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Klage, eingereicht am 21. Mai 2024 – Microsoft Ireland Operations/EDSB

(Rechtssache T-265/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Microsoft Ireland Operations Ltd (Dublin, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte J. Bourgeois und M. Meulenbelt)

Beklagter: Europäischer Datenschutzbeauftragter

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 8. März 2024 für nichtig zu erklären, den er infolge der Untersuchung der Nutzung von Microsoft 365 durch die Europäische Kommission (Fall 2021-0518) erlassen hat (im Folgenden: angefochtener Beschluss);

hilfsweise, Punkt 592.1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

dem EDSB die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler bei der Feststellung von Verstößen gegen die Zweckbindungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3, Art. 6, Art. 9, Art. 26 Abs. 1, Art. 29 Abs. 3 Buchst. a und Art. 30 der Verordnung 2018/1725).

Zweiter Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler bei der Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung 2018/1725 über internationale Datenübermittlung (Art. 4 Abs. 2, Art. 29 Abs. 3 Buchst. a, Art. 46, Art. 47 und Art. 48 Abs. 1, Art. 48 Abs. 3 Buchst. a).

Dritter Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler bei der Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung 2018/1725 über unbefugte Offenlegung (Art. 4 Abs. 1 Buchst. f, Art. 29 Abs. 3 Buchst. a, Art. 33 Abs. 1 und 2, Art. 36, Art. 49).

Vierter Klagegrund: Der EDSB habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass er unverhältnismäßige Abhilfemaßnahmen angeordnet habe, die auf unbegründeten Annahmen von Verstößen gegen die Verordnung 2018/1725 beruhten, und bevor er die erforderlichen Schritte unternommen habe, um seine Annahmen zu überprüfen und die Auswirkungen seiner vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zu beurteilen.

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