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Klage, eingereicht am 26. Januar 2010 - Hairdreams/HABM - Bartmann (MAGIC LIGHT)

(Rechtssache T-34/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägein: "Hairdreams" HaarhandelsgmbH (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kresbach)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rüdiger Bartmann (Gladbeck, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die angefochtene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. November 2009 im Verfahren R 656/2008-4 dahingehend abändern, dass der Beschwerde der Klägerin vom 22. April 2008 in vollem Umfang stattgegeben und dem Beschwerdegegner auferlegt wird, die der Klägerin entstandenen Kosten des Widerspruchsverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und des gegenständlichen Klageverfahrens zu tragen;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und an das Amt zurückzuverweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "MAGIC LIGHT" für Waren der Klassen 3, 8, 10, 21, 22, 26 und 44 (Anmeldung Nr. 5 196 597)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Rüdiger Bartmann

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke "MAGIC LIFE" Nr. 30 415 611 für Waren der Klasse 3

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Stattgabe dem Widerspruch

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/20091, da der Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr Rechtsfehler unterlaufen seien

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).