Language of document : ECLI:EU:T:2024:31

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

24. Januar 2024(*)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der Rechtssicherheit – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils“

In der Rechtssache T‑347/21,

Hypo Vorarlberg Bank AG mit Sitz in Bregenz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis sowie Rechtsanwältin J. Holzmann,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, D. Ceran und C. Flynn als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring und T. Klupsch sowie der Rechtsanwältin S. Ianc,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch J. Etienne, M. Menegatti und G. Bartram als Bevollmächtigte,

und durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Bauerschmidt, J. Haunold und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2023

folgendes

Urteil(1)

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Hypo Vorarlberg Bank AG, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.

[nicht wiedergegeben]

III. Anträge der Parteien

18      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

19      Der SRB beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

20      Das Europäische Parlament beantragt,

–        die Klage abzuweisen, soweit sie auf die Einrede der Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 gestützt ist;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

21      Der Rat der Europäischen Union beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

B.      Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1.      Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen unzureichender Begründung des angefochtenen Beschlusses

145    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss entspreche nicht den sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta ergebenden Anforderungen an die Begründungspflicht.

146    Der zweite Klagegrund besteht im Wesentlichen aus fünf Teilen.

a)      Vorbemerkungen

147    Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.

148    Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

149    Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

150    Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

151    Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152    Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

153    Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).

154    Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).

155    In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

156    In diesem Fall sind diese Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).

157    Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Werts des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).

158    Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).

159    Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).

160    Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen.

b)      Zum ersten Teil: Begründung der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung

161    Nach Ansicht der Klägerin ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nicht ordnungsgemäß begründet. Unter anderem sei nicht klar, warum der SRB in Anbetracht der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid‑19-Pandemie für den Bankensektor nicht wie in den Vorjahren eine niedrigere jährliche Zielausstattung herangezogen habe.

162    Insoweit habe sich der SRB auf generell gehaltene, floskelartige Aussagen und eine Aufzählung von Indikatoren beschränkt, die bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu berücksichtigen seien, ohne darzulegen, wie er diese Indikatoren bewertet habe. Insbesondere habe er nicht dargelegt, wie er die möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute beurteilt habe und wie sich diese Beurteilung auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung ausgewirkt habe.

163    Folglich ermögliche es der angefochtene Beschluss der Klägerin nicht, zu beurteilen, ob die Festlegung der jährlichen Zielausstattung auf ein Achtel von 1,35 % statt 1 % des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 der Vorgabe der geltenden Regelung entspreche, wonach die jährliche Zielausstattung ein Achtel der endgültigen Zielausstattung nicht überschreiten dürfe.

164    Der SRB entgegnet, dass er sich angesichts des vorausschauenden und zugleich umfassenden Charakters der Berechnung der endgültigen Zielausstattung zwangsläufig auf bestimmte Annahmen und sein Fachwissen stützen müsse, um Hochrechnungen bei der Bestimmung der Zielausstattung in jedem Beitragszeitraum durchzuführen. Darüber hinaus gehe aus den Rn. 43 bis 48 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der SRB die Covid‑19-Pandemie bei der Analyse der Phase des Konjunkturzyklus und der potenziellen prozyklischen Auswirkungen, die die im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute haben könnten, angemessen berücksichtigt habe.

165    Außerdem verkenne die Klägerin den dynamischen Charakter der endgültigen Zielausstattung, der sich aus dem Umstand ableite, dass die als Bezugsgröße verwendete Summe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase naturgemäß erst am 31. Dezember 2023 feststehen werde und bis dahin nur prognostiziert werden könne. Insoweit sei der angefochtene Beschluss auch ohne explizite Angabe eines konkreten Betrags der endgültigen Zielausstattung ausreichend begründet. Aus diesem Beschluss gehe nämlich klar hervor, dass per April 2021 für die gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase ein weiterer Anstieg prognostiziert worden sei. Der Klägerin müsse daher klar sein, dass eine Festlegung der jährlichen Zielausstattung auf ein Achtel von 1 % des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 es nicht ermöglicht hätte, das in Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Erfordernis einzuhalten, am Ende der Aufbauphase eine endgültige Zielausstattung von mindestens 1 % der gedeckten Einlagen zu erreichen.

166    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.

167    Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 166 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.

168    Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.

169    Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.

170    Desgleichen bestimmt Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81, dass der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag für jedes Institut auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung berechnet, die unter Bezugnahme auf die endgültige Zielausstattung und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Methodik festzulegen ist.

171    Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 auf 11 287 677 212,56 Euro festgesetzt.

172    In den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB im Wesentlichen erläutert, dass die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage einer Analyse der Entwicklung der gedeckten Einlagen in den Vorjahren und aller relevanten Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage sowie einer Analyse der Indikatoren für die Phase des Konjunkturzyklus und der Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu bestimmen sei. Infolgedessen hielt es der SRB für angemessen, einen Koeffizienten festzusetzen, der auf dieser Analyse und den im SRF verfügbaren Finanzmitteln beruhte (im Folgenden: Koeffizient). Der SRB wandte diesen Koeffizienten auf ein Achtel des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 an, um die jährliche Zielausstattung zu erhalten.

173    Der SRB hat die Vorgehensweise bei der Festsetzung des Koeffizienten in den Rn. 38 bis 47 des angefochtenen Beschlusses dargelegt.

174    In Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB einen konstanten Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgestellt. Insbesondere habe sich der vierteljährlich berechnete durchschnittliche Betrag dieser Einlagen für das Jahr 2020 auf 6,689 Billionen Euro belaufen.

175    In den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden drei Jahre der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, dargelegt. Er hat geschätzt, dass die jährlichen Wachstumsraten der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase zwischen 4 % und 7 % liegen würden.

176    In den Rn. 42 bis 45 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute dargelegt. Er hat angegeben, er habe hierfür mehrere Indikatoren berücksichtigt, wie etwa die Prognose der Kommission in Bezug auf das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts und die diesbezüglichen Projektionen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder die Kreditvergabe an den Privatsektor, bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt.

177    In Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass zwar mit einem weiteren Anstieg der gedeckten Einlagen in der Bankenunion zu rechnen sei, aber ein langsameres Wachstum als im Jahr 2020 zu erwarten sei. Insoweit hat der SRB in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den kommenden Jahren bis 2023 einen „konservativen Ansatz“ gewählt habe.

178    In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses den Wert des Koeffizienten auf 1,35 % festgesetzt. Anschließend hat er den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er den Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 mit diesem Koeffizienten multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung gemäß der folgenden, in Rn. 48 dieses Beschlusses angegebenen mathematischen Formel durch acht dividiert hat:

„Target0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = Summe gedeckte Einlagen2020 * 0,0135 * ⅛ = EUR 11 287 677 212,56“.

179    In der mündlichen Verhandlung hat der SRB allerdings ausgeführt, dass er die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wie folgt ermittelt hat.

180    Erstens hat der SRB auf der Grundlage einer prospektiven Analyse die für das Ende der Aufbauphase prognostizierte Höhe der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute auf rund 7,5 Billionen Euro festgesetzt. Zur Ermittlung dieses Betrags hat der SRB den durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020, d. h. 6,689 Billionen Euro, eine jährliche Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % sowie die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. drei, berücksichtigt.

181    Zweitens hat der SRB gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 1 % dieser 7,5 Billionen Euro berechnet, um den geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu erhalten, der am 31. Dezember 2023 erreicht werden sollte, d. h. ca. 75 Mrd. Euro.

182    Drittens hat der SRB von diesem Betrag die Finanzmittel abgezogen, die dem SRF im Jahr 2021 bereits zur Verfügung standen, d. h. rund 42 Mrd. Euro, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden Beitragszeiträumen bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, noch zu erheben hatte. Dieser Betrag belief sich auf etwa 33 Mrd. Euro.

183    Viertens hat der SRB den letztgenannten Betrag durch drei dividiert, um ihn gleichmäßig auf die drei verbleibenden Beitragszeiträume aufzuteilen. Die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wurde auf diese Weise auf den oben in Rn. 171 genannten Betrag, d. h. etwa 11,287 Mrd. Euro, festgesetzt.

184    Der SRB hat in der mündlichen Verhandlung außerdem vorgetragen, er habe Informationen veröffentlicht, auf die sich die oben in den Rn. 180 bis 183 beschriebene Methode gestützt habe und die es der Klägerin ermöglicht hätten, die Methode zu verstehen, mit der die jährliche Zielausstattung bestimmt worden sei. Insbesondere habe er im Mai 2021, d. h. nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, aber vor Erhebung der vorliegenden Klage, auf seiner Website ein Informationsblatt mit der Bezeichnung „Fact Sheet 2021“ (im Folgenden: Informationsblatt) veröffentlicht, in dem der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung angegeben worden sei. Desgleichen sei auch der Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel auf seiner Website sowie über andere öffentliche Quellen verfügbar gewesen, und zwar lange vor Erlass des angefochtenen Beschlusses.

185    Zum Zweck der Prüfung, ob der SRB seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann und muss das Gericht auch andere Begründungsmängel als die von der Klägerin geltend gemachten berücksichtigen, insbesondere wenn sie während des Verfahrens zutage treten.

186    Zu diesem Zweck sind die Parteien im mündlichen Verfahren zu allen etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung angehört worden. Insbesondere hat der SRB auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage Schritt für Schritt, wie oben in den Rn. 180 bis 183 dargelegt, die Methode beschrieben, die er tatsächlich angewandt habe, um die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 zu bestimmen.

187    Was sodann den Inhalt der Begründungspflicht betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Begründung einer Entscheidung eines Organs oder einer Einrichtung der Union u. a. widerspruchsfrei sein muss, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 16. Dezember 2015, Griechenland/Kommission, T‑241/13, EU:T:2015:982, Rn. 56).

188    Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 54 und 55).

189    Wenn die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht im Einklang mit solchen im gerichtlichen Verfahren angeführten Erläuterungen stehen, erfüllt die Begründung der betreffenden Entscheidung nämlich nicht die oben in den Rn. 148 und 149 genannten Funktionen. Insbesondere hindert eine solche Inkohärenz zum einen die Betroffenen daran, die wahren Gründe der angefochtenen Entscheidung vor der Klageerhebung zu erfahren und ihre Verteidigung in Bezug auf diese Gründe vorzubereiten, und zum anderen hindert sie das Unionsgericht daran, die Gründe zu identifizieren, die tatsächlich als rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gedient haben, und ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften zu prüfen.

190    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

191    Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung des Betrags der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt.

192    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der SRB zwar verpflichtet ist, den Instituten bereits im angefochtenen Beschluss Erläuterungen bezüglich der Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu geben, diese Erläuterungen aber mit denjenigen im Einklang stehen müssen, die der SRB im gerichtlichen Verfahren anführt und die die tatsächlich angewandte Methode betreffen.

193    Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

194    So ist zunächst festzustellen, dass in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses eine mathematische Formel angegeben wird, die als Grundlage für die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gedient haben soll. Es zeigt sich jedoch, dass diese Formel nicht die Elemente der vom SRB tatsächlich angewandten Methode enthält, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 180 bis 183 ergibt, hat der SRB nach dieser Methode den Betrag der jährlichen Zielausstattung ermittelt, indem er von der endgültigen Zielausstattung die im SRF verfügbaren Finanzmittel abgezogen hat, um den Betrag zu berechnen, den er bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte, und indem er diesen Betrag durch drei geteilt hat. Diese beiden Rechenschritte finden sich jedoch in der fraglichen mathematischen Formel in keiner Weise wieder.

195    Diese Feststellung kann auch nicht durch das Vorbringen des SRB in Frage gestellt werden, er habe im Mai 2021 das Informationsblatt mit einer Spanne, in der die möglichen Beträge der endgültigen Zielausstattung angegeben worden seien, und auf seiner Website den Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel veröffentlicht. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin tatsächlich Kenntnis von diesen Beträgen hatte, konnte sie nämlich allein aufgrund der Beträge nicht erkennen, dass die beiden oben in Rn. 194 genannten Rechenschritte vom SRB tatsächlich angewandt wurden, zumal diese in der in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses angegebenen mathematischen Formel nicht einmal erwähnt wurden.

196    Ähnliche Unstimmigkeiten betreffen auch die Art und Weise, in der der Koeffizient von 1,35 % festgesetzt wurde, obwohl diesem in der oben in Rn. 178 erwähnten mathematischen Formel eine zentrale Rolle zukommt. Dieser Koeffizient könnte nämlich in dem Sinne verstanden werden, dass er neben anderen Parametern auf dem prognostizierten Wachstum der gedeckten Einlagen in den verbleibenden Jahren der Aufbauphase beruht. Wie der SRB in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde der Koeffizient jedoch so festgesetzt, dass er das Ergebnis der Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung rechtfertigen konnte, d. h., nachdem der SRB diesen Betrag in Anwendung der oben in den Rn. 180 bis 183 dargelegten vier Schritte berechnet hatte, insbesondere durch Teilung des Betrags, der sich aus dem Abzug der im SRF verfügbaren Finanzmittel von der endgültigen Zielausstattung ergab, durch drei. Diese Vorgehensweise geht aber aus dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise hervor.

