Language of document : ECLI:EU:F:2008:113

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

11. September 2008

Rechtssache F-127/07

Juana Maria Coto Moreno

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Beurteilung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf, im Wesentlichen, Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/28/05 vom 12. Februar 2007, den Namen der Klägerin nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, auf Feststellung, dass die zuständigen Behörden ihren Namen in diese Reserveliste aufzunehmen haben, sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz als Wiedergutmachung des beruflichen, finanziellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Auswahlverfahren – Beurteilung der Befähigung der Bewerber

(Beamtenstatut, Anhang III Art. 5)

2.      Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses

(Beamtenstatut, Anhang III Art. 6)

1.       Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren bei der Bewertung der Kenntnisse und der Eignung der Bewerber vornimmt, sind der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter entzogen. Dies gilt nicht für die Übereinstimmung der als Note ausgeworfenen Punktzahl mit den ausformulierten Bewertungen des Prüfungsausschusses. Das Erfordernis einer solchen Übereinstimmung, die die Gleichbehandlung der Bewerber gewährleistet, zählt nämlich zu den Vorschriften, die die Arbeiten des Prüfungsausschusses regeln und deren Einhaltung vom Gericht zu prüfen ist. Außerdem kann der Gemeinschaftsrichter die Übereinstimmung der Punktzahl und der ausformulierten Bewertung unabhängig von der vom ihm abgelehnten Überprüfung der Beurteilung der von den Bewerbern erbrachten Leistungen durch den Prüfungsausschuss überprüfen, sofern sich die Kontrolle der Übereinstimmung auf die Prüfung beschränkt, dass kein offensichtlicher Widerspruch vorliegt. Daher ist es Sache des Gemeinschaftsrichters, unter Berücksichtigung der ausformulierten Beurteilung auf dem Bewertungsbogen einer Arbeit zu prüfen, ob der Prüfungsausschuss bei der Benotung dieser Arbeit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

Dass ein Bewerber die Mindestpunktzahl erhalten hat, die für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderlich war, während seine schriftlichen Antworten insgesamt für mehr als ausreichend erachtet wurden, belegt keinen offensichtlichen Widerspruch zwischen der Note und der ausformulierten Bewertung. Folglich kann aus dem Vergleich zwischen der Benotung der Arbeit des Bewerbers und den ausformulierten Bewertungen des Prüfungsausschusses zu dieser Arbeit kein offensichtlicher Beurteilungsfehler abgeleitet werden.

(vgl. Randnrn. 33, 34 und 38)

2.       Die Pflicht, Entscheidungen eines Prüfungsausschusses zu begründen, muss zum einen mit der Geheimhaltung in Einklang gebracht werden, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gilt. Die Wahrung der Geheimhaltung verbietet es, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken. Zum anderen darf die Begründungspflicht die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse und die Arbeit der Personalverwaltung nicht unerträglich belasten. Die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten in einem Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl stellt daher eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen dar, die der Prüfungsausschuss in Bezug auf jeden Bewerber getroffen hat.

(vgl. Randnrn. 55 bis 57)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 28. Februar 1980, Bonu/Rat, 89/79, Slg. 1980, 553, Randnr. 6; 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, Slg. 1996, I‑3423, Randnrn. 24 und 31 ; 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C‑17/07 P, I-B-2-0000 und II‑B‑20000, Randnr. 58