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Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2022 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. September 2022 in der Rechtssache T-775/20, PB/Kommission

(Rechtssache C-721/22 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz, B. Araujo Arce und J. Estrada de Solà als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: PB, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kommission beantragt,

Nr. 1 und Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Union vom 14. September 2022 in der Rechtssache T-775/20 aufzuheben;

die Rechtssache in Bezug auf die Nichtigkeitsklage zur Entscheidung über die Hauptsache an das Gericht zurückzuverweisen;

PB die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen Nichtigkeitsgrund, mit dem ein Rechtsfehler geltend gemacht wird.

Die Kommission wendet sich gegen die Feststellung des Gerichts in Rn. 65 des angefochtenen Urteils, die auf die Erwägungen in den Rn. 51 bis 64 dieses Urteils gestützt ist und besagt, dass die PIF-Verordnung1 „also für sich genommen keine maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ergreifung von Verwaltungsmaßnahmen zur Beitreibung zu Unrecht erhaltener Beträge darstellen kann…“.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da die Art. 4 und 7 der PIF-Verordnung eine eigenständige und hinreichend konkrete Grundlage für das Ergreifen von Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Einziehungen, die keine Sanktionen seien, darstellten.

In Rn. 69 seines Urteils habe das Gericht schließlich festgestellt, dass eine gemeinsame Anwendung von Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 und der Art. 4 und 7 der PIF-Verordnung es nicht erlaubten, Maßnahmen gegen den Kläger zu ergreifen, da er nicht der unmittelbare Empfänger der Zahlungen sei.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da Art. 7 in Verbindung mit Art. 4 der PIF-Verordnung und mit Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 hinreichend klar und genau sei, um in Hinblick auf den Kläger die Einziehung zu erlauben, auch wenn er nicht der unmittelbare Empfänger der in Rede stehenden Zahlungen sei.

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1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).