197    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung gemäß dem Informationsblatt innerhalb einer Spanne von 70 bis 75 Mrd. Euro bewegte. Diese Spanne erweist sich jedoch als unvereinbar mit der in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses genannten Spanne der Wachstumsrate der gedeckten Einlagen, d. h. 4 % bis 7 %. Der SRB hat nämlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % (d. h. die niedrigste Rate der zweitgenannten Spanne) berücksichtigt und auf diese Weise die geschätzte endgültige Zielausstattung von 75 Mrd. Euro errechnet (d. h. den höchsten Wert der erstgenannten Spanne). Es zeigt sich somit, dass es eine Diskrepanz zwischen diesen beiden Spannen gibt. Zum einen umfasst nämlich die Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen auch Werte über 4 %, deren Anwendung allerdings zu einem geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung geführt hätte, der höher gewesen wäre als die in der Spanne betreffend diese Zielausstattung liegenden Werte. Zum anderen ist es für die Klägerin unmöglich, nachzuvollziehen, warum der SRB in die Spanne betreffend die Zielausstattung Beträge von weniger als 75 Mrd. Euro einbezogen hat. Um diese zu erreichen, hätte nämlich eine Rate von weniger als 4 % angewandt werden müssen, die aber in der Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen nicht enthalten ist. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welche Weise der SRB die Spanne betreffend die Wachstumsrate der Einlagen herangezogen hatte, um die geschätzte endgültige Zielausstattung zu berechnen.

198    Daraus folgt, dass in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die vom SRB tatsächlich angewandte Methode, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nicht der im angefochtenen Beschluss beschriebenen Methode entspricht, so dass die wahren Gründe für die Festlegung dieser Zielausstattung auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses weder von den Instituten noch vom Gericht erkannt werden konnten.

199    Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mangelhaft begründet ist.

200    Dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes ist daher stattzugeben. Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache liegt es jedoch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, auch die übrigen Klagegründe zu prüfen.

[nicht wiedergegeben]

d)      Zum dritten Teil: Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Nichtanwendung bestimmter Risikoindikatoren

212    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss enthalte keine hinreichende Begründung für die Nichtanwendung bestimmter Risikoindikatoren für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021.

213    Der SRB habe in diesem Beschluss nämlich vier Risikoindikatoren und ‑subindikatoren nicht angewandt, die die Delegierte Verordnung 2015/63 jedoch für die Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge vorsehe, nämlich den Indikator „strukturelle Liquiditätsquote“ (im Folgenden: NSFR‑Indikator), den Indikator „vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen“ (im Folgenden: MREL‑Indikator) und die Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“.

214    Mangels ausreichender Informationen sei nicht ersichtlich, inwieweit sich die Nichtanwendung dieser Risikoindikatoren und ‑subindikatoren positiv oder negativ auf den im Voraus erhobenen Beitrag der Klägerin auswirke. Jedenfalls sei unklar, warum ein Institut wie die Klägerin dafür bestraft werden solle, dass ein anderes Institut bestimmte Datenpunkte nicht in der erforderlichen Weise gemeldet habe, was dazu geführt habe, dass die betreffenden Risikoindikatoren und ‑subindikatoren nicht angewandt worden seien.

215    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

216    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorsieht, dass, wenn „die für einen spezifischen Indikator gemäß Anhang II [dieser Delegierten Verordnung] benötigten Informationen nicht der für das Bezugsjahr bestehenden aufsichtlichen Meldepflicht gemäß Artikel 14 [der Delegierten Verordnung unterliegen], … der betreffende Indikator so lange keine Anwendung [findet], bis die entsprechende aufsichtliche Meldepflicht wirksam wird“.

217    Im vorliegenden Fall hat der SRB in den Rn. 21 bis 29 des angefochtenen Beschlusses angegeben, dass er die Indikatoren NSFR und MREL sowie die Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ nicht angewandt habe, da beim Erlass dieses Beschlusses die für diese Risikoindikatoren und ‑subindikatoren erforderlichen Informationen nicht für alle Institute in harmonisierter Form verfügbar gewesen seien.

218    Insbesondere in Bezug auf den NSFR‑Indikator hat der SRB darauf hingewiesen, dass es bislang „in der [Union] keinen verbindlichen einheitlichen Standard für die NSFR [gab], so dass es [ihm] nicht möglich war, auf nationaler Ebene entsprechende Indikatoren zu bestimmen“. Zum MREL‑Indikator hat der SRB ausgeführt, dass er, „[d]a … die MREL-bezogenen Anforderungen im Großen und Ganzen schrittweise umgesetzt wurden, … nicht über Daten [verfügt], die die Umsetzung dieses Indikators auf Ebene jedes Instituts ermöglichen, das zum [SRF] beiträgt“. Hinsichtlich der Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ hat der SRB dargelegt, dass „[d]ie Daten, die für [diese Subindikatoren] benötigt werden, für das Bezugsjahr 2019 nicht für alle Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in harmonisierter Form verfügbar sind“.

219    Diese Begründung ermöglicht es der Klägerin, die Gründe zu verstehen, aus denen der SRB die betreffenden Risikoindikatoren und ‑subindikatoren nicht angewandt hat, und erfüllt somit die Anforderungen der oben in den Rn. 148 und 149 angeführten Rechtsprechung.

220    Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass diese Bestimmung es dem SRB nicht erlaubt, die Auswirkungen der Nichtanwendung eines Risikoindikators auf die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags jedes Instituts zu berücksichtigen. Folglich kann die Klägerin dem SRB nicht vorwerfen, solche Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht angeführt zu haben.

221    Der dritte Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

e)      Zum vierten Teil: Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich bestimmter Ermessensentscheidungen des SRB bei der Festlegung von Faktoren der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge

222    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend, da darin nicht angegeben werde, wie der SRB von dem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht habe, der ihm durch die Delegierte Verordnung 2015/63 eingeräumt worden sei und der sich auf mehrere Aspekte der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge beziehe.

