Language of document : ECLI:EU:T:2016:36





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Januar 2016 – Zafeiropoulos/Cedefop

(Rechtssache T‑537/12)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung medizinischer Dienstleistungen für das Cedefop-Personal – Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Weigerung, Zugang zu bestimmten Dokumenten über andere am Ausschreibungsverfahren beteiligte Bieter zu gewähren – Begründungspflicht – Schutz der geschäftlichen Interessen und des Rufes – Schutz personenbezogener Daten – Schutz des Entscheidungsprozesses – Außervertragliche Haftung“

1.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission) (vgl. Rn. 36, 63)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Entscheidung, mit der ein Erstantrag auf Zugang zu Dokumenten einen Organs abgelehnt wird – Ausschluss (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Rn. 84)

3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 90)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Durch eine rechtswidrige Handlung verursachter tatsächlicher und sicherer Schaden – Beweislast – Schaden, der sich aus der Beeinträchtigung des Rufes und der Glaubwürdigkeit eines Bieters ergibt, der bei einem rechtswidrigen Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde – Nicht durch Erklärungen oder Beweise gestützter Schadensersatzantrag – Kein tatsächlicher Schaden (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 91, 94)

5.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Durch eine rechtswidrige Handlung verursachter tatsächlicher und sicherer Schaden – Begriff –Verlust einer Chance auf Erteilung eines öffentlichen Auftrags – Einbeziehung – Voraussetzungen (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 96, 97)

6.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Verpflichtung eines öffentlichen Auftraggebers, ein Ausschreibungsverfahren abzuschließen – Fehlen (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 101; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 1) (vgl. Rn. 99)

Gegenstand

Erstens Antrag auf Nichtigerklärung zum einen der Entscheidung des Cedefop vom 8. Oktober 2012, mit der das Angebot abgelehnt wurde, das der Kläger im Rahmen einer im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2012/S 115-189528) veröffentlichten Ausschreibung vom 19. Juni 2012 betreffend die Erbringung medizinischer Dienstleistungen für das Cedefop-Personal in Thessaloniki (Griechenland) eingereicht hatte, und der Entscheidung des Cedefop vom 9. Oktober 2012, mit der der in dieser Ausschreibung beschriebene Auftrag an einen anderen Bieter als den Kläger vergeben wurde, sowie zum anderen der Entscheidung des Cedefop, mit der der Antrag des Klägers auf Zugang zu bestimmten Dokumenten im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens zurückgewiesen wurde, und zweitens Antrag auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger aufgrund der angeblich vom Cedefop begangenen Verstöße entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) vom 8. Oktober 2012, mit der das Angebot abgelehnt wurde, das Herr Panteleïmon Zafeiropoulos im Rahmen einer Ausschreibung vom 19. Juni 2012 betreffend die Erbringung medizinischer Dienstleistungen für das Cedefop Personal in Thessaloniki (Griechenland) eingereicht hatte, und die Entscheidung des Cedefop vom 9. Oktober 2012, mit der der in dieser Ausschreibung beschriebene Auftrag an einen anderen Bieter als Herrn Zafeiropoulos vergeben wurde, werden für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Cedefop trägt seine eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Herrn Zafeiropoulos.

4.

Herr Zafeiropoulos trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten.