Language of document : ECLI:EU:T:2010:378

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

9. September 2010(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Hunter – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Einschränkung des von der Markenanmeldung erfassten Warenverzeichnisses“

In der Rechtssache T‑505/08

Nadine Trautwein Rolf Trautwein GbR, Research and Development mit Sitz in Leopoldshöhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Czychowski,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2008 in der mit Entscheidung vom 5. Februar 2009 berichtigten Fassung (Sache R 1733/2007‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens Hunter als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek und V. M. Ciucă (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 25. November 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 26. Dezember 2005 meldete die Klägerin, die Nadine Trautwein Rolf Trautwein GbR, Research and Development nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Hunter.

3        Die Marke wurde – nach der im Verfahren vor dem HABM erfolgten Einschränkung – u. a. in den Klassen 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung für folgende Waren angemeldet:

–        Klasse 18:

–        „Lederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten, für Haushunde (nicht speziell für Jagdhunde) und Hauskatzen, nämlich Leinen, Halsbänder, Ledergeschirre;

–        Lederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten, für Freizeit-, Haus- und Reitpferde sowie Freizeit-, Haus- und Reitponys, nämlich Ledersättel, Sattelunterlagen aus Leder, Sattelkissen aus Leder, Reitkissen aus Leder, Sattelgurte aus Leder, Steigbügelriemen aus Leder, Steigbügeleinlagen aus Leder, Zaumzeug aus Leder, Trensenzäume aus Leder, Kandarenzäume aus Leder, Kappzäume aus Leder, Lederzügel, Ausbindezügel aus Leder, Ledergebisse, Maulkörbe aus Leder, Lederhalfter, nämlich Stallhalfter und Reithalfter, Ledergamaschen, Transportgamaschen aus Leder, Lederschabracken, Lederdecken, Deckengurte aus Leder, Deckenbeißerschutz aus Leder, Sporenriemen aus Leder, Koppelriemen aus Leder, Kinnriemen aus Leder, Kinnseilriemen aus Leder, Schnallriemen aus Leder, Halsverlängerer aus Leder, Lederlongiergurte, Lederlongierleinen, Ledervoltigiergurte, Lederreitgerten, Lederlongiergerten, Lederpeitschen, Lederlongierpeitschen, Reitstiefelzubehör aus Leder, nämlich Reitstiefeltaschen, Sattelständer, Trensenhalter, Sattelbock; sämtliche vorstehenden Waren nicht speziell für die Pferdejagd;

–        Bekleidungsstücke für Haushunde und Hauskatzen;

–        Taschen, nämlich Aktentaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Koffer, Hut-Taschen, Hunde- und Reisetaschen, Kleidertaschen, Packtaschen“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke für den Freizeit-, Haus- und Sportbereich (nicht für die Jagd); Gürtel; Stirnbänder“.

4        Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2007 wies die Prüferin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für die betroffenen Waren zurück.

5        Am 7. November 2007 legte die Klägerin beim HABM gegen die Entscheidung der Prüferin nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 17. September 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin am 26. September 2008 zugestellt wurde, wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer war im Wesentlichen der Ansicht, dass die angemeldete Marke Hunter insofern, als sie die Bedeutung „Jäger“ habe, nicht nur Jäger als potenzielle Käufergruppe anspreche, sondern auch eine bestimmte Qualität der betroffenen Waren sowie bestimmte Eigenschaften dieser Waren beschreibe, und dass daher das Zeichen eine beschreibende Angabe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009) darstelle. Ferner fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009). Das fragliche Zeichen werde nämlich in Bezug auf Waren, die in Stil und Qualität für Jäger sowie für Pferde, Hunde und Katzen besonders geeignet seien, nicht als Marke gesehen; dies gelte selbst dann, wenn diese Waren nicht speziell für die Jagd entwickelt worden seien.

 Verfahren und Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung sowie die Entscheidung der Prüferin aufzuheben;

–        die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die betroffenen Waren zur Veröffentlichung zuzulassen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

9        In der Klageschrift hat die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung u. a. mit der Begründung beantragt, die Beschwerdekammer habe in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung ein falsches Verzeichnis der Waren der Klasse 25 geprüft, nämlich „Bekleidungsstücke für den Freizeit-, Haus- und Sportbereich (nicht speziell für die Jagd); Gürtel; Stirnbänder“ statt, wie in Randnr. 1 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben, „Bekleidungsstücke für den Freizeit-, Haus- und Sportbereich (nicht für die Jagd); Gürtel; Stirnbänder“.

