Language of document : ECLI:EU:F:2014:200

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

10. September 2014

Rechtssache F‑35/09 DEP

Maria Teresa Visser-Fornt Raya

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

„Öffentlicher Dienst – Verfahren – Kostenfestsetzung“

Gegenstand:      Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten gemäß Art. 92 der Verfahrensordnung, eingereicht von Frau Visser-Fornt Raya im Anschluss an das Urteil in der Rechtssache Visser-Fornt Raya/Europol (F‑35/09, EU:F:2010:61)

Entscheidung:      Der Gesamtbetrag der Kosten, die Frau Visser-Fornt Raya vom Europäischen Polizeiamt zu erstatten sind, wird auf 1 343,18 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während des betreffenden Zeitraums anwendbaren Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten von der Zustellung des vorliegenden Beschlusses an bis zur Zahlung festgesetzt.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Gebührenvereinbarung zwischen einer Partei und ihrem Rechtsanwalt – Ausschluss

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

Der Unionsrichter hat nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Daraus folgt, dass für die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten durch das Gericht kein Nachweis der Zahlung der Kosten, deren Erstattung verlangt wird, erforderlich ist.

Bei seiner Kostenfestsetzung braucht der Unionsrichter nämlich eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung nicht zu berücksichtigen.

Somit ist der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihren Anwälten vereinbart hat, dass sie ihnen keine Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen habe, für ihren Anspruch auf Erstattung der Kosten im Verfahren zur Hauptsache ohne Bedeutung.

(vgl. Rn. 14, 19 und 20)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Beschlüsse Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 318/82, EU:C:1985:468, Rn. 2, C.A.S./Kommission, C‑204/07 P-DEP, EU:C:2009:526, Rn. 13, und Kronofrance/Deutschland u. a., C‑75/05 P-DEP und C‑80/05 P‑DEP, EU:C:2013:458, Rn. 30