223    Insbesondere komme dem SRB bei der Festsetzung der Höhe der [unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen (irrevocable payment commitments, im Folgenden: IPCs] ein weites Ermessen zu, und es sei unklar, warum er den Anteil an IPCs auf 15 % der individuellen im Voraus erhobenen Beiträge der betreffenden Institute beschränkt habe.

224    Zudem ergebe sich aus Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 und den Rn. 94 bis 101, 106, 108 und 112 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB über einen Ermessensspielraum verfüge, um zusätzliche Risikoindikatoren zu bestimmen und die verschiedenen Risikoindikatoren neu zu skalieren, wenn einige dieser Indikatoren nicht angewandt würden. Insoweit biete der Rechtsrahmen keine ausreichende Klarheit über die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge und die für diese Methode maßgeblichen Kriterien.

225    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

226    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der SRB in den Rn. 145 bis 153 des angefochtenen Beschlusses ausführlich und detailliert die Gründe dargelegt hat, aus denen er die Inanspruchnahme von IPCs auf 15 % der individuellen im Voraus erhobenen Beiträge der betreffenden Institute beschränkt hat. Die Klägerin hat nicht dargetan, inwiefern diese Ausführungen nicht ausreichen, um die Gründe nachzuvollziehen, die den SRB dazu veranlasst haben, eine solche Beschränkung vorzunehmen. Folglich enthält das Vorbringen der Klägerin keinen Beleg dafür, dass der angefochtene Beschluss insoweit unzureichend begründet wäre.

227    Gleiches gilt für die zusätzlichen Risikoindikatoren, die Neuskalierung der verschiedenen Risikoindikatoren und die anderen von der Klägerin genannten Aspekte der Berechnung. Der SRB hat nämlich in den Rn. 98 bis 101 des angefochtenen Beschlusses erläutert, wie er die innerhalb des Risikofelds IV angewandten Risikoindikatoren und ‑subindikatoren bestimmt hat. In den Rn. 20 bis 29 und 94 bis 96 des angefochtenen Beschlusses hat er ferner die Gründe dargelegt, aus denen er es für erforderlich hielt, bestimmte Risikoindikatoren nicht anzuwenden (siehe oben, Rn. 217 und 218) und die sich daraus ergebende Neuskalierung der verschiedenen Risikoindikatoren vorzunehmen. Schließlich hat der SRB in den Rn. 108 und 112 des angefochtenen Beschlusses angegeben, wie er die Rohrisikoindikatoren gemäß Anhang I unter „Schritt 3“ der Delegierten Verordnung 2015/63 neu skaliert hat und wie er jedem Risikoindikator ein negatives oder ein positives Vorzeichen gemäß Anhang I unter „Schritt 4“ dieser Delegierten Verordnung zugewiesen hat. Die Klägerin hat nicht dargetan, inwiefern die Begründung in den oben genannten Randnummern des angefochtenen Beschlusses unzureichend sein soll.

228    Schließlich bringt die Klägerin vor, die Delegierte Verordnung 2015/63 sei hinsichtlich der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge und der für diese Methode maßgeblichen Kriterien nicht ausreichend klar. Selbst wenn diese Rüge dahin ausgelegt werden könnte, dass die Klägerin damit die Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 sowie von Anhang I dieser Delegierten Verordnung geltend macht, erläutert sie nicht, worin die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen bestehen soll. Insoweit reicht das in keiner Weise untermauerte Vorbringen der Klägerin, dass die Delegierte Verordnung dem SRB zahlreiche Ermessensspielräume einräume, für sich genommen nicht aus, um die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen in Frage zu stellen.

229    Unter diesen Umständen ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

f)      Zum fünften Teil: Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich anderer Aspekte der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin

230    Die Klägerin führt aus, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht, da die Art und Weise, in der der SRB ihren im Voraus erhobenen Beitrag berechnet habe, weder transparent noch nachvollziehbar sei.

231    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

1)      Zur fehlenden Nachvollziehbarkeit und Unüberprüfbarkeit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge

232    Die Klägerin macht erstens geltend, der angefochtene Beschluss erschöpfe sich in allgemeinen Darstellungen zur Methodik der Datenerhebungen und der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge. So finde sich im Text dieses Beschlusses kein einziges Element zur Berechnung konkret des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin. Insbesondere enthielten die Anhänge des Beschlusses lediglich Endergebnisse, wodurch die Berechnung dieses Beitrags nicht nachvollziehbar und unüberprüfbar werde. Die Daten in diesen Anhängen seien im Übrigen irrelevant, da sie nicht aussagekräftig seien, und wiesen wegen der unerklärlichen Schwankungen bestimmter Werte von einem Jahr zum nächsten keinen Erklärungs- und Begründungswert auf. Daher könnten das Gericht und die nationalen Abwicklungsbehörden die vom SRB durchgeführte Berechnung nicht kontrollieren. So habe die Finanzmarktaufsichtsbehörde im Beitragsbescheid die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nicht begründet, sondern lediglich auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Ebenso habe sie bestätigt, dass sie diesen Beschluss selbst nicht nachvollziehen könne.

233    Wie oben in Rn. 15 ausgeführt, enthält Anhang I des angefochtenen Beschlusses das individuelle Datenblatt der Klägerin, in dem nicht nur die vom SRB durch Addition oder Kombination der Daten aller Institute ermittelten gemeinsamen Daten dargestellt werden, sondern auch alle individuellen Daten der Klägerin, die für die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags verwendet wurden, wie der Betrag ihres jährlichen Grundbeitrags, die Werte ihrer Risikoindikatoren und ihre anhand dieser Werte vorgenommene Einstufung in die jeweiligen Klassen. Außerdem geht aus Anhang II des Beschlusses hervor, dass die Klägerin über die Anzahl der Klassen für jeden Risikoindikator und über die Grenzwerte dieser Klassen informiert war. Nach der oben in Rn. 159 angeführten Rechtsprechung war die Klägerin daher insbesondere in der Lage, anhand der Daten in Anhang I des Beschlusses in Verbindung mit den Daten in dessen Anhang II zu überprüfen, ob sie im Verhältnis zu allen anderen Instituten in die richtigen Klassen eingestuft worden war.

