Language of document : ECLI:EU:T:2012:454





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012 –
HerkuPlast Kubern/HABM – How (eco-pack)

(Rechtssache T‑445/10)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eco-pack – Ältere nationale und internationale Wortmarke ECOPAK – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 16, 39)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke eco-pack und Wortmarken ECOPAK (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 28, 40)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juli 2010 (Sache R 1014/2009‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der HerkuPlast Kubern GmbH und Frau Heidi A. T. How

Entscheidung

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 27. Juli 2010 (Sache R 1014/2009‑4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der HerkuPlast Kubern GmbH.