Language of document : ECLI:EU:T:2021:782

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

10. November 2021(*)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Bauplatte darstellt – Älteres Geschmacksmuster, das eine Lärmschutzwandplatte darstellt – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Betreffender Wirtschaftszweig – Informierter Benutzer – Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers – Kein unterschiedlicher Gesamteindruck – Relevanz der tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“

In der Rechtssache T‑193/20,

Eternit mit Sitz in Capelle-au-Bois (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Muyldermans und P. Maeyaert,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Ivanauskas und V. Ruzek als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Eternit Österreich GmbH mit Sitz in Vöcklabruck (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Prohaska-Marchried,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Februar 2020 (Sache R 1661/2018-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Eternit Österreich und Eternit

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov (Berichterstatter) sowie der Richter E. Buttigieg und G. Hesse,

Kanzler: J. Pichon, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 10. April 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 21. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, Eternit, ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das am 15. September 2014 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) angemeldet und unter der Nr. 2538140-0001 eingetragen wurde.

2        Das angegriffene Geschmacksmuster wird wie folgt wiedergegeben:

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3        Das angegriffene Geschmacksmuster ist zur Verwendung bei den Erzeugnissen „Platten [Bau]“ in Klasse 25.01 im Sinne des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung bestimmt.

4        Am 12. Dezember 2016 beantragte die Streithelferin, die Eternit Österreich GmbH, nach Art. 52 der Verordnung Nr. 6/2002, das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären.

5        Der Antrag wurde auf den Nichtigkeitsgrund in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit den Art. 4 bis 8 der Verordnung Nr. 6/2002 gestützt.

6        In ihrem Antrag auf Nichtigerklärung machte die Streithelferin u. a. geltend, das angegriffene Geschmacksmuster sei nicht neu im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002, es habe keine Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung und seine Erscheinungsmerkmale seien ausschließlich durch die technische Funktion im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung bedingt.

7        Am 28. Juni 2018 erließ die Nichtigkeitsabteilung eine Entscheidung, in der sie zum einen feststellte, die Streithelferin habe nicht nachgewiesen, dass das angegriffene Geschmacksmuster nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 vom Schutz ausgeschlossen sei, und zum anderen das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig erklärte, weil es im Hinblick auf ein am 4. März 2013 – also vor dem Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters – in einer auf der Webseite „http://www.rieder.at“ zugänglichen Broschüre für Lärmschutzwandplatten mit dem Titel Lärmschutz offenbartes Geschmacksmuster keine Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 habe. Dieses Geschmacksmuster wird wie folgt wiedergegeben: