Language of document : ECLI:EU:C:2012:668

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

25. Oktober 2012(*)

„Freizügigkeit – Art. 39 EG – Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung sucht – Gleichbehandlung – Überbrückungsgeld für junge Menschen auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung – Gewährung unter der Voraussetzung, mindestens sechs Ausbildungsjahre im Aufnahmestaat zurückgelegt zu haben“

In der Rechtssache C‑367/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Belgien) mit Entscheidung vom 27. Juni 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juli 2011, in dem Verfahren

Déborah Prete

gegen

Office national de l’emploi

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Richters J.‑C. Bonichot, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal (Berichterstatterin) sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Prete, vertreten durch J. Oosterbosch, avocate,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und M. Jacobs als Bevollmächtigte im Beistand von P. A. Foriers, avocat,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und G. Rozet als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juli 2012

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG und 39 EG.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Prete und dem Office national de l’emploi (im Folgenden: ONEM) wegen dessen Entscheidung, der Klägerin die Gewährung des im belgischen Recht vorgesehenen Überbrückungsgelds zu verweigern.

 Belgisches Recht

3        Das belgische Recht sieht für junge Menschen, die ihre Schulausbildung oder ihr Studium abgeschlossen haben und auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung sind, die Gewährung einer als „Überbrückungsgeld“ bezeichneten Unterstützung vor, die ihnen den Übergang von der Ausbildung zum Arbeitsmarkt erleichtern soll.

4        Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Moniteur belge vom 31. Dezember 1991, S. 29888) in der durch den Königlichen Erlass vom 11. Februar 2003 (Moniteur belge vom 19. Februar 2003, S. 8026) geänderten Fassung (im Folgenden: Königlicher Erlass) bestimmt:

„Der junge Arbeitnehmer hat Anspruch auf Überbrückungsgeld, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:

2º      a)      er hat eine Schulausbildung mit Vollzeitunterricht der Sekundarstufe II oder das dritte Jahr des Vollzeitunterrichts in der technischen, künstlerischen oder berufsbildenden Sekundarstufe an einer von einer Gemeinschaft errichteten, bezuschussten oder anerkannten Bildungseinrichtung abgeschlossen;

b)      oder er hat vor dem zuständigen Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft ein Diplom oder Zeugnis für die unter Buchstabe a genannte Ausbildung erworben;

h)      oder er hat ein Studium oder eine Ausbildung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums absolviert, sofern folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

–        Er legt Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass das Studium oder die Ausbildung den in den vorstehenden Buchstaben genannten gleichrangig und gleichwertig ist;

–        er ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Überbrückungsgeld unterhaltsberechtigtes Kind in Belgien wohnender Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels [39 EG];

j)      oder er besitzt eine von einer Gemeinschaft ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Gleichwertigkeit mit dem Zeugnis im Sinne von Buchstabe b ergibt, oder eine Bescheinigung, die Zugang zur tertiären Bildung verschafft; dieser Buchstabe findet nur dann Anwendung, wenn zuvor mindestens sechs Ausbildungsjahre an einer von einer Gemeinschaft errichteten, anerkannten oder bezuschussten Bildungseinrichtung abgeschlossen worden sind.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

5        Frau Prete ist französische Staatsangehörige und absolvierte ihre höhere Schulausbildung in Frankreich, wo sie im Juli 2000 das Baccalauréat professionnel de secrétariat (Fachabitur Sekretariatswesen) ablegte. Im Juni 2001 heiratete sie einen belgischen Staatsangehörigen und zog mit ihm nach Tournai (Belgien).

6        Am 1. Februar 2002 meldete sie sich beim ONEM als Arbeitsuchende. Am 1. Juni 2003 beantragte sie dort Überbrückungsgeld.

7        Mit Bescheid vom 11. September 2003 lehnte das ONEM diesen Antrag mit der Begründung ab, Frau Prete habe vor ihrem Abitur nicht, wie in Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 Buchst. j des Königlichen Erlasses verlangt, mindestens sechs Ausbildungsjahre an einer Bildungseinrichtung in Belgien zurückgelegt.

8        Der von Frau Prete dagegen erhobenen Klage gab das Tribunal du travail de Tournai statt und erkannte ihr mit Urteil vom 19. Dezember 2008 einen Anspruch auf Überbrückungsgeld zu.

