Language of document : ECLI:EU:T:2010:305





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Juli 2010 – Toqueville/HABM – Schiesaro (TOCQUEVILLE 13)

(Rechtssache T‑510/08)

„Gemeinschaftsmarke – Verfallsverfahren – Gemeinschaftswortmarke TOCQUEVILLE 13 – Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Verfall – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 81 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 78 Abs. 1; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1, Regel 77) (vgl. Randnrn. 58-63)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. August 2008 (Sache R 829/2008‑2) zu einem von der Klägerin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Angaben zur Rechtssache

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Verfall beantragt wurde:

Wortmarke TOCQUEVILLE 13 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 41 und 42 – Gemeinschaftsmarke Nr. 1406982

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:

Toqueville Srl

Antragsteller im Verfahren zur Erklärung des Verfalls der Gemeinschaftsmarke:

Marco Schiesaro

Vor der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dem Antrag auf Erklärung des teilweisen Verfalls der fraglichen Marke stattzugeben

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Erklärung der Beschwerde für unzulässig und Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Toqueville Srl trägt die Kosten.