Language of document : ECLI:EU:T:2011:133

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

1. April 2011(*)

„Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Verspätung – Kein Fall höherer Gewalt – Kein entschuldbarer Irrtum – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑468/10

Joseph Doherty, wohnhaft in Burtonport (Irland), Prozessbevollmächtigte: A. Collins, SC, N. Travers, Barrister, und D. Barry, Solicitor,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2010) 4763 der Kommission vom 13. Juli 2010 über die Ablehnung eines Antrags auf sicherheitsbedingte Kapazitätserhöhung für ein neues Fischereifahrzeug, die MFV Aine,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter V. Vadapalas und K. O’Higgins (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt und Verfahren

1        Am 16. Juli 2010 wurde dem Kläger, Joseph Doherty, die an Irland gerichtete Entscheidung C (2010) 4763 der Kommission vom 13. Juli 2010 über die Ablehnung eines Antrags auf sicherheitsbedingte Kapazitätserhöhung für ein neues Fischereifahrzeug, die MFV Aine (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zugestellt. Diese Entscheidung ersetzt die in Art. 2 und Anhang II der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP‑IV‑Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. L 90, S. 48).

2        Mit am 28. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts per E‑Mail eingegangener Klageschrift hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Die Urschrift der Klageschrift ging bei der Kanzlei des Gerichts am 6. Oktober 2010 ein.

3        Mit Schreiben des Kanzlers vom 5. November 2010 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass die vorliegende Klage nicht innerhalb der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Frist erhoben worden ist, und er ist aufgefordert worden, die Gründe für die verspätete Einreichung der Klageschrift darzulegen.

4        Mit Schreiben vom 22. November 2010 hat der Kläger geantwortet, dass seine Klage vor Ablauf der Klagefrist eingereicht worden sei, da er die Klageschrift per E‑Mail am 27. September 2010 gerade vor Mitternacht irischer Zeit übermittelt habe. Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass die Uhrzeit maßgebend sei, zu der die Klageschrift bei der Kanzlei in Luxemburg eingegangen sei, so sei zu berücksichtigen, dass er mit außergewöhnlichen Umständen konfrontiert gewesen sei, die einen Zufall oder einen Fall höherer Gewalt darstellten und nach seiner Ansicht eine verspätete Einreichung der Klageschrift rechtfertigten.

5        Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 hat das Gericht dem Kläger schriftlich zwei Fragen gestellt und ihn aufgefordert, sich zu den Problemen mit dem Faxgerät der Kanzlei des Gerichts näher zu äußern.

6        Am 10. Januar 2011 hat der Kläger diese Fragen beantwortet.

 Anträge des Klägers

7        Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

8        Nach Art. 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

9        Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts gemäß diesem Artikel ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

10      Nach Art. 263 Abs. 6 AEUV ist eine Nichtigkeitsklage innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben, die je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der angefochtenen Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

11      Nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung ist die Klagefrist ferner um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen zu verlängern.

12      Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klagefrist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und es ist Sache des Unionsrichters, ihre Einhaltung von Amts wegen zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, Slg. 1997, I‑403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑121/96 und T‑151/96, Slg. 1997, II‑1355, Randnrn. 38 und 39).

13      Nach Art. 101 § 1 Buchst. a und b und § 2 der Verfahrensordnung begann die Klagefrist im vorliegenden Fall am 17. Juli 2010, dem auf die Mitteilung der angefochtenen Entscheidung folgenden Tag, und endete, da der 26. September 2010 ein Sonntag war, einschließlich der Entfernungsfrist am 27. September 2010 um Mitternacht, was vom Kläger nicht bestritten wird.

14      Da die Klageschrift bei der Kanzlei per E‑Mail am 28. September um 00.59 Uhr (luxemburgischer Zeit) und die Urschrift am 6. Oktober 2010 einging, ist die vorliegende Klage nach Ablauf der Klagefrist und damit verspätet erhoben worden.

15      Der Kläger macht in seinem Schreiben vom 22. November 2010 jedoch geltend, dass seine Klageschrift der Kanzlei vor Ablauf der Klagefrist per Mail übermittelt worden sei, da er die E‑Mail um 23.59 Uhr irischer Zeit abgeschickt habe.

16      Für den Eingang der Klageschrift ist jedoch die Uhrzeit maßgebend, die in der Kanzlei des Gerichts aufgezeichnet worden ist. Da nach Art. 43 § 3 der Verfahrensordnung für die Verfahrensfristen nur der Tag des Eingangs bei der Kanzlei maßgebend ist, ist für die Berechnung der Fristen auch nur die Uhrzeit des Eingangs bei der Kanzlei zu berücksichtigen. Da der Gerichtshof der Europäischen Union nach dem einzigen Artikel des Protokolls Nr. 6 zum EUV über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union seinen Sitz in Luxemburg hat, ist die Uhrzeit in Luxemburg maßgebend.

17      Der Kläger beruft sich auf einen Fall höherer Gewalt im Sinne des Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Hierzu trägt er vor, dass er nach 21.35 Uhr (nach der Uhrzeit seines Faxgeräts) Probleme mit dem Faxgerät der Kanzlei gehabt und erfolglos versucht habe, die genannte Klageschrift zu faxen, nachdem er zuvor sieben Klageschriften ordnungsgemäß der Kanzlei übermittelt habe. Er hat zwei Faxsendeberichte seines Faxgeräts als Beleg beigefügt, dass das Faxgerät des Gerichts um 21.53 Uhr und um 21.57 Uhr (nach der Uhrzeit des klägerischen Faxgeräts) auf die versuchte Übermittlung der Klageschrift in der Rechtssache T‑471/10 (Gill/Kommission) nicht reagiert habe. Die anderen Klageschriften habe er auch per E‑Mail übermittelt – vier davon vor 22.35 Uhr –, wobei er mit dem E‑Mail‑System der Kanzlei des Gerichts ebenfalls Probleme gehabt habe.

18      Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann von den Vorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen – bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs – abgewichen werden, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C‑242/07 P, Slg. 2007, I‑9757, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Der Gerichtshof hat auch bereits ausgeführt, dass die Begriffe der höheren Gewalt und des Zufalls ein objektives und ein subjektives Merkmal umfassen, von denen Ersteres sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegende Umstände bezieht und Letzteres mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft. Insbesondere müssen die Wirtschaftsteilnehmer den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (vgl. Beschluss Belgien/Kommission, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im vorliegenden Fall hat der Kläger bewiesen, dass das Faxgerät der Kanzlei vorübergehend um 21.53 Uhr und um 21.57 Uhr (nach der Uhrzeit seines Faxgeräts) auf die Versendung einer weiteren Klage (Rechtssache T‑471/10) nicht reagierte. Die Uhr seines Faxgeräts ging jedoch aus Gründen, die dem Gericht trotz einer besonderen schriftlichen Frage hierzu nicht dargelegt wurden, im Vergleich mit dem Faxgerät der Kanzlei des Gerichts um zwei Stunden nach, wie der Bericht des Faxgeräts der Kanzlei belegt.

21      Die Zeitzone, in der Irland liegt, unterscheidet sich jedoch nur um eine Stunde von der, in der sich Luxemburg befindet. Die zweite Stunde des in Rede stehenden Zeitunterschieds kann sich nicht aus den Übersendungszeiten der Faxe ergeben, da die durchschnittliche Übersendungszeit einer Klageschrift nach den Faxsendeberichten der anderen eingereichten Klagen (T‑461/10, Boyle/Kommission, T‑464/10, Fitzpatrick/Kommission, T‑459/10, Hugh McBride/Kommission, T‑463/10, Ocean Trawlers Ltd/Kommission, T‑467/10, Murphy/Kommission, T‑466/10, Hannigan/Kommission, und T‑462/10, Flaherty/Kommission) nur ungefähr sechs bis sieben Minuten betrug, wie auch der Kläger bestätigt.

22      Folglich sind als die Uhrzeiten, auf die sich der Kläger für den Nachweis bezieht, dass das Faxgerät des Gerichts auf die Versendung der Klageschrift in der Rechtssache T‑471/10 nicht reagierte, 23.53 Uhr und 23.57 Uhr in Luxemburg zugrunde zu legen. Deshalb hätte unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Übersendungszeit der sieben Klageschriften (vgl. vorstehend Randnr. 21), selbst wenn das Faxgerät der Kanzlei normal funktioniert hätte, nur die Klage in der Rechtssache T‑471/10 noch vor Mitternacht, dem Ablauf der Klagefrist, übermittelt werden können.