9        Dieses Urteil wurde auf die Berufung des ONEM von der Cour du travail de Mons mit Urteil vom 25. Februar 2010 aufgehoben. Dieses Gericht verneinte den Anspruch von Frau Prete auf Überbrückungsgeld und führte dazu u. a. aus, dass ihr ein derartiger Anspruch weder nach Art. 39 EG noch nach Art. 18 EG zustehe.

10      Frau Prete macht in der Kassationsbeschwerde, die sie gegen dieses Urteil bei der Cour de cassation eingelegt hat, u. a. geltend, dass das angefochtene Urteil die den Bürgern der Europäischen Union in den Art. 12 EG, 17 EG und 18 EG sowie gegebenenfalls in Art. 39 EG eingeräumten Rechte verletze.

11      Die Cour de cassation führt aus, in dem bei ihr angefochtenen Urteil heiße es, dass die Bedingung in Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 Buchst. j des Königlichen Erlasses eingefügt worden sei, um zu gewährleisten, dass eine tatsächliche Verbindung zwischen demjenigen, der Überbrückungsgeld beantrage, und dem betreffenden räumlichen Arbeitsmarkt bestehe. Im Übrigen habe der Gerichtshof die Legitimität eines solchen Ziels insbesondere in seinem Urteil vom 11. Juli 2002, D’Hoop (C‑224/98, Slg. 2002, I‑6191), anerkannt.

12      Frau Prete macht jedoch mit ihrem Rechtsmittel geltend, die genannte Bedingung sei zu allgemein und einseitig und gehe dadurch über das hinaus, was für das genannte Ziel erforderlich sei; die Cour du travail de Mons hätte daher diese Bedingung im vorliegenden Fall nicht berücksichtigen dürfen. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob ihre Meldung bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchende und ihre Niederlassung in Belgien nach ihrer Eheschließung mit einem belgischen Staatsangehörigen als Nachweis für die verlangte Bindung zum belgischen Arbeitsmarkt geeignet seien; es habe zu Unrecht festgestellt, dass dies nicht der Fall sei, und ihr die Gewährung des Überbrückungsgelds verweigert. Ihr Ausschluss von dieser Leistung stehe in keinem Zusammenhang mit dem Anliegen, zu verhindern, dass Ortsveränderungen allein zum Zweck des Erhalts derartiger Zahlungen vorgenommen würden, und verletze sowohl ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens als auch den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, dass jeder Mitgliedstaat bestmögliche Bedingungen für die Integration der Familie des Arbeitnehmers der Gemeinschaft schaffen müsse.

13      Vor diesem Hintergrund hat die Cour de cassation das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Stehen die Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG und gegebenenfalls Art. 39 EG einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die wie Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 Buchst. j des Königlichen Erlasses den Anspruch auf Überbrückungsgeld eines jungen Menschen, der Unionsangehöriger ist, kein Arbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EG ist, seine Sekundarschulausbildung in der Union, aber nicht in einer von einer der Gemeinschaften des Königreichs Belgien errichteten, bezuschussten oder anerkannten Bildungseinrichtung absolviert hat und entweder eine von einer dieser Gemeinschaften ausgestellte Bescheinigung besitzt, aus der sich die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung mit der durch ein Zeugnis des zuständigen Prüfungsausschusses einer dieser Gemeinschaften nachgewiesenen Ausbildung in den genannten belgischen Bildungseinrichtungen ergibt, oder eine Bescheinigung, die Zugang zur tertiären Bildung eröffnet, von der Voraussetzung abhängig macht, dass dieser junge Mensch zuvor sechs Jahre lang eine von einer der Gemeinschaften des Königreichs Belgien errichtete, anerkannte oder bezuschusste Bildungseinrichtung besucht hat, wenn diese Voraussetzung ausschließlich und absolut ist?

2.      Wenn ja: Ist bei der Beurteilung der Frage, ob im Hinblick auf die Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG und gegebenenfalls 39 EG eine Verbindung zwischen dem in der ersten Frage beschriebenen jungen Menschen und dem belgischen Arbeitsmarkt besteht, zu berücksichtigen, dass der junge Mensch, der nicht sechs Jahre lang eine belgische Bildungseinrichtung besucht hat, mit seinem belgischen Ehegatten in Belgien wohnt und bei einer belgischen Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet ist? Inwieweit ist die Dauer dieser Zeiten des Aufenthalts, der Ehe und der Meldung als Arbeitsuchender zu berücksichtigen?

