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Klage, eingereicht am 29. April 2024 – JPMorgan Chase und JPMorgan Chase Bank, National Association/Kommission

(Rechtssache T-226/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: JPMorgan Chase & Co. (New York, New, York, Vereinigte Staaten von Amerika), JPMorgan Chase Bank, National Association (Columbus, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika) (vertreten durch M. Lester und P. Luckhurst, Barristers-at-Law, sowie Rechtsanwalt A. Pliego Selie und Rechtsanwältin R. Warning)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

der Europäischen Kommission (im Folgenden: Kommission) aufzugeben, an sie Zinsen und/oder eine garantierte Rendite auf den Betrag der mit dem Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2016 in der Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate (EIRD), der mit Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023 für nichtig erklärt worden ist, verhängten Geldbuße als Ausgleich für den Schaden zu zahlen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass ihnen der Betrag der Geldbuße im Zeitraum zwischen der vorläufigen Zahlung der Geldbuße am 6. März 2017 und der Nichtigerklärung der Geldbuße durch das Gericht (im Folgenden: maßgeblicher Zeitraum) nicht zur Verfügung stand;

des Weiteren bzw. hilfsweise, die im Schreiben der Kommission vom 20. Februar 2024 enthaltene Entscheidung, die Zahlung von Verzugszinsen und/oder Ausgleichszinsen und/oder einer garantierten Rendite auf die Geldbuße abzulehnen, für nichtig zu erklären;

der Kommission die ihnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.    Die Klägerinnen stützen ihren Antrag, der Kommission aufzugeben, ihnen Zinsen und/oder eine garantierte Rendite zu zahlen, auf einen sich in vier Teile gliedernden Klagegrund.

Erster Teil: Die Klägerinnen hätten in der Vergangenheit und gegenwärtig nach den Art. 266, 268 und/oder 340 AEUV Anspruch auf Zinsen auf die Geldbuße. Die Klägerinnen hätten Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des maßgeblichen Refinanzierungszinssatzes der EZB (d. h. 0 %) zuzüglich 3,5 Prozentpunkten. Hilfsweise hätten die Klägerinnen einen Anspruch auf Ausgleichszinsen in Höhe des effektiven Leitzinses der US-Notenbank, um dem Verlust ihrer Rendite aus den für die Zahlung der Geldbuße verwendeten Mitteln Rechnung zu tragen.

Zweiter Teil: Die Klägerinnen hätten Anspruch auf zusätzliche Zinsen auf die von der Kommission zu Unrecht einbehaltenen Beträge.

Dritter Teil: Die Kommission sei verpflichtet, die Höhe der garantierten Rendite anzugeben, die auf die Geldbuße im maßgeblichen Zeitraum entfallen sei, und, falls diese Rendite positiv sei, JPMC eine solche Rendite (zur Verrechnung mit den geschuldeten Zinsen) zu zahlen.

Vierter Teil: Die Kommission könne sich der Zahlung von Zinsen nicht mit der Begründung, das Gericht habe am 20. Dezember 2023 eine neue Geldbuße verhängt, entziehen, denn im maßgeblichen Zeitraum habe es keine rechtmäßige Geldbuße gegeben.

2.    Die Klägerinnen stützen ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, keine Zinsen und/oder garantierte Rendite zu zahlen, auf einen Klagegrund: Indem die Kommission es abgelehnt habe, den Klägerinnen Zinsen und/oder eine garantierte Rendite zu zahlen, habe sie einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Insbesondere stelle dies eine Verletzung der Verpflichtungen der Kommission aus Art. 266 AEUV dar.

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