234    Dies gilt umso mehr, als der SRB der Klägerin vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ein Tool zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge übermittelt hat, damit sie ihren im Voraus erhobenen Beitrag im Vorhinein berechnen kann. Dieses Tool enthielt die vom SRB für die vorläufigen Berechnungen verwendeten Algorithmen sowie die vom SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller betroffenen Institute ermittelten gemeinsamen Daten. So konnte die Klägerin durch die Eingabe ihrer individuellen Daten in die entsprechenden Felder des Tools Schritt für Schritt ihren individuellen im Voraus erhobenen Beitrag gemäß den vorläufigen Berechnungen des SRB zu den im Voraus erhobenen Beiträgen für den Beitragszeitraum 2021 berechnen.

235    Zwar enthalten die Anhänge I und II des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Daten anderer Institute, die der SRB im Rahmen der in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, nämlich der „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), der „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und der „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6), verwendet, nur die vom SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller betroffenen Institute ermittelten gemeinsamen Daten. Aus der oben in Rn. 157 angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass der SRB nicht verpflichtet ist, den Instituten die vollständige Berechnung zur Verfügung zu stellen, die verwendet wurde, um diese gemeinsamen Daten zu erhalten, da dies die Offenlegung von unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde.

236    Schließlich kann das Vorbringen der Klägerin, die Daten in den Anhängen des angefochtenen Beschlusses wiesen wegen nicht nachvollziehbarer Schwankungen bestimmter Werte von einem Jahr zum nächsten keinen „Erklärungs- und Begründungswert“ auf, keinen Erfolg haben. Der bloße Umstand, dass bestimmte Werte, die durch Addition oder Kombination von Daten einer Vielzahl von Instituten ermittelt werden, von einem Jahr zum nächsten variieren können, kann nämlich nicht die Glaubwürdigkeit aller in den Anhängen I und II des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Daten für die betreffenden Institute in Frage stellen.

237    Zweitens macht die Klägerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie ihr jährlicher Grundbeitrag und ihr Anpassungsmultiplikator berechnet worden seien. Insoweit sei der Wert dieses Multiplikators trotz ihrer hervorragenden internationalen Ratings, ihres im Vergleich der betroffenen Institute überdurchschnittlich guten Risikoprofils und der relativ geringen Komplexität ihres Geschäftsmodells übermäßig hoch. Insbesondere sei sie nicht in der Lage, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen ihr auf nationaler Grundlage berechneter Anpassungsmultiplikator hoch sei [vertraulich](2).

238    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Wert des Anpassungsmultiplikators aus einer Berechnung ergibt, die auf der in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 beschriebenen Methode beruht und in den Rn. 93 bis 121 des angefochtenen Beschlusses sowie im individuellen Datenblatt der Klägerin, das Teil des Anhangs I dieses Beschlusses ist, im Einzelnen dargestellt ist. Die Klägerin hat vor dem Gericht jedoch nichts Konkretes vorgebracht, um darzutun, dass diese Methode und die in den genannten Randnummern des angefochtenen Beschlusses oder im individuellen Datenblatt enthaltenen Daten nicht nachvollziehbar oder inkohärent seien.

239    Da die in den Rn. 93 bis 100 des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen dargestellten Risikoindikatoren innerhalb der vier Risikofelder gewichtet werden und diese vier Risikofelder ihrerseits gewichtet werden, haben jedenfalls einige Risikoindikatoren für das Ergebnis der Berechnung des Anpassungsmultiplikators ein geringeres Gewicht als andere. [vertraulich] Unter diesen Umständen trägt die Klägerin zu Unrecht vor, dass ihr Anpassungsmultiplikator unerklärlich hoch sei.

240    Drittens macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss sei nicht hinreichend begründet, da er nicht erkennen lasse, warum ihr im Voraus erhobener Beitrag für den Beitragszeitraum 2021 gegenüber dem Beitragszeitraum 2020 um [vertraulich] angestiegen sei, während der Betrag der gedeckten Einlagen in Österreich lediglich um 5,08 % gestiegen sei, die Höhe ihrer gedeckten Einlagen nur um [vertraulich] gestiegen sei, ihre Risikoanpassungsmultiplikatoren nur um [vertraulich] gestiegen seien, der Endbetrag der im Voraus erhobenen Beiträge der gesamten Bankenunion nur um 13 % gestiegen sei und ihre geschäftliche Tätigkeit unverändert geblieben sei.

241    In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der oben in Rn. 149 angeführten Rechtsprechung, dass in der Begründung eines Unionsrechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen. Insbesondere geht die Begründungspflicht des SRB nicht so weit, dass er verpflichtet wäre, zu begründen, warum ein im Voraus erhobener Beitrag gegenüber dem Vorjahr angestiegen ist.

242    Darüber hinaus ergibt sich aus der Systematik der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, dass deren Höhe u. a. von der Höhe der gedeckten Einlagen aller Institute, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind, sowie vom Risikoprofil aller dieser Institute abhängt. Anders als die Klägerin offenbar meint, wird der Anstieg ihres im Voraus erhobenen Beitrags von einem Jahr zum nächsten daher nicht unbedingt proportional zum Anstieg der gedeckten Einlagen in Österreich, ihrer gedeckten Einlagen oder ihres Anpassungsmultiplikators verlaufen.

243    Vor diesem Hintergrund können die genauen Gründe, die trotz der von der Klägerin genannten Umstände zum Anstieg ihres im Voraus erhobenen Beitrags geführt haben, nicht als Informationen angesehen werden, ohne die es unmöglich wäre, nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags im Sinne der oben in den Rn. 150 bis 159 angeführten Rechtsprechung berücksichtigt wurde.

244    Viertens führt die Klägerin aus, die Zuordnung der Institute zu den Klassen sei undurchsichtig und führe zu erheblichen Verzerrungen sowie unsachgerechten Ergebnissen. Insbesondere sei nicht angegeben, warum beim Risikoindikator „Verschuldungsquote“ nicht jeder Klasse gleich viele Institute zugewiesen worden seien. Die Verteilung der Institute in den Klassen sei ferner bei dem zum Risikofeld IV gehörenden Risikoindikator „Risikopositionsbetrag für das Marktrisiko geteilt durch das harte Kernkapital“ nicht nachvollziehbar, da die Institute auch in dieser Klasse nicht in gleicher und vertretbarer Weise verteilt würden. Gleiches gelte für andere Risikoindikatoren, wie z. B. den Indikator „Risikopositionsbetrag für das Marktrisiko geteilt durch die Summe der Vermögenswerte“. Es sei somit unmöglich, abschließend zu beurteilen, ob die Klassenbildung und die Verteilung der Institute auf diese Klassen vom SRB korrekt vorgenommen worden seien und ob die Einstufung der Klägerin realistisch abgebildet werde.