 Zu den Vorlagefragen

14      Das vorlegende Gericht möchte mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen, ob die Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG und gegebenenfalls 39 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, die den Anspruch auf Überbrückungsgeld junger Menschen, die auf der Suche nach ihrer ersten Beschäftigung sind, an die Bedingung knüpft, dass der Betroffene mindestens sechs Ausbildungsjahre an einer Bildungseinrichtung des Aufnahmemitgliedstaats zurückgelegt hat, weil eine derartige Bedingung insbesondere insofern zu einseitig ist, als sie jede Möglichkeit ausschließt, die genannte Leistung einer jungen Frau zu gewähren, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats ist und zwar keine Ausbildung in einer derartigen Einrichtung absolviert hat, aber einen Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats geheiratet hat, mit ihm in diesem Staat wohnt und sich dort bei einer Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchende gemeldet hat. Dabei möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob die die genannte Situation kennzeichnenden Umstände bei der Prüfung, ob zwischen der Betroffenen und dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats eine tatsächliche Verbindung besteht, berücksichtigt werden müssen.

 Vorbemerkungen

15      Einleitend ist festzustellen, dass der Ausgangsrechtsstreit einen Bescheid vom 11. September 2003 betrifft, mit dem der Antrag von Frau Prete, ihr ab 1. Juni 2003 Überbrückungsgeld zu gewähren, abgelehnt wurde.

16      Demzufolge sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des EG-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Nizza einschlägig.

17      Ferner ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht in seinen Fragen auf die Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG und gegebenenfalls Art. 39 EG Bezug nimmt.

18      In diesem Zusammenhang ist sogleich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 12 EG, der ein allgemeines Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ausspricht, in eigenständiger Weise nur auf unionsrechtlich geregelte Sachverhalte angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 1989, Kommission/Griechenland, 305/87, Slg. 1989, 1461, Randnr. 13, vom 12. Mai 1998, Gilly, C‑336/96, Slg. 1998, I‑2793, Randnr. 37, vom 26. November 2002, Oteiza Olazabal, C‑100/01, Slg. 2002, I‑10981, Randnr. 25, sowie vom 15. September 2011, Schulz-Delzers und Schulz, C‑240/10, Slg. 2011, I‑8531, Randnr. 29).

19      Das Diskriminierungsverbot wurde aber für den Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch Art. 39 EG und durch Akte des abgeleiteten Rechts umgesetzt, insbesondere durch die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 12, Gilly, Randnr. 38, vom 23. März 2004, Collins, C‑138/02, Slg. 2004, I‑2703, Randnr. 55, sowie Schulz-Delzers und Schulz, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Art. 18 EG, in dem das Recht jedes Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, findet nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung in Art. 39 EG einen besonderen Ausdruck in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. u. a. Urteile Oteiza Olazabal, Randnr. 26, vom 11. September 2007, Hendrix, C‑287/05, Slg. 2007, I‑6909, Randnr. 61, sowie Schulz-Delzers und Schulz, Randnr. 30).

 Zur Anwendbarkeit von Art. 39 EG

21      Nach Art. 39 Abs. 2 EG umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

22      Art. 39 Abs. 3 EG verleiht den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten u. a. das Recht, sich im Hoheitsgebiet der übrigen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich dort aufzuhalten, um eine Beschäftigung zu suchen. Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, fallen somit in den Anwendungsbereich von Art. 39 EG und haben daher Anspruch auf die in Abs. 2 dieser Bestimmung vorgesehene Gleichbehandlung (vgl. u. a. Urteil Collins, Randnrn. 56 und 57).

23      Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Tragweite des Anspruchs auf Gleichbehandlung Arbeitsuchender durch die Auslegung dieses Grundsatzes im Licht anderer Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere des Art. 12 EG, zu bestimmen ist (Urteil Collins, Randnr. 60).

24      Unionsbürger, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, können sich nämlich in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf Art. 12 EG berufen. Der Unionsbürgerstatus ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung gibt (vgl. u. a. Urteil Collins, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass es angesichts der Einführung der Unionsbürgerschaft und angesichts der Auslegung, die das Recht der Unionsbürger auf Gleichbehandlung in der Rechtsprechung erfahren hat, nicht mehr möglich ist, vom Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 2 EG, der eine Ausprägung des in Art. 12 EG garantierten tragenden Grundsatzes der Gleichbehandlung ist, eine finanzielle Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern soll (vgl. Urteile Collins, Randnr. 63, und vom 15. September 2005, Ioannidis, C‑258/04, Slg. 2005, I‑8275, Randnr. 22).

