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Klage, eingereicht am 21. November 2008 - Psytech International / HABM - Institute for Personality & Ability Testing (16PF)

(Rechtssache T-507/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Psytech International Ltd (Pulloxhill, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: N. Phillips, Solicitor, und N. Saunders, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Institute for Personality & Ability Testing, Inc. (Champaign, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juli 2008 in der Sache R 1012/2007-2 aufzuheben und den Antrag auf Nichtigerklärung an das HABM zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "16PF" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42 - Gemeinschaftsmarke Nr. 1 892 652.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und d und 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) aufgrund der ihr vorliegenden Beweise hätte entscheiden müssen, dass die eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, keine Unterscheidungskraft habe, (ii) es unterlassen habe, die richtige rechtlichen Maßstäbe anzuwenden und die ihr vorliegenden Beweise ordnungsgemäß zu würdigen, und (iii) aufgrund der ihr vorliegenden Beweise hätte entscheiden müssen, dass die Anmeldung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, bösgläubig erfolgt sei.

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