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Rechtsmittel, eingelegt am 3. Mai 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 24. Februar 2021 in der Rechtssache T-161/18, Braesch u. a./Kommission

(Rechtssache C-284/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und K. Blanck)

Andere Parteien des Verfahrens: Anthony Braesch, Trinity Investments DAC, Bybrook Capital Master Fund LP, Bybrook Capital Hazelton Master Fund LP, Bybrook Capital Badminton Fund LP

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

über die Klage selbst zu entscheiden und sie als unzulässig abzuweisen;

den anderen Parteien des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf einen einzigen Rechtsmittelgrund gestützt.

Das Gericht habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verfahrensordnung für Beihilfesachen1 verstoßen, indem es die Kläger des ersten Rechtszugs fehlerhaft als „Beteiligte“ eingestuft habe.

Auf dieser Grundlage habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kläger des ersten Rechtszugs im Hinblick auf den Beschluss C(2017) 4690 final der Kommission vom 4. Juli 2017, mit dem die staatliche Beihilfe SA.47677 (2017/N) Italiens zugunsten der Banca Monte dei Paschi di Siena genehmigt worden sei, gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt seien.

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1 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).