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Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023 – Moshkovich/Rat

(Rechtssache T-283/22)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Beschränkungen der Freizügigkeit – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen und Belassen seines Namens auf diesen Listen – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Kriterium des führenden Geschäftsmanns, der in Wirtschaftssektoren tätig ist, die eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung darstellen – Eigentumsrecht – Unternehmerische Freiheit – Recht auf Achtung des Privatlebens – Verhältnismäßigkeit – Diskriminierungsverbot – Recht auf Anhörung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vadim Nikolaevich Moshkovich (Tambow, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa und T. Bontinck, Rechtsanwältinnen A. Guillerme und L. Burguin, Rechtsanwälte M. Moretto und V. Villante sowie Rechtsanwältin M. Pirovano)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch P. Mahnič und J. Rurarz als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger die Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2022/397 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 31), und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 1), zweitens des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149), und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1), drittens des Beschlusses (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75I, S. 134), und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75I, S. 1), sowie viertens des Beschlusses (GASP) 2023/811 des Rates vom 13. April 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 101, S. 67), und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/806 des Rates vom 13. April 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 101, S. 1), soweit durch diese Rechtsakte der Name des Klägers in die Listen im Anhang zu diesen Rechtsakten aufgenommen und darauf belassen wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Vadim Nikolaevich Moshkovich trägt die Kosten.

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1     ABl. C 257 vom 4.7.2022.