Language of document : ECLI:EU:T:2017:708

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

6. Oktober 2017(*)

„Verfahren – Kostensetzung“

In der Rechtssache T‑330/15 DEP

Rudolf Keil, wohnhaft in Grevenbroich (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sachs,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions GmbH mit Sitz in Röttenbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Reber,

wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 15. Dezember 2016, Keil/EUIPO – NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions (BasenCitrate) (T‑330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744),

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude sowie des Richters I. Ulloa Rubio und der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Klageschrift, die am 24. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger Rudolf Keil eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. April 2015 (Sache R 1541/2014-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions GmbH und ihm.

2        Die Streithelferin, die NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions GmbH, unterstützte die Anträge des EUIPO in der Hauptsache. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Urteil vom 15. Dezember 2016, Keil/EUIPO – NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions (BasenCitrate) (T‑330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744), wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und verurteilte den Kläger auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin.

4        Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 forderte der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf, ihm die erstattungsfähigen Kosten zu zahlen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 antwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass diese Forderung zu früh erhoben worden sei, da gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel eingelegt werde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestritt darüber hinaus verschiedene Posten der Kostenaufstellung.

5        Mit Schriftsatz, der am 26. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 15. Dezember 2016 (T‑330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744) ergangen ist, auf 7 315,74 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses des Gerichts bis zur tatsächlichen Zahlung zu dem während dieses Zeitraums geltenden, von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegten Zinssatz, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, begrenzt auf 5 %, gestellt.

6        Der Kläger hat seine Stellungnahme zu diesem Kostenfestsetzungsantrag am 21. Februar 2017 eingereicht. Er beantragt, das Kostenfestsetzungsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs über das Rechtsmittel vom 20. Januar 2017 gegen das Urteil vom 15. Dezember 2016 (T‑330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744) auszusetzen und den Antrag auf Kostenfestsetzung zurückzuweisen, da er einige Beträge enthalte, die nach seiner Auffassung nicht erstattungsfähig sind.

7        Mit Beschluss vom 31. Mai 2017, Keil/EUIPO (C‑37/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:427), hat der Gerichtshof das vom Kläger gegen das Urteil vom 15. Dezember 2016 (T‑330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744) eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen.

 Rechtliche Würdigung

8        Da, wie oben in Rn. 7 ausgeführt, der Gerichtshof das vom Kläger gegen das Urteil vom 15. Dezember 2016 eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen hat, ist vorab festzustellen, dass der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs über das Rechtsmittel gegenstandslos geworden ist. Folglich sind die Kosten festzusetzen.

 Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten

9        Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der vom Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

10      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 17. März 2016, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM – Yorma’s [Yorma Eberl], T‑229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      In Bezug auf die Anwaltshonorare ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung nicht die Vergütungen festsetzen kann, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HABM – Lehning entreprise [ANGIPAX], T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 12).

12      Ferner hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung einer Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2016, MIP Metro/EUIPO – Holsten-Brauerei [H], T‑193/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:404, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Gesellschaft als Handelsunternehmen der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und folglich einen Anspruch auf Erstattung der für die Honorare gezahlten Mehrwertsteuer hat, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind (Beschlüsse vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C‑5/10 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:562, Rn. 30, und vom 19. Januar 2016, Copernicus-Trademarks/HABM – Blue Coat Systems [BLUECO], T‑685/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:31, Rn. 26).

14      Anhand dieser Kriterien ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

15      Wie oben in Rn. 5 festgestellt, beantragt die Streithelferin Kostenerstattung in Höhe von 7 315,14 Euro. Diese Summe setzt sich wie folgt zusammen: erstens ein Betrag in Höhe von 6 604,15 Euro Anwaltshonorar zur Deckung von in einer Tabelle in der Anlage zum Antrag detailliert aufgeführten Leistungen, zweitens ein Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro für Porto- und Telekommunikationskosten sowie drittens ein Betrag in Höhe von 691,59 Euro Reise- und Aufenthaltskosten für den Beistand der Streithelferin im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung.

16      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß den oben in Rn. 13 dargestellten Grundsätzen von den in den Abrechnungen und Rechnungen angegebenen Beträgen nur Beträge ohne Mehrwertsteuer berücksichtigt werden.

