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Urteil des Gerichts vom 24. April 2012 - Samskip Multimodal Container Logistics/Kommission

(Rechtssache T-166/10)

(Nichtigkeitsklage - Entscheidung, mit der Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems gewährt wurden - Programm Marco Polo II - Kündigung der Subventionsvereinbarung und endgültige Aufgabe des Projekts - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Samskip Multimodal Container Logistics BV ('s-Gravenzande, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Platteau, Y. Maasdam und P. Broers)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: K. Simonsson im Beistand der Rechtsanwälte J. Grayston und P. Gjørtler)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010) 580 der Kommission vom 27. Januar 2010 über Finanzhilfen für Vorschläge für Aktionen, die im Rahmen des Auswahlverfahrens 2009 des Programms der Europäischen Union "zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems" Programm (Marco Polo II) eingereicht wurden, soweit der Vorschlag TREN/B4/SUB/01-2009 MP-II/6 bezüglich des Projekts G2G@2XL für eine Finanzierung in Höhe von 2 190 539 Euro ausgewählt wurde

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Europäische Kommission trägt vier Fünftel der Kosten der Samskip Multimodal Container Logistics BV und vier Fünftel ihrer eigenen Kosten.

Samskip Multimodal Container Logistics trägt ein Fünftel der Kosten der Kommission und ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 209 vom 31.7.2010.