Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. März 2011 – Milux/HABM (FERTILITYINVIVO)
(Rechtssache T-175/10)
„Gemeinschaftsmarke – Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der kein Dritter ist – Unzulässigkeit“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt, der im Verhältnis zum Kläger Dritter ist – Vertretung der klägerischen Gesellschaft durch einen Rechtsanwalt, der auch ihr Geschäftsführer ist – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 18-19, 23-24)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Februar 2010 (Sache R 1116/2009‑4) betreffend die Anmeldung des Wortzeichens FERTILITYINVIVO als Gemeinschaftsmarke |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Milux Holding SA |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Wortmarke FERTILITYINVIVO für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 10 und 44 |
Entscheidung des Prüfers: | Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Milux Holding SA trägt die Kosten. |