Language of document : ECLI:EU:F:2009:116

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

17. September 2009

Rechtssache F-118/07

Guido Strack

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Versäumnisverfahren“

Gegenstand: Nach den Art. 76 und 78 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz erhobene Einrede der Unzulässigkeit gegen die am 22. Oktober 2007 erhobene Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA

Entscheidung: Der Antrag der Kommission auf Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage ist zulässig. Der Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen. Die von der Kommission beantragte Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage wird dem Endurteil vorbehalten. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Zulässigkeit von Schriftsätzen – Beurteilung zum Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 114; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 78; Beschluss 2004/752 des Rates, Art. 3 Abs. 4)

2.      Verfahren – Zulässigkeit von Verfahrensschritten – Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede nach Erhalt einer Fristverlängerung für die Einreichung der Klagebeantwortung – Zulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 39 und 78)

1.      Erhebt ein Beklagter gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst eine Einrede der Unzulässigkeit gegen eine vor dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung erhobene Klage, für die nach Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz galten, so ist für die Erhebung der Unzulässigkeitseinrede die Frist einzuhalten, die in der zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift geltenden Verfahrensordnung vorgesehen war. Im Übrigen läuft die Frist für die Erhebung der Unzulässigkeitseinrede sowohl nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz als auch nach Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ab Zustellung der Klageschrift.

(vgl. Randnrn. 1, 6, 9 und 12)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 22. Mai 2008, Daskalakis/Kommission, F‑107/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 25

2.      Hat das Gericht für den öffentlichen Dienst dem Antrag eines Beklagten auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung stattgegeben, so kann die Tatsache, dass der Beklagte vor Ablauf der verlängerten Frist eine Unzulässigkeitseinrede gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst erhebt, statt eine Klagebeantwortung mit einer materiell-rechtlichen Beurteilung der Sache einzureichen, weder die Berechtigung seines Verlängerungsantrags nach den einschlägigen Vorschriften dieser Verfahrensordnung in Frage stellen, noch lässt sie darauf schließen, dass dieser Antrag missbräuchlich wäre.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat nämlich dadurch, dass es vor Ablauf der Frist des Art. 78 der Verfahrensordnung für die Einreichung einer Unzulässigkeitseinrede die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung verlängert hat, implizit zugelassen, dass der Beklagte innerhalb der verlängerten Frist mit besonderem Schriftsatz eine Unzulässigkeitseinrede erhebt oder eine Klagebeantwortung einreicht. Zwar ist in keiner Vorschrift eine Verlängerung der Frist des Art. 78 ausdrücklich vorgesehen; daraus kann jedoch – da die Fristverlängerung gewährt wurde, bevor die Frist des Art. 78 abgelaufen war – nicht abgeleitet werden, dass der Beklagte bis zum Ablauf der verlängerten Frist keine Unzulässigkeitseinrede mit besonderem Schriftsatz erheben könnte.

(vgl. Randnrn. 14 und 16)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 10. Juli 2002, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, T‑387/00, Slg. 2002, II‑3031, Randnr. 35