10      Auf die Klageschrift hin hat die Erste Beschwerdekammer mit Schriftsatz, der am 19. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die angefochtene Entscheidung gemäß Regel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung berichtigt. Die Beschwerdekammer hat entsprechend dem in Randnr. 1 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Verzeichnis der betroffenen Waren in den Randnrn. 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung das Wort „speziell“ für das Verzeichnis der Waren der Klasse 25 gestrichen. Sie hat im Übrigen bekräftigt, dass die Berichtigung, die zur Beseitigung eines durch die Hinzufügung des Wortes „speziell“ entstanden offensichtlichen Fehlers im Sinne von Regel 53 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgenommen worden sei, keine Auswirkungen auf die Prüfung oder das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung habe. Insoweit ergibt sich nach Ansicht der Beschwerdekammer aus Randnr. 1 der angefochtenen Entscheidung und aus der Begründung dieser Entscheidung, dass die Beschwerdekammer das richtige Verzeichnis der betroffenen Waren geprüft habe und nicht das die Wendung „speziell für die Jagd“ enthaltende Warenverzeichnis.

11      In Beantwortung einer Frage des Gerichts hat die Klägerin mit Schreiben, das am 6. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zur Berichtigungsentscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 5. Februar 2009 Stellung genommen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Streitgegenstand

12      Mit Klageschrift, die am 25. November 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und von der am selben Tag eine Abschrift beim HABM eingereicht worden ist, hat die Klägerin das Verzeichnis der in der Markenanmeldung beanspruchten Waren eingeschränkt. Sie hat zum einen die „Bekleidungsstücke für Haushunde und Hauskatzen“ im Verzeichnis der Waren der Klasse 18 gestrichen. Zum anderen hat sie das Wort „speziell“ in den im Verfahren vor der Beschwerdekammer vorgenommenen Einschränkungen „nicht speziell für Jagdhunde“ und „sämtliche vorstehenden Waren nicht speziell für die Pferdejagd“ für die Waren der Klasse 18 gestrichen, so dass das Verzeichnis für die fragliche Klasse nunmehr lautet:

–        „Lederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten, für Haushunde (nicht für Jagdhunde) und Hauskatzen, nämlich Leinen, Halsbänder, Ledergeschirre;

–        Lederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten, für Freizeit-, Haus- und Reitpferde sowie Freizeit-, Haus- und Reitponys, nämlich Ledersättel, Sattelunterlagen aus Leder, Sattelkissen aus Leder, Reitkissen aus Leder, Sattelgurte aus Leder, Steigbügelriemen, Steigbügeleinlagen, Zaumzeug, Trensenzäume aus Leder, Kandarenzäume aus Leder, Kappzäume aus Leder, Lederzügel, Ausbindezügel aus Leder, Ledergebisse, Maulkörbe aus Leder, Lederhalfter, nämlich Stallhalfter und Reithalfter, Ledergamaschen, Transportgamasche aus Leder, Lederschabracken, Lederdecken, Deckengurte aus Leder, Deckenbeißerschutz aus Leder, Sporenriemen aus Leder, Koppelriemen aus Leder, Kinnriemen aus Leder, Kinnseilriemen aus Leder, Schnallriemen aus Leder, Halsverlängerer aus Leder, Lederlongiergurte, Lederlongierleinen, Ledervoltigiergurte, Lederreitgerten, Lederlongiergerten, Lederpeitschen, Lederlongierpeitschen, Reitstiefelzubehör aus Leder, nämlich Reitstiefeltaschen, Sattelständer, Trensenhalter, Sattelbock; sämtliche vorstehenden Waren nicht für die Pferdejagd;

–        Taschen, nämlich Aktentaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Koffer, Hut-Taschen, Hunde- und Reisetaschen, Kleidertaschen, Packtaschen“.

13      In seiner Klagebeantwortung, die am 13. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, vertritt das HABM die Ansicht, dass die erste Einschränkung den tatsächlichen Rahmen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhe, nicht verändere. Die zweite Einschränkung stelle eine Ausweitung dar, die sich auf alle „Lederwaren“ der Klasse 18 auswirke, aber keine Auswirkung auf die fehlende Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke für die betroffenen Waren der Klasse 18 habe. Es halte daher seine Entscheidung, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen, auch nach Einschränkung des Verzeichnisses der fraglichen Waren aufrecht.

