Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Juli 2010 – Toqueville/HABM – Schiesaro (TOCQUEVILLE 13)
(Rechtssache T‑510/08)
„Gemeinschaftsmarke – Verfallsverfahren – Gemeinschaftswortmarke TOCQUEVILLE 13 – Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Verfall – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 81 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 78 Abs. 1; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1, Regel 77) (vgl. Randnrn. 58-63)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. August 2008 (Sache R 829/2008‑2) zu einem von der Klägerin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Verfall beantragt wurde: | Wortmarke TOCQUEVILLE 13 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 41 und 42 – Gemeinschaftsmarke Nr. 1406982 |
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: | Toqueville Srl |
Antragsteller im Verfahren zur Erklärung des Verfalls der Gemeinschaftsmarke: | Marco Schiesaro |
Vor der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung: | Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dem Antrag auf Erklärung des teilweisen Verfalls der fraglichen Marke stattzugeben |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Erklärung der Beschwerde für unzulässig und Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Toqueville Srl trägt die Kosten. |