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Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 22. Dezember 2023 – Mazepin/Rat

(Rechtssache T-743/22 R IV)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen – Antrag auf einstweilige Anordnungen Teilweise UnzulässigkeitFumus boni iuris – Dringlichkeit Interessenabwägung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragsteller: Nikita Dmitrievich Mazepin (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa, M. Moretto, V. Villante, T. Marembert und A. Bass)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (vertreten durch J. Rurarz und P. Mahnič als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Republik Lettland (vertreten durch J. Davidoviča und K. Pommere als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seinem auf die Art. 278 und 279 AEUV gestützten Antrag begehrt der Antragsteller unter denselben Bedingungen wie im Beschluss vom 19. Juli 2023, Mazepin/Rat (T-743/22 R II, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:406), im Wesentlichen die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 104) und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 3), soweit sie ihn betreffen, sowie der im Schreiben des Rates der Europäischen Union vom 15. September 2023 enthaltenen Entscheidung, seinen Namen auf der Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, zu belassen.

Tenor

Die Vollziehung des Beschlusses (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wird ausgesetzt, soweit der Name von Herrn Nikita Dmitrievich Mazepin auf der Liste der Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, belassen wurde und lediglich soweit dies erforderlich ist, um es ihm zu ermöglichen, seine Beschäftigung als professioneller Formel-1-Fahrer oder als Fahrer bei anderen Motorsportmeisterschaften, die ausschließlich oder teilweise auf dem Gebiet der Europäischen Union stattfinden, zu verhandeln und an Grand Prix, Testfahrten, Trainings und freien Trainings der Formel-1 und an anderen Motorsportmeisterschaften, Rennen, Testfahrten, Trainings und freien Trainings des Motorsports, die im Gebiet der Europäischen Union stattfinden, teilzunehmen. Zu diesem Zweck hat Herr Mazepin lediglich die Erlaubnis, erstens, in das Unionsgebiet einzureisen, um Verträge mit einem Rennteam oder mit Sponsoren zu verhandeln und abzuschließen, die weder mit den Tätigkeiten von Herrn Dmitry Arkadievich Mazepin noch von natürlichen oder juristischen Personen, deren Name in der Liste der Anhänge des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen aufgeführt ist, im Zusammenhang stehen, zweitens, in das Unionsgebiet einzureisen, um als Fahrer, Ersatzfahrer oder Testfahrer an Formel-1-Meisterschaften des Internationalen Automobilverbands (FIA) oder an anderen Meisterschaften, Testfahrten, Trainings und freien Trainings, auch im Hinblick auf die Erneuerung seiner Superlizenz teilzunehmen, drittens, in das Unionsgebiet einzureisen, um sich den medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, die von der FIA oder seinem Rennteam vorgeschrieben sind, viertens, in das Unionsgebiet einzureisen, um ärztliche Untersuchungsprogramme und Trainingsprogramme (auch auf einem Simulator) zu absolvieren, fünftens, in das Unionsgebiet einzureisen, um an Renn-, Sponsoring- und Werbeaktivitäten auf Wunsch seines Rennteams oder seiner Sponsoren teilzunehmen, sechstens, ein Bankkonto zu eröffnen, auf das ihm ein Gehalt, Prämien, Vergünstigungen seines Rennteams und finanzielle Beiträge von Sponsoren, die von seinem Rennstall akzeptiert wurden, gezahlt werden können, siebtens, das Bankkonto und eine Kreditkarte ausschließlich zur Deckung der Kosten zu verwenden, die es einem professionellen Fahrer ermöglichen, im Gebiet der Europäischen Union zu reisen, Verträge mit einem Rennteam oder Sponsoren zu verhandeln und abzuschließen und an Meisterschaften, Grand Prix, Rennen, Testfahrten, Trainings und freien Trainings in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilzunehmen sowie ein ärztliches Untersuchungsprogramm und ein Trainingsprogramm zu absolvieren.

Im Fall der Beschäftigung als Formel-1-Fahrer oder Fahrer anderer Motorsportmeisterschaften, die ausschließlich oder teilweise auf dem Gebiet der Union stattfinden, muss Herr Mazepin unter neutraler Flagge fahren und die von der FIA dafür vorgesehene Verpflichtungserklärung der Fahrer zu unterschreiben.

Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.

Der Beschluss vom 3. Oktober 2023, Mazepin/Rat (T-743/22 R III und T-743/22 R IV, wird aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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