14      In Beantwortung einer Frage des Gerichts hat die Klägerin mit Schreiben, das am 6. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zu den Ausführungen des HABM betreffend die in der Klageschrift vorgenommene Einschränkung Stellung genommen.

15      Grundsätzlich kann sich eine Einschränkung des Verzeichnisses der von einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009), die nach dem Erlass der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer erfolgt, grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auswirken; nur über diese Entscheidung wird vor dem Gericht gestritten (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Jedoch kann eine nach dem Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer abgegebene Erklärung des Anmelders einer Marke, er ziehe seinen Antrag für bestimmte ursprünglich erfasste Waren zurück, als Erklärung aufgefasst werden, die angefochtene Entscheidung werde nur insoweit angegriffen, als sie die verbleibenden betroffenen Waren erfasse; diese Erklärung verändert den Streitgegenstand nicht. Eine solche Einschränkung ist daher vom Gericht zu berücksichtigen, da mit ihr beantragt wird, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht hinsichtlich der aus diesem Verzeichnis zurückgezogenen Waren oder Dienstleistungen, sondern nur insoweit zu prüfen, als sie die übrigen, in diesem Verzeichnis verbliebenen Waren oder Dienstleistungen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Mozart, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnrn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Wenn die Einschränkung des Verzeichnisses der von einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen die vollständige oder teilweise Änderung der Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen zum Gegenstand hat, ist nicht auszuschließen, dass sich diese Änderung auf die Prüfung der fraglichen Marke auswirkt, die die Dienststellen des HABM im Lauf des Verwaltungsverfahrens durchführen. Die betreffende Änderung im Stadium der Klage vor dem Gericht zuzulassen, hieße unter diesen Umständen, den Streitgegenstand im laufenden Verfahren zu ändern, was nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig ist (vgl. Urteil Mozart, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im vorliegenden Fall ist die erste Einschränkung durch Streichung der „Bekleidungsstücke für Haushunde und Hauskatzen“ aus dem Verzeichnis der Waren der Klasse 18 im Licht der oben in Randnr. 16 angeführten Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass nunmehr beantragt wird, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht hinsichtlich der aus diesem Verzeichnis zurückgezogenen Waren, sondern nur insoweit zu prüfen, als sie die übrigen, in diesem Verzeichnis verbliebenen Waren betrifft. Da die Klägerin nur ihre Gemeinschaftsmarkenanmeldung für bestimmte ursprünglich erfasste Waren zurücknimmt, verändert diese Einschränkung den Streitgegenstand im Sinne von Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung nicht.

19      Zur zweiten von der Klägerin vorgenommenen Einschränkung durch Streichung des Wortes „speziell“ in der vorherigen Einschränkung (siehe oben, Randnr. 12) ist festzustellen, dass sie eine Auswirkung auf die Prüfung des beschreibenden Charakters des fraglichen Zeichens hinsichtlich der betroffenen Waren der Klasse 18 haben kann und daher den tatsächlichen Rahmen verändert, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer bezog. Die Streichung des Wortes „speziell“ hinsichtlich der „nicht speziell für Jagdhunde“ und „nicht speziell für die Pferdejagd“ bestimmten Waren der Klasse 18 hat Auswirkungen auf alle von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren der Klasse 18. Es werden nicht nur eine oder mehrere Waren bzw. eine oder mehrere Warenkategorien aus dem Verzeichnis der von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren gestrichen. Im Gegenteil, die Streichung des Wortes „speziell“ verändert den Inhalt des Verzeichnisses der von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren. Diese Einschränkung führt daher zu einer Änderung der Beschreibung beider betroffener Warenkategorien der Klasse 18, da die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Waren, die nicht speziell für Jagdhunde und die Pferdejagd bestimmt sind, nicht mehr erfasst. Diese Beschreibung war aber nicht Gegenstand der Prüfung durch die Beschwerdekammer und kommt daher einer nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung unzulässigen Änderung des Streitgegenstands im laufenden Verfahren gleich; sie ist daher vom Gericht nicht zu berücksichtigen.

 Zur Begründetheit

20      Die Klägerin führt zwei Klagegründe an, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94

–       Vorbringen der Parteien

21      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die angemeldete Marke sei weder unmittelbar noch ausschließlich beschreibend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 für die betroffenen Waren der Klassen 18 und 25.

22      Was als Erstes die Waren der Klasse 25 angehe, habe die Beschwerdekammer ihre Argumentation in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung auf ein irriges Verständnis des beanspruchten Warenverzeichnisses gestützt, da sie nicht berücksichtigt habe, dass die Jagd als Zweckbestimmung der fraglichen Waren durch die Hinzufügung des Wortes „speziell“ ausdrücklich ausgeschlossen worden sei.