245    Konkret hätte der SRB die für die Berechnung der Rohindikatoren verwendeten Daten der einzelnen Institute – allenfalls in anonymisierter Form – offenlegen müssen, damit die Klägerin überprüfen könne, ob Institute, die vergleichbare Daten vorgelegt hätten, ähnlichen Klassen zugeordnet worden seien.

246    In diesem Zusammenhang ist zur Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug darauf, dass hinsichtlich des Risikoindikators „Verschuldungsquote“ nicht jeder Klasse gleich viele Institute zugewiesen wurden, festzustellen, dass der SRB in Rn. 106 des angefochtenen Beschlusses die Gründe für diese Verteilung hinreichend erläutert hat, indem er darauf hinwies, dass damit verhindert werden solle, dass Institute mit dem gleichen Wert für einen Rohrisikoindikator unterschiedlichen Klassen zugeordnet würden, so dass Institute, die für einen solchen Indikator den gleichen Wert hätten, derselben Klasse zugeordnet worden seien, was dazu geführt haben könne, dass jeder Klasse verschieden viele Institute zugeordnet worden seien.

247    Des Weiteren macht die Klägerin in Anbetracht der oben in den Rn. 150 bis 159 angeführten Rechtsprechung zu Unrecht geltend, der SRB hätte es ihr ermöglichen müssen, die Klassenbildung und die Zuordnung der Institute zu diesen Klassen vollständig zu überprüfen, da ein solcher Ansatz die Offenlegung von unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten anderer Institute gegenüber der Klägerin erfordern würde.

248    Insoweit ist hinzuzufügen, dass der SRB entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet ist, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Daten jedes betroffenen Instituts sowie dessen Zuordnung zu den verschiedenen Klassen innerhalb jedes Risikoindikators offenzulegen und dabei lediglich den Namen jedes Instituts durch ein Pseudonym zu ersetzen. Wie der SRB ausgeführt hat, ohne dass ihm in diesem Punkt ernsthaft widersprochen worden ist, könnte ein solches Vorgehen nämlich nicht gewährleisten, dass die Institute nicht anhand der so übermittelten Daten identifiziert werden können. Es ist in der Tat nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Institute, selbst wenn sie pseudonymisiert sind, aufgrund der individuellen Daten, die bereits veröffentlicht wurden, dennoch identifiziert werden können, insbesondere im Fall großer Institute und bei Mitgliedstaaten, in denen es nur wenige Institute gibt.

249    Im Übrigen betreffen die Rügen der Klägerin hinsichtlich anderer Verzerrungen bei der Verteilung auf die Klassen innerhalb der verschiedenen Risikofelder, selbst wenn sie in Anbetracht der oben in den Rn. 27 bis 30 angeführten Rechtsprechung zulässig wären, nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses, sondern eine materiell-rechtliche Frage.

2)      Zur Nichtvorlage von individuellen Daten anderer Institute

250    Die Klägerin macht geltend, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend, da darin keine individuellen Daten anderer Institute enthalten seien, ohne die es ihr unmöglich sei, die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen. Die von den Instituten gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 übermittelten Daten seien in Wirklichkeit keine vertraulichen Daten, da sie öffentlich zugänglich oder aus öffentlich zugänglichen Informationen wie den Geschäftsberichten dieser Institute erschließbar seien.

251    So habe der SRB die Begründungspflicht und die Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht sorgfältig gegeneinander abgewogen, z. B. durch ein geeignetes Verfahren zur Akteneinsicht, das eine vollständige Übermittlung der bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendeten Daten ermöglicht hätte. Daher hat die Klägerin angeregt, das Gericht möge den SRB auffordern, alle für diese Berechnung einschlägigen Unterlagen vorzulegen.

252    In ihrer Erwiderung vertritt sie die Auffassung, der SRB habe die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), festgelegten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfüllt, da er ihr nicht alle Elemente der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zur Verfügung gestellt habe, die er ohne Verletzung des Geschäftsgeheimnisses hätte übermitteln können. Insoweit habe der Gerichtshof keine abschließende Aufzählung aller Angaben vorgenommen, die vom SRB offenzulegen seien.

253    Nach Ansicht der Klägerin obliegt es dem SRB, die Vertraulichkeit aller Daten darzulegen, die er nicht offengelegt habe und die erforderlich seien, um die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu überprüfen.

254    Hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen bestehe des Weiteren bei einigen der vom SRB nicht übermittelten Daten durch deren Weitergabe keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der betroffenen Institute. Dies sei z. B. bei den Anpassungsmultiplikatoren der einzelnen Institute der Fall.

255    Darüber hinaus stammten die Daten, die der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 zugrunde lägen, aus dem Jahr 2019 und seien somit bei Erlass des angefochtenen Beschlusses beinahe drei Jahre alt gewesen, so dass sie nicht mehr als vertraulich anzusehen seien. Die von den Instituten gemeldeten Daten schwankten nämlich stark von einem Jahr zum nächsten und hätten daher keine praktische Bedeutung für die Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung der Institute.

256    Schließlich seien jedenfalls Daten, die keine Rückschlüsse auf die Institute zuließen, einschließlich aller aggregierten Daten, die in den verschiedenen Schritten der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen würden, offenzulegen. Der SRB hätte insbesondere die Summe der Verbindlichkeiten jedes einzelnen Instituts sowie dessen Anpassungsmultiplikator mit Schwärzung der Bezeichnung des betreffenden Instituts bekannt geben können, ohne vertrauliche Daten offenzulegen. So hätten die Institute einen Vergleich mit anderen Instituten in ähnlicher Größenordnung anstellen können, um abzuschätzen, ob die Risikoanpassung ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Situation entspreche, und um die Zuordnung der Institute zu den Klassen zu verifizieren.

257    In Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB ausgeführt, dass „Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Falle einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – als vertrauliche Informationen betrachtet [werden]“. Er hat hinzugefügt, dass „[i]m Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge … die von den Instituten über ihre Datenmeldeformulare … übermittelten individuellen Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet [werden]“.

