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Vorabentscheidungsersuchen der Corte di appello di Napoli (Italien), eingereicht am 6. Februar 2024 – Strafverfahren gegen ATAU

(Rechtssache C-95/24, Khuzdar1 )

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte di appello di Napoli

Strafverfahren gegen:

ATAU

Vorlagefrage

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird um Entscheidung darüber ersucht, ob

•    Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13.6.20021

    in Verbindung mit

•    Art. 9 Abs. 1 Buchst. i und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.20081

dahin auszulegen ist, dass

das Gericht des Vollstreckungsstaats, das um Anerkennung eines vollstreckbaren ausländischen Strafurteils ersucht wird, die Befugnis aber nicht die Pflicht hat, die Anerkennung des Urteils zu versagen, wenn sich herausstellt, dass das Verfahren, das zu diesem Urteil geführt hat, dem Angeklagten keine der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 vorgesehenen Verfahrensgarantien geboten hat;

das Gericht des Vollstreckungsstaats, das aufgrund eines zur Vollstreckung eines Urteils erlassenen Europäischen Haftbefehls um Übergabe ersucht wird, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Übergabe der verurteilten Person an den Urteilsstaat und der Voraussetzungen für die Verweigerung der Übergabe bei gleichzeitiger Anordnung der Vollstreckung der Sanktion im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats die Befugnis hat, die Übergabe zu verweigern, das Urteil anzuerkennen und seine Vollstreckung im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats anzuordnen, auch wenn in dem Verfahren, das zu dem anerkannten Urteil geführt hat, dem Angeklagten keine der Verfahrensgarantien nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 gewährt wurden.

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     Über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).

1     über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27).