23      Als Zweites habe sich die Beschwerdekammer für die betroffenen Waren der Klasse 25 zu Unrecht auf einen bestimmten, als „Jägerstil“ bezeichneten Modestil gestützt. Dieser Ausdruck werde aber im Verkehr nicht zur Beschreibung eines bestimmten Kleidungsstils verwendet. Die Beschwerdekammer habe keinen Nachweis für die Existenz eines „Jägerstils“ erbracht. Ferner würden die Moderichtungen, die der Prüfung der Beschwerdekammer insbesondere in Bezug auf Westen, Janker und Lederapplikationen zugrunde gelegen hätten, eher mit dem Wort „Reiterstil“ oder „Trachtenstil“ bezeichnet. Der „Jägerstil“ werde allenfalls für bestimmte Taschenmesser und im Bereich der Inneneinrichtung benutzt. Schließlich werde Jägerbekleidung im Alltag nicht getragen.

24      Als Drittes macht die Klägerin geltend, das HABM habe nicht dargelegt, inwieweit die „Gürtel“ und „Stirnbänder“ der Klasse 25 speziellen Anforderungen der Jagd entsprächen und sich daher von normalen Gürteln und Stirnbändern unterschieden. Außerdem sei ein Zeichen Hunter nicht freizuhalten.

25      Als Viertes zeige die Eintragung der angemeldeten Marke in Deutschland, dass sie vom deutschen Publikum als Unterscheidungskennzeichen wahrgenommen werde.

26      In Bezug auf die Waren der Klasse 18 und insbesondere auf „Taschen“ macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Zweckbestimmung der „Aktentaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Koffer, Hut-Taschen, Reisetaschen, Kleidertaschen“ von vornherein eine Verwendung für die Jagd oder bei der Jagd ausschließe. Ferner sei die Verwendung von „Hundetaschen“ bei Jägern völlig unüblich. Schließlich könne in Anbetracht dessen, dass es keinen „Jägerstil“ gebe, die Marke Hunter für Taschen keinen Hinweis auf ein freihaltebedürftiges Merkmal darstellen.

27      Hinsichtlich der für Hunde und Pferde bestimmten Lederwaren der Klasse 18 trägt die Klägerin zunächst vor, dass auf dem im vorliegenden Fall relevanten Markt die maßgeblichen Verkehrskreise gegenüber der Verwendung von suggestiven und anklingenden Zeichen, die an Begriffe aus der Tierwelt oder der Jagd angelehnt seien, sensibilisiert seien und dass diese Verkehrskreise daher in der angemeldeten Marke Hunter ein betriebliches Herkunftskennzeichen sähen, dass allenfalls suggestiv, nicht jedoch glatt beschreibend sei. Sodann habe das Wort „Hunter“ nicht die Bedeutung „für Jäger geeignet“, sondern „Jäger“ und bezeichne daher eine Person. Es könne daher keine Bestimmungsangabe – beispielsweise für ein Halsband – sein. Das Wort „Hunter“ sei in Alleinstellung zu unscharf, um eine klare Verwendungsangabe für die fraglichen Waren zu sein, da es keine Angabe einer genauen Tiergattung enthalte, für die die Ware bestimmt sei, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren wahrnähmen. Schließlich finde keine Übertragung der Qualitätserwartungen an Waren für Jagdhunde oder Jagdpferde auf die fraglichen Waren statt, da Jagdhunde und Jagdpferde nach den Einschränkungen des Warenverzeichnisses ausdrücklich ausgeschlossen seien. Außerdem sei die Eignung für die Jagd kein wesentliches Kriterium der betroffenen Waren, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen Hunter nicht als Beschreibung der Eigenschaften dieser Waren auffassten.

28      Bezüglich der Lederwaren für Katzen und Ponys der Klasse 18 gebe es keine unmittelbare Verbindung zwischen Hauskatzen sowie Freizeit-, Haus- und Reitponys und der Jagd, da mit diesen Tieren nicht gejagt werde. Die angefochtene Entscheidung enthalte in diesem Zusammenhang keine Begründung zu etwaigen Assoziationen zwischen dem Wort „Hunter“ und einer von den Käufern besonders nachgefragten Qualität von Katzenhalsbändern.

29      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

30      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen.

