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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. Oktober 2022 – Fresenius Kabi Austria u. a./Kommission

(Rechtssache T-416/22 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Humanarzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Zulassung von Humanarzneimitteln mit dem Wirkstoff „Hydroxyethylstärke(HES)-haltige Infusionslösungen“ – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerinnen: Fresenius Kabi Austria GmbH (Graz, Österreich) und die 14 weiteren Klägerinnen, die im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführt sind (vertreten durch Rechtsanwalt W. Rehmann und Rechtsanwältin A. Knierim)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (vertreten durch M. Escobar Gómez und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrem Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV begehren die Klägerinnen die Aussetzung des Vollzugs des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2022 C(2022) 3591 final über die Zulassungen von Humanarzneimitteln mit dem Wirkstoff „Hydroxyethylstärke(HES)-haltige Infusionslösungen“ im Rahmen von Artikel 107p der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nach Bewertung einer Unbedenklichkeitsstudie.

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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