26      Es steht fest, dass das Überbrückungsgeld, das die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung vorsieht, eine Sozialleistung ist, die jungen Menschen den Übergang von der Ausbildung zum Arbeitsmarkt erleichtern soll (vgl. u. a. Urteile D’Hoop, Randnr. 38, und Ioannidis, Randnr. 23).

27      Ferner steht fest, dass Frau Prete, als sie das Überbrückungsgeld beantragte, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats war und sich nach Abschluss ihrer Schulausbildung in einem anderen Mitgliedstaat auf der Suche nach einer Beschäftigung befand.

28      Daher kann sie ihr Vorbringen, dass sie in Bezug auf die Gewährung von Überbrückungsgeld nicht aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfe, auf Art. 39 EG stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ioannidis, Randnr. 25).

 Zum Vorliegen einer unterschiedlichen Behandlung

29      Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der in Art. 39 EG aufgestellte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteil Ioannidis, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung schafft eine unterschiedliche Behandlung in Abhängigkeit davon, ob junge Menschen, die auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung sind, eine mindestens sechsjährige höhere Schulausbildung in einer belgischen Bildungseinrichtung nachweisen können.

31      Die Voraussetzung, eine Bildungseinrichtung des Aufnahmemitgliedstaats besucht zu haben, kann ihrem Wesen nach von dessen Staatsangehörigen leichter erfüllt werden und birgt daher die Gefahr, dass hauptsächlich die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten benachteiligt werden (vgl. entsprechend Urteil Ioannidis, Randnr. 28).

 Zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung

32      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine unterschiedliche Behandlung wie die vorstehend beschriebene nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (vgl. u. a. Urteile D’Hoop, Randnr. 36, Collins, Randnr. 66, und Ioannidis, Randnr. 29).

33      Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang in Bezug auf eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die jungen Menschen den Übergang von der Ausbildung zum Arbeitsmarkt erleichtern soll, anerkannt, dass es ein legitimes Anliegen des nationalen Gesetzgebers ist, sich vergewissern zu wollen, dass eine tatsächliche Verbindung zwischen demjenigen, der Überbrückungsgeld beantragt, und dem betreffenden räumlichen Arbeitsmarkt besteht (vgl. u. a. Urteile D’Hoop, Randnr. 38, Collins, Randnrn. 67 und 69, sowie Ioannidis, Randnr. 30).

34      Hinsichtlich des Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es zu allgemein und zu ausschließlich wäre, nur auf den Ort der Erlangung des Schulabgangszeugnisses abzustellen, wie es in Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Königlichen Erlasses der Fall ist, denn eine solche Bedingung misst einem Gesichtspunkt unangemessen hohe Bedeutung bei, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Bindung des Antragstellers an den räumlichen Arbeitsmarkt repräsentativ ist, und schließt jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt aus. Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die genannte Bedingung damit über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgeht (vgl. Urteile D’Hoop, Randnr. 39, und Ioannidis, Randnr. 31).

35      Um dem abzuhelfen, wurde, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, die streitige Bedingung, nach der – als Alternative zu der Bedingung, die auf den Ort der Erlangung des Schulabgangszeugnisses abstellt – mindestens sechs Jahre lang eine von einer der belgischen Gemeinschaften errichtete, bezuschusste oder anerkannte Bildungseinrichtung besucht worden sein muss, in Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 Buchst. j des Königlichen Erlasses eingefügt.

36      Die belgische Regierung trägt in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen vor, die streitige Bedingung solle gewährleisten, dass zwischen demjenigen, der Überbrückungsgeld beantrage, und dem belgischen Arbeitsmarkt eine tatsächliche Verbindung bestehe; eine solche Bedingung genüge den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen, wobei insbesondere die Zahl der nach dieser Bedingung erforderlichen Ausbildungsjahre nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des genannten Ziels erforderlich sei.

37      Im vorliegenden Fall braucht sich der Gerichtshof jedoch nicht zu der Frage zu äußern, ob die genannte Bedingung aufgrund der darin geforderten Ausbildungsdauer möglicherweise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

38      Frau Prete hat nämlich, wie sich aus den Umständen des Ausgangsverfahrens ergibt, kein einziges Ausbildungsjahr in Belgien zurückgelegt, so dass ihr die Gewährung des Überbrückungsgelds auch dann verweigert worden wäre, wenn sie nach der streitigen Bedingung den Besuch einer belgischen Bildungseinrichtung für die Dauer von weniger als sechs Jahren hätte nachweisen müssen, wie kurz diese Zeitspanne auch immer sein mag.