31      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen von der Eintragung verfolgt diese Vorschrift das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass diese Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 16. September 2009, JanSport Apparel/HABM [BUILT TO RESIST], T‑80/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).

32      Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannten Zeichen gelten außerdem als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2010, Deutsche BKK/HABM [Deutsche BKK], T‑289/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen damit nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteile des Gerichts vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom], T‑254/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28, und vom 9. Juli 2008, Coffee Store/HABM [THE COFFEE STORE], T‑323/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteil BUILT TO RESIST, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 21).

34      Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 11 der angefochtenen Entscheidung von der Klägerin unbestritten ausgeführt hat, betreffen die von der Markenanmeldung erfassten Waren (Lederwaren für Haushunde und Hauskatzen, Lederwaren für Pferde sowie Taschen in Klasse 18; Kleidung, Gürtel und Stirnbänder in Klasse 25) die allgemeinen Verkehrskreise und insbesondere die Besitzer bestimmter Haustiere (Hunden, Katzen, Pferde) sowie Jäger, aber auch die Fachverkehrskreise der Tierpflege und der Bekleidungsindustrie. Die Beschwerdekammer hat ferner zu Recht festgestellt, dass das maßgebliche Publikum ein im Bereich der fraglichen Waren erfahrenes, normal informiertes und angemessen aufmerksames und verständiges Publikum ist (Randnr. 11 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem hat die Beschwerdekammer in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung zu Recht und von der Klägerin unbestritten darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf funktionale Gesichtspunkte, den Preis und das Aussehen der betroffenen Waren richten.

36      Wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Bedeutung des fraglichen Zeichens zutreffend ausgeführt hat, hat das Zeichen Hunter (Jäger) in der englischen Sprache mehrere Bedeutungen, darunter insbesondere die einer Person oder eines Tiers, die oder das jagt (Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung).

37      Was die „Bekleidungsstücke für den Freizeit-, Haus- und Sportbereich (nicht für die Jagd)“, „Gürtel“ und „Stirnbänder“ der Klasse 25 betrifft, ist festzustellen, dass diese Waren u. a. für die Jagd verwendet oder mit ihr gedanklich in Verbindung gebracht werden können. Dazu hat die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass das maßgebliche Publikum das fragliche Zeichen in Bezug auf diese Waren als Hinweis wahrnehme, es handle sich um Waren für Jäger, die, auch wenn sie nicht für diesen Zweck hergestellt worden seien, das Qualitätsniveau hätten, um bei der Jagd getragen werden zu können.

38      In Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer insbesondere dargelegt, dass Waren für Jäger und Waren, die bei der Jagd verwendet würden, besonderen funktionalen Ansprüchen gerecht werden müssten, z. B. atmungsaktiv sein, warm und trocken halten, geräuscharm sein und bequem sitzen müssten. Ferner zeichne sich die Kleidung von Jägern oft durch hohe Outdoor-Qualität aus, selbst wenn diese Kleidung nicht für die Jagd entworfen worden sei.

39      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass das fragliche Zeichen eine potenzielle Käufergruppe, nämlich Jäger, anspricht und eine bestimmte Qualität der fraglichen Waren und bestimmte Wareneigenschaften beschreibt (Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung). Daraus folgt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen sofort und ohne weiteres Nachdenken als Hinweis wahrnehmen, dass die Waren der Klasse 25 besonders für die Jagd geeignet sind und ein für die Jagd geeignetes Qualitätsniveau aufweisen.

40      Das Wortzeichen Hunter bezeichnet daher die Zweckbestimmung und das Qualitätsniveau der fraglichen Waren und somit einige ihrer wesentlichen Eigenschaften. Daher ist festzustellen, dass das Wortzeichen Hunter in Bezug auf die mit der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Klasse 25 beanspruchten Waren klar beschreibend ist.

41      Dieses Ergebnis wird auch durch das weitere Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

42      Was als Erstes den Vorwurf eines irrigen Verständnisses des Warenverzeichnisses in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnr. 22) angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer mit der Berichtigungsentscheidung vom 5. Februar 2009 die Randnrn. 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung durch die Streichung des Wortes „speziell“ korrigiert hat. Ferner geht aus Randnr. 1 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer, wie sie in Randnr. 7 der Berichtigungsentscheidung ausgeführt hat, ihrer Prüfung das richtige Verzeichnis der betroffenen Waren der Klasse 25 zugrunde gelegt hat.