258    Sodann hat der SRB in den Rn. 90 bis 92 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt sei, „die den Berechnungen zugrunde liegenden individuellen Datenpunkte der Institute in diesem Beschluss offenzulegen“, wohingegen er befugt sei, „die aggregierten und gemeinsamen Datenpunkte … offen[zu]legen, da dies in allgemeiner Form geschieht“. Vor diesem Hintergrund könnten die Institute „die Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags und ihrer individuellen Risikoanpassungsmultiplikatoren“ in Bezug auf die Schritte der Berechnung dieses Beitrags, nämlich die „Berechnung der Rohindikatoren“ (Schritt 1), die „Neuskalierung der Indikatoren“ (Schritt 3) und die „Berechnung des zusammengesetzten Indikators“ (Schritt 5), „in vollem Umfang nachvollziehen“. Zudem seien die Institute in der Lage, „gemeinsame Datenpunkte, die der [SRB] für alle Institute mit risikoadjustierten Beiträgen gleichermaßen nutzt“, für die Berechnungsschritte „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6) zu erhalten.

259    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

260    Zweitens bedeutet die Begründungspflicht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass der SRB in den angefochtenen Beschluss detaillierte Erwägungen aufnehmen müsste, aus denen sich die Vertraulichkeit jeder einzelnen Kategorie der von den Instituten übermittelten Daten ergibt.

261    Nach der oben in Rn. 149 angeführten Rechtsprechung brauchen nämlich in der Begründung eines Rechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können.

262    Zum einen ergibt sich aus den Erwägungen in Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB der Ansicht war, dass die Gesamtheit der von jedem Institut gemeldeten Daten in vollem Umfang unter das Geschäftsgeheimnis falle, da die Offenlegung dieser Daten gegenüber einem Wettbewerber oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könnte.

263    Zum anderen hatte die Klägerin, da sie für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 ihre eigenen Daten vorgelegt hat, umfassende Kenntnis von der Art und den allgemeinen Merkmalen jeder Kategorie dieser Daten. So konnte sie insbesondere beurteilen, inwieweit die einzelnen Datenkategorien vertrauliche Informationen umfassen konnten.

264    Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Gründe zu verstehen und gegebenenfalls anzufechten, aus denen der SRB der Ansicht war, dass die individuellen Daten der anderen Institute unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Insbesondere konnte sie im Hinblick auf die Art und die allgemeinen Merkmale der einzelnen Datenkategorien die vom SRB in Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Beurteilung beanstanden, dass diese Daten geheim seien und ihre Offenlegung den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könne. Somit verfügte sie über alle erforderlichen Informationen, um geltend machen zu können, dass der SRB die vom Gerichtshof aufgestellten, oben in den Rn. 155, 158 und 159 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Abwägung der Begründungspflicht gegen den Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht eingehalten habe.

265    Drittens reichen die Beweise, die die Klägerin dem Gericht vorgelegt hat, nicht aus, um zu belegen, dass die individuellen Daten der Institute in Wirklichkeit keine vertraulichen Daten seien, da sie öffentlich zugänglich seien.

266    Insoweit hat die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens zum einen ausgeführt, dass bei den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichten Stresstests eine Vielzahl der von den Instituten gemeldeten Daten bekannt gegeben würden, beispielsweise „Angaben über das Kapital (z. B. Eigenmittel, Kernkapital, harte Kernkapitalquote), die Verschuldensquote sowie diverse Risikopositionsbeträge (z. B. Kreditrisiko, Verbriefungen, Marktrisiko, Betriebsrisiko)“. Außerdem führe die EBA jährliche unionsweite Transparenzübungen durch, in deren Rahmen sie u. a. „detaillierte, auf die einzelnen Institute bezogene Daten zu Kapitalpositionen, Risikopositionsbeträgen [oder] Eigenmittelquoten“ veröffentliche.

267    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der von der EBA im Jahr 2018 unionsweit durchgeführte Stresstest und die jährlichen Transparenzübungen, auf die sich die Klägerin bezieht, nur eine begrenzte Anzahl von Instituten sowie eine beschränkte Anzahl von Daten umfassen, und zwar weit weniger als die bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge übermittelten Daten, was die Klägerin im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Auch hat die Klägerin nicht dargetan, dass die im Rahmen der Tätigkeiten der EBA veröffentlichten Daten alle Institute beträfen, die zur Zahlung von im Voraus erhobenen Beiträgen verpflichtet sind.

268    Zum anderen hat sich die Klägerin darauf berufen, dass die oben in Rn. 267 genannten jährlichen Transparenzübungen die Offenlegungen von Daten durch die Institute selbst ergänzen sollten, und zwar u. a. auf der Grundlage der Art. 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6, und ABl. 2021, L 261, S. 60) sowie von Art. 106 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338). Insoweit hat sich die Klägerin jedoch mit einem bloßen Verweis auf diese Bestimmungen begnügt, ohne zu erläutern, welche konkreten individuellen Daten der Institute, die bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendet wurden, auf der Grundlage dieser Bestimmungen bei Erlass des angefochtenen Beschlusses zwingend öffentlich zugänglich waren.

269    Darüber hinaus hat sie nicht vorgetragen und erst recht nicht nachgewiesen, dass alle Daten, die zur Bestimmung mindestens eines Risikoindikators verwendet wurden, dessen Berechnung die Kombination mehrerer Datenkategorien erfordert, bei Erlass des angefochtenen Beschlusses öffentlich zugänglich waren.

270    Viertens bedeutet der Umstand, dass sich die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 herangezogenen Daten auf das Jahr 2019 beziehen, nicht, dass diese Daten bei Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mehr unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass die Offenlegung der Gesamtheit der von jedem Institut gemeldeten Daten im angefochtenen Beschluss allein aufgrund des Zeitablaufs das Geschäftsgeheimnis nicht beeinträchtigen konnte. Der Umstand allein, dass diese Daten von einem Jahr zum nächsten Schwankungen unterliegen, lässt insoweit nicht die Feststellung zu, dass die Daten bei Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mehr als vertraulich anzusehen waren.

271    Außerdem sind zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Informationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 herangezogenen Daten waren jedoch bei Erlass des angefochtenen Beschlusses weniger als drei Jahre alt.

272    Was fünftens das Vorbringen der Klägerin betrifft, der SRB hätte die Werte des Anpassungsmultiplikators und der Summe der Verbindlichkeiten jedes einzelnen Instituts in anonymisierter Form offenlegen müssen, so geht aus der oben in den Rn. 150 bis 159 angeführten Rechtsprechung hervor, dass der SRB in Bezug auf Daten anderer Institute verpflichtet ist, dem betreffenden Institut ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieses im Wesentlichen nachvollziehen kann, auf welche Weise seine individuelle Situation bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen Institute berücksichtigt wurde. Genauer gesagt obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das betreffende Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können.

