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Klage, eingereicht am 23. April 2024 – YU/Kommission

(Rechtssache T-217/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: YU (vertreten durch Rechtsanwalt L. Frölich)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die EU (Europäische Kommission) zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung von 87 000 000,00 Euro für den immateriellen Schaden (Beklemmungsgefühle, Ängste, Schmerzen, Leid und Verschlechterung des Gesundheitszustands) zu zahlen;

die EU (Europäische Kommission) zu verurteilen, an ihn die geschuldeten Zinsen auf den Betrag von 10 038 973 802,36 Euro ab dem 25. August 2023 bis zum Datum des Erlasses rechtmäßiger Bescheide in den Sachen SA.46963 und SA.52275 durch die Europäische Kommission zu zahlen. Der anwendbare gesetzliche Zinssatz basiert auf dem marginalen Referenzzinssatz, der von der luxemburgischen Justizbehörde getrennt vom Mémorial B zu Beginn jedes Halbjahres veröffentlicht wird, zuzüglich 8 Prozentpunkten. Sollte in den Entscheidungen die Verjährung der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen festgestellt werden, wird die EU (Europäische Kommission) verurteilt, an den Kläger seine beruflichen Einkünfte mit einem endgültigen Hauptbetrag von 45 000 000,00 Euro in der Sache SA.46966 und 20 032 947 604,71 Euro in der Sache SA.52275 zu zahlen, unbeschadet der geschuldeten Zinsen und anderer Nebenkosten;

die EU (Europäische Kommission) zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung von 14 000,00 Euro für die Rechtsschutzkosten zu zahlen. Im Fall der Verjährung der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen erhöht sich diese Entschädigung auf 72 000,00 Euro;

der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die bezwecken, dem Kläger Rechte zu verleihen. Die Europäische Kommission sei – im Anschluss an die Antworten vom 25. Juli 2023 – untätig geblieben und weigere sich, die in ihren Schreiben vom 14. und 20. Juli 2023 begangenen Fehler zu korrigieren. Diese Fehler verstießen gegen die europäischen Verträge und die Richtlinie 2019/1937 und führten zu einem rechtswidrigen Verhalten der Europäischen Kommission, insbesondere in Form von Untätigkeit, das die Haftung der Union im Sinne von Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 340 Abs. 2 AEUV auslöse.

Vorliegen eines Schadens. Das rechtswidrige Verhalten der Europäischen Kommission, insbesondere ihre Untätigkeit, hindere den Kläger daran, auf dem nationalen Rechtsweg die Auszahlung seiner beruflichen Einkünfte zu erreichen, was ihm einen Schaden verursache.

Kausalzusammenhang. Das rechtswidrige Verhalten der Europäischen Kommission, insbesondere ihre Untätigkeit, sei die unmittelbare Ursache des Schadens, für den im Rahmen der Klage eine Entschädigung beantragt werde.

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