43      Als Zweites ist das Argument der Klägerin als ins Leere gehend zurückzuweisen, die Beschwerdekammer habe ihre Prüfung auf einen bestimmten, als „Jägerstil“ bezeichneten Modestil gestützt, den es in Wirklichkeit nicht gebe. Wie nämlich bereits oben in den Randnrn. 37 bis 40 festgestellt, hat die Beschwerdekammer zutreffend entschieden, dass das Zeichen Hunter deshalb beschreibend ist, weil es bestimmte Eigenschaften der betroffenen Waren der Klasse 25 beschreibt, nämlich ihre Zweckbestimmung und ihr Qualitätsniveau, nicht aber, weil es einen besonderen Modestil beschreibt. Für die Waren der Klasse 25 fällt das fragliche Zeichen daher unter das Verbot des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, ohne dass über das Vorbringen der Klägerin zur Nichtexistenz eines „Jägerstils“ entschieden werden müsste.

44      Als Drittes macht die Klägerin geltend, das HABM habe nicht dargelegt, inwieweit die „Gürtel“ und „Stirnbänder“ der Klasse 25 speziellen Anforderungen der Jagd entsprächen und sich daher von normalen Gürteln und Stirnbändern unterschieden. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung eines Wortzeichens, das nur für einen Teil der Waren einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat, dennoch abgelehnt werden kann, wenn der Anmelder seinen Antrag auf Eintragung nicht auf die Waren beschränkt, für die das Wortzeichen nicht beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T‑359/99, Slg. 2001, II‑1645, Randnr. 33, vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T‑355/00, Slg. 2002, II‑1939, Randnr. 40, und vom 20. November 2007, Tegometall International/HABM – Wuppermann [TEK], T‑458/05, Slg. 2007, II‑4721, Randnr. 94). Die Klägerin hat jedoch ohne Unterscheidung die Eintragung für „Gürtel“ und „Stirnbänder“ der Klasse 25 beantragt.

45      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass „Gürtel“ und „Stirnbänder“ von Jägern selbst dann für die Jagd verwendet werden können, wenn sie nicht für diesen Zweck entworfen wurden. Qualitätsniveau, Farbe oder sonstige Gestaltung eines Gürtels oder eines Stirnbands können nämlich zu einer besonderen Eignung dieser Ware für eine Verwendung bei der Jagd führen. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden ihre Aufmerksamkeit, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben hat, insbesondere auf funktionale Aspekte der von der angemeldeten Marke erfassten Waren richten. Der Beschwerdekammer ist daher darin zu folgen, dass die angemeldete Marke für „Gürtel“ und „Stirnbänder“ beschreibend ist.

46      Soweit die Klägerin einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der „Gürtel“ und „Stirnbänder“ geltend machen sollte, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdekammer hat nämlich in den Randnrn. 16, 17, 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung den direkten und konkreten Zusammenhang zwischen dem fraglichen Zeichen und allen betroffenen Waren der Klasse 25, darunter „Gürtel“ und „Stirnbänder“, geprüft (vgl. insbesondere Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung).

47      Als Viertes ist das Vorbringen der Klägerin, das Zeichen Hunter sei für „Gürtel“ und „Stirnbänder“ der Klasse 25 nicht freizuhalten, nicht stichhaltig. Dazu genügt nämlich der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg. 2002, II‑723, Randnr. 39, und vom 9. Februar 2010, PromoCell bioscience alive/HABM [SupplementPack], T‑113/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, Slg. 1999, I‑2779, Randnr. 35).

48      Als Fünftes ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass in Deutschland eine identische Marke eingetragen worden sei. Hierzu genügt der Hinweis, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken nach ständiger Rechtsprechung ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Folglich ist die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu prüfen (vgl. Urteile RadioCom, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 55, und BUILT TO RESIST, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Die Feststellungen in den vorstehenden Randnrn. 37 bis 40 gelten auch für die „Lederwaren für Haushunde (nicht speziell für Jagdhunde)“, die „Lederwaren für Freizeit-, Haus- und Reitpferde sowie Freizeit-, Haus- und Reitponys“ und die „Taschen“ der Klasse 18. Diese Waren können nämlich insbesondere mit der Jagd assoziiert werden, aber auch für diese Tätigkeit verwendet werden. Die Beschwerdekammer hat dazu in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung zu Recht hervorgehoben, dass das fragliche Zeichen eine potenzielle Käufergruppe, nämlich Jäger, anspricht und eine bestimmte Qualität der fraglichen Waren und bestimmte Wareneigenschaften beschreibt.

