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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 18. Dezember 2003

in der Rechtssache T-215/02: Santiago Gómez-Reino gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte ( Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( Beistandspflicht − Anfechtungs- und Schadensersatzklage, die offensichtlich unzulässig ist und der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-215/02, Santiago Gómez-Reino, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. P. Hartvig und J. Currall), wegen Aufhebung einer Reihe von Maßnahmen betreffend Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und Anträge auf Beistandsleistung nach Artikel 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie wegen Ersatz des angeblichen Schadens, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood − Kanzler: H. Jung − am 18. Dezember 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig und als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung T-215/02 R und C-471/02 P(R) entstanden sind.

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1 - ABl. C 247 vom 12.10.2002.