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Amtsblattmitteilung

 

Klage der María-Angeles Martínez Valls gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 15. Juli 2002

    (Rechtssache T-214/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

María-Angeles Martínez Valls hat am 15. Juli 2002 eine Klage gegen das Europäische Parlament eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte Georges Vandersanden und Laure Levi.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens PE/90/A vom 3. April 2002, mit der es wegen der unzulänglichen Punktezahl, die bei einer der schriftlichen Prüfungen (Prüfung c) vergeben worden sind, abgelehnt wurde, sie zu den nächsten Stadien des Auswahlverfahrens zuzulassen, sowie die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens PE/90/A vom 31. Mai 2002, mit der dieser seine Entscheidung vom 3. April 2002 bestätigt und ihren Antrag auf Einsicht in bestimmte Schriftstücke abgelehnt hat, aufzuheben;

(sämtliche Vorgänge des Auswahlverfahrens aufzuheben;

(zumindest alle Vorgänge und Handlungen des Auswahlverfahrens aufzuheben, die nach Erlass der die Rechtsfehler in den Einzelentscheidungen vom 3. April und 31. Mai 2002 enthaltenden Entscheidungen stattgefunden haben bzw. vorgenommen wurden, insbesondere das Verzeichnis der erfolgreichen Bewerber und die Ernennungsentscheidungen, die aufgrund dieses Verzeichnisses erlassen worden sind;

(jedenfalls den Beklagten zu verurteilen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sie in ihre Rechte als Bewerberin wiedereinzusetzen, die die Prüfungen a, b und c des fraglichen Auswahlverfahrens erfolgreich bestanden hat;

(hilfsweise, den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorbehaltlich einer höheren Veranschlagung auf 10 389,46 Euro angesetzt wird;

(den Beklagten zu verurteilen, die korrigierte Durchschrift der schriftlichen Prüfung c sowie die allgemeinen Sachkriterien für die Bewertung und Korrektur vorzulegen, die öffentlich zugänglichen Schriftstücke zu bezeichnen, auf die sich der Prüfungsausschuss bei der Beurteilung der schriftlichen Prüfung c gestützt hat, und den mit Gründen versehenen Bericht des Prüfungsausschusses vorzulegen;

(dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Für ihre Klage macht die Klägerin eine Verletzung der Begründungspflicht, des allgemeinen Transparenzgrundsatzes, des Grundsatzes "patere legem quem ipse fecisti" und des Diskrimierungsverbots geltend. Ihrer Ansicht nach war das Parlament verpflichtet, ihr Einsicht in ihre korrigierte schriftliche Prüfungsarbeit und in die Kriterien zu gewähren, nach denen der Prüfungsausschuss seine Beurteilung vorgenommen habe.

Außerdem liege eine Verletzung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sowie ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor. Der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens habe bei der Bewertung der Prüfungsarbeit zu strenge Kriterien angelegt.

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