50      Obwohl diese Waren nicht speziell für die Jagd hergestellt wurden, werden die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen als Hinweis wahrnehmen, dass es sich um Waren für Jäger oder um Waren handelt, die das Qualitätsniveau für eine Verwendung bei der Jagd aufweisen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat dazu die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt, dass Qualität, Farbe und Material dieser Waren sowie ihre Eignung für die Jagd, auch wenn sie nicht speziell für die Jagd entworfen wurden, für die maßgeblichen Verkehrskreise wesentliche Kriterien darstellen (Randnrn. 21 bis 23 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend festgestellt, dass das maßgebliche Publikum nicht klar zwischen den betroffenen Waren der Klasse 18, die speziell für die Jagd entworfen wurden, und solchen, die mit Jägern verbunden werden, unterscheidet.

51      Nach alledem nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen sofort und ohne weiteres Nachdenken als Hinweis darauf wahr, dass die betroffenen Waren der Klasse 18 besonders geeignet für die Jagd sind und ein der Jagdausübung angemessenes Qualitätsniveau aufweisen.

52      Das Wortzeichen Hunter bezeichnet daher die Zweckbestimmung und das Qualitätsniveau der fraglichen Waren sowie ihre Eignung für die Jagd und somit einige ihrer wesentlichen Eigenschaften. Daher ist festzustellen, dass das Wortzeichen Hunter hinsichtlich der in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Klasse 18 beanspruchten Waren klar beschreibend ist.

53      In dieser Hinsicht ist als Erstes das Vorbringen der Klägerin zur Kategorie „Taschen“ der Klasse 18 nicht stichhaltig.

54      Erstens ist zu ihrer Behauptung, dass die Zweckbestimmung der „Aktentaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Koffer, Hut-Taschen, Reisetaschen, Kleidertaschen“ von vornherein eine Verwendung für die Jagd oder bei der Jagd ausschließe und die Verwendung von „Hundetaschen“ bei Jägern völlig unüblich sei, zunächst festzustellen, dass diese Waren wegen ihrer Farbe, ihrer Qualität oder des verwendeten Materials bestens für die Jagd geeignet sind, obwohl sie nicht für die Jagd entworfen wurden.

55      Zudem weist das Zeichen Hunter für die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hin, dass diese Waren das Qualitätsniveau haben, um bei der Jagd verwendet zu werden, und u. a. besondere funktionale Merkmale, z. B. Outdoor-Qualität, aufweisen. Für das maßgebliche Publikum kann die Outdoor-Qualität jedoch ein besonders ausschlaggebendes Kriterium in Bezug auf „Aktentaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Koffer, Hut-Taschen, Reisetaschen, Kleidertaschen“ darstellen. Bei Benutzung der angemeldeten Marke für diese Waren kann diese Marke daher in dem Sinne, dass die Waren den Bedürfnissen von Jägern entsprechen, und somit als beschreibend wahrgenommen werden.

56      Zweitens ist zum Vorbringen der Klägerin, es gebe für die „Taschen“ der Klasse 18 keinen „Jägerstil“, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer, wie bereits in den vorstehenden Randnrn. 49 bis 52 ausgeführt, deshalb zutreffend entschieden hat, dass das Zeichen Hunter beschreibend ist, weil es die Zweckbestimmung und das Qualitätsniveau der fraglichen Waren sowie ihre Eignung für die Jagd und folglich bestimmte wesentliche Eigenschaften der betroffenen Waren der Klasse 18 beschreibt. Für diese Waren fällt das fragliche Zeichen daher unter das Verbot des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94; das Vorbringen zur Nichtexistenz eines „Jägerstils“ geht somit ins Leere.

57      Als Zweites ist auch das weitere Vorbringen der Klägerin betreffend Lederwaren für Hunde und Pferde nicht stichhaltig.

58      Erstens ist die Auffassung der Klägerin unzutreffend, die maßgeblichen Verkehrskreise seien gegenüber der Verwendung von suggestiven Zeichen sensibilisiert und sähen daher in der angemeldeten Marke ein betriebliches Herkunftskennzeichen. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Marke die wesentliche Funktion einer Gemeinschaftsmarke erfüllen können muss. Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannten Zeichen gelten jedoch als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil RadioCom, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich des beschreibenden Charakters der Marke zutreffend ist, ist dieses Argument zurückzuweisen.

