Language of document : ECLI:EU:T:2012:196





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. April 2012 –
Samskip Multimodal Container Logistics/Kommission

(Rechtssache T‑166/10)

„Nichtigkeitsklage – Entscheidung, mit der Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems gewährt wurden – Programm Marco Polo II – Kündigung der Subventionsvereinbarung und endgültige Aufgabe des Projekts – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung“

Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Notwendigkeit des Bestehens des Rechtsschutzinteresses ab dem Stadium der Einreichung der Klage bis zur Verkündung der gerichtlichen Entscheidung – Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Subvention gemäß einer während des Verfahrens gekündigten Vereinbarung gewährt wurde – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 14, 16, 18‑19)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010) 580 der Kommission vom 27. Januar 2010 über Finanzhilfen für Vorschläge für Aktionen, die im Rahmen des Auswahlverfahrens 2009 des Programms der Europäischen Union „zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems“ (Programm Marco Polo II) eingereicht wurden, soweit der Vorschlag TREN/B4/SUB/01‑2009 MP‑II/6 bezüglich des Projekts G2G@2XL für eine Finanzierung in Höhe von 2 190 539 Euro ausgewählt wurde

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt vier Fünftel der Kosten der Samskip Multimodal Container Logistics BV und vier Fünftel ihrer eigenen Kosten.

3.

Samskip Multimodal Container Logistics trägt ein Fünftel der Kosten der Kommission und ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.