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Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2024 – PU/Europäische Staatsanwaltschaft

(Rechtssache T-442/22)1

(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Institutionelles Recht – Verordnung [EU] 2017/1939 – Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft – Ablehnung eines von [vertraulich] benannten Kandidaten – Rechtsbehelfsfrist – Bestätigende Maßnahme – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit – Kausalzusammenhang)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: PU (vertreten durch Rechtsanwälte P. Yatagantzidis und D. Tsarapatsanis)

Beklagte: Europäische Staatsanwaltschaft (vertreten durch L. De Matteis, F.-R. Radu und C. Charalambous als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger zum einen gemäß Art. 263 AEUV im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung Nr. 90/2021 der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 8. [vertraulich], mit der er und ein weiterer Kandidat, A, als Delegierte Europäische Staatsanwälte in [vertraulich] abgelehnt wurden, der Entscheidung Nr. 15/2022 der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 23. [vertraulich], mit der die von ihm und A gegen die angefochtene Entscheidung vom 8. [vertraulich] eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, und der Entscheidung Nr. 21/2022 der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 30. [vertraulich], mit der zwei Delegierte Europäische Staatsanwälte von [vertraulich] ernannt wurden, sofern sie ihn betreffen, und zum anderen gemäß Art. 268 AEUV Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

PU trägt neben seinen eigenen Kosten die der Europäischen Staatsanwaltschaft.

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1     ABl. C 380 vom 3.10.2022.