59      Zweitens trifft zwar zu, dass der Begriff „Hunter“, wie von der Klägerin geltend gemacht, „Jäger“ und nicht „für Jäger geeignet“ bedeutet, doch werden die maßgeblichen Verkehrskreise diesen Begriff, wenn er in Verbindung mit den in der Anmeldung beanspruchten Waren benutzt wird, dennoch in dem Sinne wahrnehmen, dass diese Waren für die Jagd oder bei dieser verwendet werden können.

60      Drittens ist die Klägerin der Ansicht, das Wort „Hunter“ sei in Alleinstellung zu unscharf, um eine klare Verwendungsangabe für die Ware zu sein, da es keine Angabe einer genauen Tiergattung enthalte, für die die Ware bestimmt sei, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren wahrnähmen. Entgegen dieser Auffassung ermöglicht das fragliche Zeichen dem maßgeblichen Publikum sofort und ohne weiteres Nachdenken die Herstellung eines direkten und konkreten Zusammenhangs mit den Lederwaren für Hunde und Pferde der Klasse 18. Es bedarf nämlich für die maßgeblichen Verkehrskreise, wie bereits oben in den Randnrn. 36 und 59 festgestellt, keines weiteren gedanklichen Schrittes, um vom Jäger zur Jagd und zu den bei der Jagd eingesetzten Tieren zu gelangen. Im Gegenteil, die maßgeblichen Verkehrskreise werden das fragliche Zeichen als Hinweis auffassen, die betroffenen Waren für Hunde und Pferde seien besonders für die Jagd geeignet, was sie als eine ihrer konkreten wesentlichen Eigenschaften ansehen werden.

61      Zum Argument der Klägerin, nach der in der Klageschrift vorgenommenen Einschränkung durch Streichung der Jagdhunde und Jagdpferde aus dem Verzeichnis der Waren der Klasse 18 weise das fragliche Zeichen nicht mehr unmittelbar auf die Zweckbestimmung der Waren der Klasse 18 hin (siehe oben, Randnr. 27), genügt schließlich der Hinweis, dass diese Einschränkung, auf der das Argument der Klägerin beruht, einer nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung unzulässigen Änderung des Streitgegenstands im laufenden Verfahren gleichkommt und daher vom Gericht nicht berücksichtigt werden darf (siehe oben, Randnr. 19).

62      Als Drittes ist auch die Lederwaren für Katzen und Ponys betreffende Argumentation der Klägerin zurückzuweisen.

63      Dazu genügt der Hinweis, dass nach der oben in Randnr. 33 angeführten Rechtsprechung die Frage, ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, nur jeweils im Hinblick auf die einzelnen von der Anmeldung erfassten Waren- und Dienstleistungskategorien beurteilt werden kann. Die Eintragung eines Zeichens, das nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat, kann nämlich dennoch abgelehnt werden, da sein Inhaber, würde es als Gemeinschaftsmarke eingetragen, nicht daran gehindert wäre, es auch für den Teil der von der Anmeldung erfassten Waren zu benutzen, für die es beschreibend ist (Urteil Mozart, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 99). Die Klägerin hat jedoch ohne Unterscheidung die Eintragung für alle Waren der Kategorie „Lederwaren für Haushunde (nicht speziell für Jagdhunde) und Hauskatzen“ sowie der Kategorie „Lederwaren für Freizeit-, Haus- und Reitpferde sowie Freizeit-, Haus- und Reitponys“ der Klasse 18 beantragt. Die Beurteilung der Beschwerdekammer, die angemeldete Marke sei für diese Waren beschreibend, ist daher zu bestätigen (vgl. in diesem Sinne Urteile EuroHealth, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 33, TELE AID, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 40, und TEK, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 94).

64      Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem fraglichen Zeichen und den Käufern von Katzenhalsbändern unzureichend begründet, als nicht stichhaltig zurückzuweisen. Zunächst ist hervorzuheben, dass die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf den beschreibenden Charakter für Waren der Klasse 18 alle in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren dieser Klasse umfasst und somit auch Waren für Hauskatzen (vgl. insbesondere Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich das HABM nach ständiger Rechtsprechung auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C‑239/05, Slg. 2007, I‑1455, Randnr. 37, und Beschluss des Gerichtshofs vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

65      Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

66      Hinsichtlich des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 hervorgeht, ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (vgl. Urteil RadioCom, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Die Klage ist daher abzuweisen, ohne dass über den zweiten Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 entschieden werden müsste.

 Kosten

68      Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Nadine Trautwein Rolf Trautwein GbR, Research and Development trägt die Kosten.

Vilaras

Prek

Ciucă

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.