gericht und dem Kläger den vollständigen Text aller das streitige Verfahren betreffenden Dokumente so zur Verfügung zu stellen, dass die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Bewertung möglich ist;

das Cedefop zu verpflichten, an den Kläger den Betrag von 100 000 Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihm aus den in der Klageschrift beschriebenen Handlungen der Organe des Cedefop entstanden ist;

dem Cedefop die Verfahrenskosten sowie die übrigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die der Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens getragen hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klageanträge macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

1.    Erstens enthielten die angefochtenen Handlungen des Cedefop keine Begründung und verletzten insoweit seine Rechte auf Verteidigung und auf einen wirksamen Schutz, als sich aus dem Inhalt der angefochtenen Vergabeentscheidung und aus den auf den entsprechenden Antrag des Klägers zur Verfügung gestellten Dokumenten keine sichere Schlussfolgerung in Bezug auf die Art und Weise der Bewertung und die endgültige Klassifizierung der Angebote ziehen lasse und folglich die abschließende Beurteilung durch den gegnerischen Cedefop nicht gemäß Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG hinreichend begründet sei; außerdem seien dem Kläger die spezifischen Merkmale und die im Vergleich zu seinem eigenen Angebot bestehenden Vorteile des ausgewählten Angebots nicht mitgeteilt worden; ferner seien ihm die Punkte, auf denen die abschließende Beurteilung des Bewertungsausschusses in dem streitigen Verfahren über die Vergabe eines Auftrags der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen für das Cedefop-Personal beruhe, niemals mitgeteilt worden, obwohl er einen entsprechenden Antrag und einen diesbezüglichen Zweitantrag gestellt habe.

2.    Zweitens sei dem Cedefop ein Tatsachenirrtum unterlaufen, und er habe gegen die Grundsätze der Objektivität und der Unparteilichkeit verstoßen, da die Beurteilungen/Bewertungen des Bewertungsausschusses des Cedefop, die in dem individuellen Bericht über die Bewertung des Klägers enthalten seien, offensichtlich fehlerhaft seien, und es der Bewertung der technischen Spezifikationen der vorgelegten Angebote an Objektivität fehle.

3.    Drittens liege ein Verstoß gegen eine wesentliche Bedingung der Bekanntmachung hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit der Bieter vor, insbesondere sei insoweit gegen die Bedingung über die "Technische Leistungsfähigkeit" der Bewerber verstoßen worden, als dem Auftragnehmer eine der in der Bekanntmachung verlangten medizinischen Spezialisierungen fehle und er hätte ausgeschlossen werden müssen.

4.    Viertens sei gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Pflicht verstoßen worden, die Vergabekriterien, die die objektive vergleichende Bewertung der Angebote ermöglichten, zu bestimmen, da das Cedefop dadurch, dass es als Vergabekriterium die "Qualität des Gesprächs" verwendet habe, gegen den genannten Grundsatz verstoßen und der genannten Pflicht nicht nachgekommen sei, da die Formulierung dieses Kriteriums zu ungenau gewesen sei, als dass daraus für die Bewerber die optimale Leistungsfähigkeit hervorgegangen wäre, die sie anbieten müssten, um die Höchstnote zu erzielen.

5.    Fünftens verstoße der angefochtene Dienstleistungsauftrag gegen das Statut der Beamten der Europäischen Union in Verbindung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, soweit das beklagte Cedefop als öffentlicher Auftraggeber, der mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftige, mit diesem Auftrag nicht seine Verpflichtung einhalte, ausschließlich die Dienste eines Arztes mit einer Spezialisierung in Arbeitsmedizin in Anspruch zu nehmen.

6.    Sechstens liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz vor, da das beklagte Cedefop, indem es versäumt habe, die vom Kläger - sowohl mit seinem Antrag vom 15. Oktober 2012 als auch mit seinem Zweitantrag vom 19. November 2012 - verlangten Informationen mitzuteilen, Art. 100 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung und Art. 149 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 nicht nachgekommen sei, weil der ablehnenden Entscheidung eine Begründung im Sinne der genannten Bestimmungen fehle.

Schließlich macht der Kläger geltend, dass sein Antrag auf Schadensersatz begründet sei, da er Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung entspreche und in der Klageschrift die Gesichtspunkte angeführt seien, die die in Art. 340 AEUV aufgestellten Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung des Cedefop erfüllten.

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1 - Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).