 Zu den als Anwaltshonorar geltend gemachten Kosten

17      Die Streithelferin verlangt die Erstattung von Anwaltshonoraren wegen während des Hauptsacheverfahrens im Rahmen von 26 Stunden und 25 Minuten erbrachter juristischer Leistungen. Der angewandte Stundensatz beläuft sich auf 250 Euro.

18      Als Erstes stellt das Gericht in Bezug auf den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits fest, dass die Rechtssache in der Hauptsache ein Verfahren zur Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke betraf, das keine besondere Komplexität aufwies und zu den – zwar speziellen, aber dennoch – üblichen markenrechtlichen Streitigkeiten vor dem Gericht in Bezug auf die absoluten Eintragungshindernisse in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) gehört (Beschluss vom 6. März 2014, Spectrum Brands [UK]/HABM – Philips [STEAM GLIDE], T‑544/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:147, Rn. 14). In diesem Zusammenhang war im Wesentlichen eine gefestigte Rechtsprechung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls anzuwenden. So betraf diese Rechtssache weder eine neue Rechtsfrage noch – entgegen der Ansicht der Streithelferin – eine komplexe Frage, so dass sie daher nicht als besonders schwierig angesehen werden kann.

19      Als Zweites stellt das Gericht fest, dass der Rechtsstreit für die Streithelferin zwar von wirtschaftlichem Interesse ist, diese jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen hat, wonach dieses Interesse ungewöhnlich wäre oder sich von dem Interesse, das jedem Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke zugrunde liegt, signifikant unterscheiden würde (Beschluss vom 6. März 2014, STEAM GLIDE, T‑544/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:147, Rn. 15).

20      Als Drittes ist es in Bezug auf den Arbeitsaufwand, der dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin durch das Verfahren entstehen konnte, Aufgabe des Unionsrichters, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich gewesen sein können (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im vorliegenden Fall erscheint dem Gericht der von den Anwälten angesetzte durchschnittliche Stundensatz von 250 Euro netto, also einschließlich aller Steuern, hoch, aber nicht unangemessen (vgl. Beschluss vom 26. November 2015, Ratioparts-Ersatzteile/HABM – IIC [NORTHWOOD], T‑509/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:957, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Die für die Bearbeitung der Hauptsache aufgewandte Stundenzahl, d. h. 26 Stunden und 25 Minuten, davon 16 Stunden für die mündliche Verhandlung, einschließlich Vorbereitung und Berichterstattung, ist hingegen als überhöht anzusehen. Die Berücksichtigung eines hohen Stundensatzes ist nämlich nach der Rechtsprechung nur für die Vergütung der Dienste von Anwälten, die fähig sind, ihre Tätigkeit effizient und zügig auszuüben, angemessen, und ihr muss daher eine zwingendermaßen strikte Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden gegenüberstehen (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2014, Atlas Transport/HABM – Atlas Air [ATLAS], T‑145/08 DEP, EU:T:2014:361, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Dazu ist erstens festzustellen, dass der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin bereits über eine umfassende Kenntnis des Falles verfügte, da er sie im Verwaltungsverfahren vertreten hatte. Dies erleichterte die Arbeit dieses Vertreters in gewissem Umfang und verringerte die für die Vorbereitung des Schriftsatzes der Streithelferin aufgewandte Zeit. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Verfahren vor der Beschwerdekammer verrichtete Arbeit den Umfang der vor dem Gericht zu verrichtenden Arbeit und folglich die Beträge reduziert, deren Erstattung insoweit verlangt werden kann (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2016, BLUECO, T‑685/13 DEP, EU:T:2016:31, Rn. 21).

24      Zweitens ist der geringe Umfang der Schriftsätze der Parteien in der Hauptsache festzustellen. Insbesondere hat die Streithelferin beim Gericht ein kurzes Schreiben in der Verfahrenssprache sowie eine Klagebeantwortung von vier Seiten nebst vier Anlagen eingereicht, die zu einem großen Teil der Widerlegung des Vorbringens des Klägers zu bereits vor der Beschwerdekammer erörterten Fragen gewidmet waren. Ferner geht aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2016 hervor, dass diese weniger als 50 Minuten dauerte.

25      Drittens gehören bestimmte in der oben genannten Stundenaufzeichnung aufgeführte Leistungen, wie etwa die Vorbereitung und die Versendung bestimmter Postsendungen und E‑Mails an das Gericht und an die Streithelferin sowie die Reservierung der Flugtickets im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung, zu Büroaufgaben, die nicht als Stundensatz eines Anwalts abgerechnet werden können.