39      Daher genügt es, wenn der Gerichtshof prüft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung möglicherweise dadurch gegen Art. 39 EG verstößt, dass sie, indem sie vorsieht, dass eine Ausbildung in einer belgischen Einrichtung absolviert worden sein muss, die Berücksichtigung von Umständen ausschließt, die, auch wenn sie in keinem Zusammenhang mit dem Ort stehen, an dem die Ausbildung absolviert wurde, gleichwohl für das Vorliegen einer tatsächlichen Verbindung zwischen der betroffenen Person und dem betroffenen räumlichen Arbeitsmarkt repräsentativ sind.

40      Was insoweit die Umstände des Ausgangsverfahrens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es eine Staatsangehörige eines Mitgliedstaats betrifft, die seit etwa zwei Jahren, nach ihrer Eheschließung mit einem Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, in diesem Staat wohnt, seit 16 Monaten bei einer Arbeitsvermittlung dieses Staates als Arbeitsuchende gemeldet ist und sich, wie aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervorgeht, tatsächlich aktiv bemüht, dort einen Arbeitsplatz zu finden.

41      Die belgische Regierung macht zu diesen verschiedenen Punkten geltend, dass es sich bei der Eheschließung mit einem Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats und der anschließenden Verlegung des Wohnsitzes in diesen Staat um Vorgänge handele, die dem Privatleben zuzuordnen seien und keinen Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates aufwiesen. Die Meldung als Arbeitsuchender sei eine bloße Verwaltungsformalität, die leicht zu erfüllen sei. Diese Umstände hätten deshalb – vor allem, wenn es sich um eine Person handele, die sich wie Frau Prete in einer Region niederlasse, die an den Mitgliedstaat angrenze, in dem sie ihre Ausbildung absolviert habe und dessen Arbeitsmarkt ihr daher naturgemäß bessere Zugangschancen biete – nicht zur Folge, dass sich die Betroffene nur dem Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats zuwenden könne.

42      Im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung nach Art. 267 AEUV ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, über die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu wachen (vgl. u. a. Urteil vom 19. März 2002, Lommers, C‑476/99, Slg. 2002, I‑2891, Randnr. 40). Daher ist es in diesem Zusammenhang Sache der nationalen Gerichte, festzustellen, ob die Gegebenheiten des jeweiligen Falles eine tatsächliche Verbindung mit dem betreffenden Arbeitsmarkt belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C‑22/08 und C‑23/08, Slg. 2009, I‑4585, Randnr. 41).

43      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch auch hervor, dass er befugt ist, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die diesem Gericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht dienlich sein können. Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht überdies verschiedene konkrete Fragen gestellt, auf die zu antworten ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Lommers, Randnr. 40).

44      In diesem Zusammenhang erscheinen – vorbehaltlich der endgültigen Tatsachenfeststellungen, für die, wie ausgeführt, die nationalen Gerichte zuständig sind – Umstände der in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils beschriebenen Art, wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 48 und 49 seiner Schlussanträge dargelegt hat, in der Tat geeignet, das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung mit dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nachzuweisen, und zwar auch dann, wenn die Betroffene keine Ausbildung in einer Bildungseinrichtung dieses Staates absolviert hat.

45      Insoweit ist zunächst das Vorbringen der belgischen Regierung zurückzuweisen, wonach eine Person wie Frau Prete, insbesondere da sie in der Nähe der Grenze des Mitgliedstaats wohne, in dem sie ihre Ausbildung absolviert habe, naturgemäß leichter Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates finden werde, zu dem sie eine Bindung habe. Zum einen ist nämlich eine Person aufgrund der im Rahmen ihrer Ausbildung erlangten Kenntnisse im Allgemeinen nicht auf einen bestimmten räumlichen Arbeitsmarkt festgelegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2005, Bidar, C‑209/03, Slg. 2005, I‑2119, Randnr. 58). Zum anderen können die von der belgischen Regierung als Beleg für das Bestehen einer etwaigen Verbindung zwischen der Betroffenen und dem französischen Arbeitsmarkt angeführten Umstände jedenfalls nicht verhindern, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens überdies eine derartige Verbindung mit dem belgischen Arbeitsmarkt entsteht.

46      Sodann ist zum letztgenannten Punkt darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung mit dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats u. a. aus der Feststellung ergeben kann, dass die betreffende Person während eines angemessenen Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat gesucht hat (Urteile Collins, Randnr. 70, sowie Vatsouras und Koupatantze, Randnr. 39).