23      Das Vorbringen des Klägers zu den Problemen mit dem E‑Mail‑System der Kanzlei ist zurückzuweisen, da es sich um eine bloße Behauptung handelt, die durch keine Beweismittel gestützt wird.

24      Darüber hinaus ist festzustellen, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Kläger die Kanzlei des Gerichts über die Probleme, die er mit dem Faxgerät oder E‑Mail‑System der Kanzlei angeblich gehabt hat, informiert hat.

25      Daraus folgt, dass die vom Kläger geltend gemachten Umstände nicht als außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, die einen Fall höherer Gewalt im Sinne des Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs darstellen.

26      Der Kläger beruft sich auch auf einen entschuldbaren Irrtum. In seiner Antwort auf die Fragen des Gerichts vom 10. Januar 2011 hat er ergänzend vorgetragen, dass die Kanzlei des Gerichts seinem Prozessbevollmächtigten telefonisch am Nachmittag des 27. Septembers 2010 versichert habe, dass die Klage in der Rechtssache T‑461/10, Boyle/Kommission, ihr per Fax übermittelt worden sei und dass der Zeitpunkt des Eingangs dieser Klageschrift für den Eingang aller danach übermittelten anderen Klagen maßgeblich sei.

27      Nach ständiger Rechtsprechung kann ein entschuldbarer Irrtum unter außergewöhnlichen Umständen bewirken, dass keine Fristversäumnis des Klägers eintritt (vgl. Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2009, SGAE/Kommission, T‑456/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Der entschuldbare Irrtum ist ein Begriff, der restriktiv auszulegen ist und sich nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche beziehen kann, in denen das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen ist, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 15. März 2007, Belgien/Kommission, T‑5/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Vorliegend kann jedoch nicht von einem entschuldbaren Irrtum ausgegangen werden. Auch wenn man annimmt, dass die Kanzlei telefonisch Auskünfte über die Modalitäten der Einreichung der Klagen gegeben haben sollte, was in keiner Weise bewiesen wurde, war der Kläger verpflichtet, die Vorschriften der Verfahrensordnung über die vorgesehenen Modalitäten der Einreichung von Klagen und die anwendbaren Fristen anzuwenden, die keine besonderen Auslegungsschwierigkeiten aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2004, OPTUC/Kommission, T‑142/01 und T‑283/01, Slg. 2004, II‑329, Randnr. 44, und Beschluss des Gerichts vom 30. November 2009, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, T‑2/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21). Zudem gehört es nicht zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Beamten der Kanzlei, sich zur Berechnung der Klagefrist zu äußern (Beschluss SGAE/Kommission, Randnr. 21). Im Übrigen ist festzustellen, dass der Kläger dieses Argument erst nach einigen Schriftwechseln mit der Kanzlei am 10. Januar 2011 in seiner Antwort auf die Fragen des Gerichts vorgebracht hat, das ihn aufgefordert hatte, sich zu den Problemen mit dem Faxgerät der Kanzlei des Gerichts näher zu äußern.

30      Ebenfalls kann das Vorbringen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst am Nachmittag und Abend des 27. Septembers 2010 in der Lage gewesen sei, die vorliegende Klage der Kanzlei des Gerichts zu übermitteln, da sein Mandant und der Schiffbauingenieur während der vorhergehenden Monate nur schwer zu erreichen gewesen seien, weil sie sich in Ausübung ihrer Berufstätigkeit meistens auf dem Meer befunden hätten, nicht als Rechtfertigung anerkannt werden. Denn die Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitsweise des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Organisation seiner Dienste können nicht ausreichen, um die verspätete Einreichung der Klageschrift als entschuldbar einzustufen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 28. April 2008, PubliCare Marketing Communications/HABM [Publicare], T‑358/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).

31      Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass die Klageschrift der Kommission noch zugestellt werden müsste.

 Kosten

32      Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Klageschrift an die Kommission und bevor dieser Kosten entstehen konnten, erlassen wird, genügt es, zu entscheiden, dass der Kläger nach Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Joseph Doherty trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 1. April 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


* Verfahrenssprache: Englisch.