26      Viertens sind – wie der Kläger geltend macht – die Kosten, die über 45 Minuten für die Berichtigung des Schriftsatzes der Streithelferin in Rechnung gestellt wurden, nicht erstattungsfähig. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Beistands der Streithelferin, Verfahrensschriftstücke in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Daher können die zusätzlichen, durch die Berichtigung entstandenen Kosten, die aus der Nichtbeachtung bestimmter formeller Kriterien bei der Einreichung des ursprünglichen Schriftsatzes folgen, nicht der Gegenpartei auferlegt werden.

27      Fünftens geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Erstattung der Kosten abzulehnen ist, die sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung beziehen, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden (vgl. Beschluss vom 17. März 2016, Yorma Eberl, T‑229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das trifft vorliegend für zwei Stunden und zehn Minuten für Leistungen nach der mündlichen Verhandlung zu, die sich auf die Prüfung des Protokolls der mündlichen Verhandlung und des Urteils des Gerichts sowie das Verfassen eines Schreibens an die Streithelferin beziehen.

28      Unter diesen Umständen ist bei angemessener Würdigung der Gesamtbetrag der als Anwaltshonorare, die für das Verfahren vor dem Gericht notwendig waren, zu erstattenden Kosten auf 3 000 Euro ohne Mehrwertsteuer festzusetzen.

 Zu den als Porto- und Telekommunikationskosten sowie als Reise- und Aufenthaltskosten des Anwalts im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Kosten

29      Die Auslagen des von der Streithelferin beauftragten Anwalts bestehen zum einen aus Porto- und Telekommunikationskosten, die pauschal auf 20 Euro festgelegt wurden.

30      Hierzu ist festzustellen, dass die Klagebeantwortung mit ihren Anlagen gemäß Art. 73 Abs. 2 der Verfahrensordnung von der Streithelferin in Papierform in sechs Ausfertigungen bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde.

31      Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des geringen Betrags dieser Kosten, die im Übrigen vom Kläger nicht bestritten werden, ist der beantragte Betrag anzuerkennen.

32      Zum anderen gehört zu den Auslagen ein Betrag in Höhe von 691,59 Euro für die Reise- und Aufenthaltskosten des Anwalts im Zusammenhang mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Diese Auslagen sind von der Streithelferin hinreichend begründet, allerdings mit einem Fehler bei der Berechnung der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel behaftet, da sich Letztere unter Berücksichtigung der vorgelegten Belege nur zu einem Betrag in Höhe von 21,60 Euro summieren.

33      Daraus folgt, dass die erstattungsfähigen Kosten wegen der Auslagen mit dem in Rn. 16 dargestellten Abzug und der Mehrwertsteuer auf den Rechnungen für Hotel und Taxi auf einen Betrag in Höhe von 701,94 Euro festzulegen sind.

34      Nach alledem ist es angemessen, den Betrag der für die Streithelferin erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren vor dem Gericht auf 3 701,94 Euro festzusetzen.

 Zu den Verzugszinsen

35      Die Streithelferin beantragt, in die Verurteilung des Klägers zur Kostentragung die Zahlung von Verzugszinsen einzubeziehen.

36      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und die Festsetzung des anwendbaren Zinssatzes nach Art. 170 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung in die Zuständigkeit des Gerichts fallen (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2016, Marcuccio/Kommission, T‑229/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:755, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Nach gefestigter Rechtsprechung ist einem Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen auf den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag für den Zeitraum zwischen dem Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und dem Tag, an dem die Kosten tatsächlich erstattet werden, stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. April 2016, Marcuccio/Kommission, T‑385/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:275, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Was den anwendbaren Zinssatz betrifft, so erachtet es das Gericht als angemessen, Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) heranzuziehen. Demnach wird der anwendbare Zinssatz – wie von der Streithelferin beantragt – auf der Grundlage des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes berechnet, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten. Im Einklang mit den Anträgen der Streithelferin ist der anwendbare Zinssatz jedoch auf 5 % zu begrenzen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Rudolf Keil der NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions GmbH zu erstatten hat, wird auf 3 701,94 Euro festgesetzt.

2.      Auf den in Nr. 1 genannten Betrag sind vom Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, erhöht um 3,5 Prozentpunkte, zu zahlen, ohne dass dieser Zinssatz jedoch 5 % überschreiten kann.

Luxemburg, den 6. Oktober 2017

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


* Verfahrenssprache: Deutsch.