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Klage, eingereicht am 20. Januar 2012 - Athens Resort Casino/Kommission

(Rechtssache T-36/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Athens Resort Casino AE Symmetochon (Marrousi, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Niejahr, Q. Azau, F. Spyropoulos, I. Dryllerakis und K. Spyropoulos sowie F. Carlin, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2011/716/EU der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos (ABl. L 285 vom 1.11.2011, S. 25) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er sie betrifft,

weiter hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er die Rückforderung von Beträgen von ihr anordnet;

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund:

Die Beklagte habe durch ihre Feststellung, dass es sich bei der beanstandeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handele, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie

a)    festgestellt habe, dass die Klägerin in Form einer "steuerlichen Ungleichbehandlung" einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von 7,20 Euro pro Ticket erlangt habe;

b)    festgestellt habe, dass mit der Maßnahme ein Verzicht auf staatliche Einnahmen einhergegangen sei;

c)    angenommen habe, dass es sich um eine selektive Maßnahme zugunsten der Klägerin gehandelt habe, und

d)    zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht und sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ausgewirkt habe.

Zweiter Klagegrund:

Die Beklagte habe gegen Art. 296 AEUV verstoßen, indem sie keine ausreichende Begründung geliefert habe, anhand deren die Klägerin hätte verstehen und das Gericht hätte überprüfen können, warum sie davon ausgegangen sei, dass die Klägerin einen selektiven Vorteil erlangt habe und dass diese Vorteile jeweils einen Verzicht auf staatliche Einnahmen bedeutet hätten und geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dritter Klagegrund:

Sollte das Gericht feststellen, dass der Klägerin eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe gewährt worden sei, habe es den angefochtene Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihm die Rückforderung von Beträgen von der Klägerin angeordnet werde, denn die Rückforderung verstoße gegen

a)    Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, nach dem sich die Rückforderung nach der vom Empfänger erhaltenen Beihilfe zu richten habe, da die Beklagte es unterlassen habe, im angefochtenen Beschluss den Betrag der Beihilfe, den die Klägerin erhalten haben soll, richtig zu beziffern;

b)    Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999, da die Rückforderung im vorliegenden Fall gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße, u. a. gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).