47      Der Gerichtshof hat darüber hinaus anerkannt, dass die Wohnsitznahme in einem Mitgliedstaat ebenfalls geeignet ist, gegebenenfalls für eine tatsächliche Verbindung mit dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu sorgen, wobei er im Übrigen klargestellt hat, dass, sofern für die Erfüllung der genannten Voraussetzung eine bestimmte Aufenthaltsdauer verlangt wird, diese nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, damit sich die nationalen Behörden vergewissern können, dass der Betreffende tatsächlich auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats eine Beschäftigung sucht (Urteil Collins, Randnr. 72).

48      Schließlich darf bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen Frau Prete und dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats eine tatsächliche Verbindung besteht, auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sie sich unter Inanspruchnahme ihres den Unionsbürgern durch Art. 18 EG garantierten Rechts auf Freizügigkeit in diesen Mitgliedstaat begeben hat, um dort nach ihrer Eheschließung mit einem Angehörigen dieses Staates ihren ehelichen Wohnsitz zu begründen.

49      In diesem Kontext ist nämlich zum einen daran zu erinnern, dass der Gerichtshof – wie bereits in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils hervorgehoben worden ist – angesichts der Einführung der Unionsbürgerschaft und angesichts der Auslegung, die das Recht der Unionsbürger auf Gleichbehandlung in der Rechtsprechung erfahren hat, die Möglichkeit verneint hat, vom Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 2 EG eine finanzielle Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern soll.

50      Zum anderen können auch Umstände, die sich aus dem familiären Kontext ergeben, in dem sich die Person, die Überbrückungsgeld beantragt, befindet, zum Nachweis des Vorliegens einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Aufnahmemitgliedstaat beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart, C‑503/09, Slg. 2011, I‑6497, Randnr. 100). Dabei ist das Bestehen enger, insbesondere persönlicher Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat, in dem sich die Betroffene nach ihrer Eheschließung mit einem Angehörigen dieses Staates niedergelassen hat und in dem sich seither ihr gewöhnlicher Aufenthalt befindet, geeignet, zur Entstehung einer dauerhaften Bindung zwischen ihr und dem Aufnahmemitgliedstaat, einschließlich dessen Arbeitsmarkt, beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 1988, Bergemann, 236/87, Slg. 1988, 5125, Randnrn. 20 bis 22).

51      Demzufolge bieten die das Ausgangsverfahren kennzeichnenden Umstände ein konkretes Beispiel dafür, dass eine Bedingung der in Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 Buchst. j des Königlichen Erlasses aufgestellten Art dadurch, dass sie der Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte entgegensteht, die für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen der Person, die Überbrückungsgeld beantragt, und dem betreffenden räumlichen Arbeitsmarkt repräsentativ sein können, über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels erforderlich ist.

52      Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 39 EG einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die den Anspruch auf Überbrückungsgeld junger Menschen, die auf der Suche nach ihrer ersten Beschäftigung sind, an die Bedingung knüpft, dass der Betroffene mindestens sechs Ausbildungsjahre an einer Bildungseinrichtung des Aufnahmemitgliedstaats zurückgelegt hat, da diese Bedingung die Berücksichtigung anderer repräsentativer Gesichtspunkte verhindert, die geeignet sind, das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung zwischen der Person, die das Überbrückungsgeld beantragt, und dem betreffenden räumlichen Arbeitsmarkt zu belegen, und dadurch über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der genannten Vorschrift verfolgten Ziels, das Bestehen einer solchen Verbindung zu gewährleisten, erforderlich ist.

 Kosten

53      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 39 EG steht einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die den Anspruch auf Überbrückungsgeld junger Menschen, die auf der Suche nach ihrer ersten Beschäftigung sind, an die Bedingung knüpft, dass der Betroffene mindestens sechs Ausbildungsjahre an einer Bildungseinrichtung des Aufnahmemitgliedstaats zurückgelegt hat, da diese Bedingung die Berücksichtigung anderer repräsentativer Gesichtspunkte verhindert, die geeignet sind, das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung zwischen der Person, die das Überbrückungsgeld beantragt, und dem betreffenden räumlichen Arbeitsmarkt zu belegen, und dadurch über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der genannten Vorschrift verfolgten Ziels, das Bestehen einer solchen Verbindung zu gewährleisten, erforderlich ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.