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Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2012 - Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-167/10)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Aufforderungen zur Angebotsabgabe - Verweigerung des Zugangs - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - Zulässigkeit - Ausnahme zum Schutz der Wirtschaftspolitik der Europäischen Union - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Sicherheit - Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und C. ten Dam)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 2010, mit der der Zugang zu den das Los 3 A des Ausschreibungsverfahrens DIGIT/PO/2005/113 - ESP-DESIS (ABl. 2005/S 252-248566) betreffenden Aufforderungen zur Angebotsabgabe verweigert wurde, und Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. März 2010, mit der der Zugang zu den zu allen übrigen Losen des genannten Ausschreibungsverfahrens, zu allen Losen der Ausschreibungsverfahren DI/0005 ESP (ABl. 2001/S 53-036539) und ADMIN/DI/2/PO/2003/192 ESP-DIMA (ABl. 2003/S 249-221337) und zu den zur Rahmenvereinbarung BUDG/O101 gehörenden Aufforderungen zur Angebotsabgabe verweigert wurde

Tenor

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. Januar 2010, mit der der Zugang zu den das Los 3 A des Ausschreibungsverfahrens DIGIT/PO/2005/113 - ESP-DESIS betreffenden Aufforderungen zur Angebotsabgabe verweigert wurde, wird aufgehoben.

Die Entscheidung der Kommission vom 11. März 2010, mit der der Zugang zu den zu allen übrigen Losen des genannten Ausschreibungsverfahrens, zu allen Losen der Ausschreibungsverfahren DI/0005 ESP und ADMIN/DI/2/PO/2003/192 ESP-DIMA und zur Rahmenvereinbarung BUDG/O101 gehörenden Aufforderungen zur Angebotsabgabe verweigert wurde, wird aufgehoben.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE.

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1 - ABl. C 161 vom 19.6.2010.