273    Unabhängig von der Frage, ob bei Erlass des angefochtenen Beschlusses die Werte der Summe der Verbindlichkeiten und des Anpassungsmultiplikators jedes einzelnen Instituts unter das Geschäftsgeheimnis fielen, stellt zum einen die Summe der Verbindlichkeiten jedes Instituts eine notwendige Angabe für die erste Phase der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, nämlich die Bestimmung des jährlichen Grundbeitrags gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014, dar, wobei dieser Beitrag in der Folge entsprechend dem Risikoprofil jedes Instituts auf der Grundlage anderer individueller Daten der Institute angepasst werden muss. Zum anderen handelt es sich beim Anpassungsmultiplikator um einen Zwischenwert, der sich aus mehreren Schritten zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge ergibt und alle vom SRB bei dieser Berechnung herangezogenen Risikoindikatoren einbezieht. Dieser Multiplikator stellt somit das Gesamtrisikoprofil jedes Instituts dar, das auf allen Risikoindikatoren beruht und im Übrigen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Summe der Verbindlichkeiten des Instituts steht.

274    Unter diesen Umständen hätte die Offenlegung der Werte der Summe der Verbindlichkeiten und des Anpassungsmultiplikators jedes einzelnen Instituts es der Klägerin ohne Offenlegung aller anderen individuellen Daten der Institute nicht ermöglicht, das von ihr angestrebte Ziel zu erreichen, einen Vergleich zwischen ihrer Situation und derjenigen anderer Institute in ähnlicher Größenordnung anzustellen, um die Berechnung ihres entsprechend ihrem Risikoprofil angepassten jährlichen Grundbeitrags zu überprüfen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hätte die Offenlegung allein dieser Werte es auch nicht ermöglicht, die Zuordnung der Institute zu den Klassen zu verifizieren.

275    Folglich können der Wert des Anpassungsmultiplikators und die Summe der Verbindlichkeiten jedes einzelnen Instituts nicht als Informationen angesehen werden, ohne die die Institute nicht im Wesentlichen nachvollziehen können, auf welche Weise ihre individuelle Situation in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde.

276    Demnach ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, da er nicht die individuellen Daten der anderen Institute enthalte, anhand deren die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüft werden könnte.

3)      Zu den Diskrepanzen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf das Verhältnis zwischen der auf nationaler Grundlage berechneten Komponente des Gesamtbetrags der im Voraus erhobenen Beiträge der Institute des Mitgliedstaats und der auf Grundlage der Bankenunion berechneten Komponente dieses Betrags

277    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss rechtfertige hinsichtlich des Gesamtbetrags der im Voraus erhobenen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute nicht die Diskrepanzen zwischen diesen Mitgliedstaaten in Bezug auf das Verhältnis zwischen der auf nationaler Grundlage berechneten Komponente dieses Betrags einerseits und der auf Grundlage der Bankenunion berechneten Komponente des Betrags andererseits. Bei einigen der Mitgliedstaaten sei nämlich die auf die nationale Grundlage entfallende Komponente – in unterschiedlichem Maße – höher als die auf die Grundlage der Bankenunion entfallende Komponente, und bei anderen Mitgliedstaaten sei es umgekehrt. Außerdem lege die Analyse der aggregierten Werte die Vermutung nahe, dass einige Mitgliedstaaten den überwiegenden Teil der auf Grundlage der Bankenunion berechneten Beiträge finanzierten.

278    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der SRB in Rn. 60 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass „[b]ei der Berechnung des Teils der jährlichen Beiträge, der auf die nationale Grundlage entfällt, … die Zielausstattung … unter ausschließlicher Berücksichtigung der gedeckten Einlagen der Kreditinstitute in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat festgelegt [wird]“, während Daten von Instituten, die im Hoheitsgebiet anderer teilnehmender Mitgliedstaaten zugelassen seien, keine Berücksichtigung fänden.

279    Dagegen heißt es Rn. 61 des angefochtenen Beschlusses, dass „[f]ür die Berechnung des Anteils der jährlichen Beiträge auf Grundlage der Bankenunion … die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Kreditinstitute festgelegt [wird]“.

280    Daraus folgt, dass sich die von der Klägerin angeführten Diskrepanzen und Abweichungen dadurch erklären lassen, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf nationaler Grundlage und die Berechnung dieser Beiträge auf Grundlage der Bankenunion jeweils auf unterschiedlichen Daten beruhen. Vor diesem Hintergrund geht die Begründungspflicht des SRB nicht so weit, dass er die Unterschiede zwischen der Berechnung der Beiträge auf nationaler Grundlage und der Berechnung der Beiträge auf Grundlage der Bankenunion näher zu erläutern hat.

4)      Zur Begründung hinsichtlich der Korrektur von Daten anderer Institute

281    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss ermögliche es den Instituten nicht, die Auswirkungen der Korrektur von Daten anderer Institute auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 zu überprüfen, da der SRB u. a. nicht offenlege, wie viele Institute korrigierte Daten gemeldet hätten und welche Auswirkungen die Korrekturen auf die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge gehabt hätten. Insoweit seien die Berechnungen des SRB fehleranfällig. Tatsächlich hätten einige Institute sogar angegeben, dass sie „möglicherweise“ Daten übermittelt hätten, die nicht korrekt gewesen seien, was bedeute, dass die Berechnung des SRB auf falschen Daten beruhe. Selbst wenn etwaige Korrekturen nachträglich im folgenden Beitragszeitraum berücksichtigt werden könnten, würden die Institute über solche Korrekturen und deren Gründe nicht informiert, was die Intransparenz und die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verschärfe. Daher sei die Differenz zwischen dem für den Beitragszeitraum 2021 berechneten und für die neu unter Aufsicht gestellten Institute angepassten Betrag dieser Beiträge einerseits sowie dem endgültigen Betrag dieser Beiträge nach Abzug der für den Beitragszeitraum 2015 festgesetzten Beiträge und den sich aus der Wiederaufbereitung und der Überarbeitung von Daten ergebenden Anpassungen andererseits intransparent.

282    Insoweit ergibt sich aus der oben in den Rn. 150 bis 159 angeführten Rechtsprechung, dass der angefochtene Beschluss nicht zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es seinem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen. Die Mitteilung nachträglicher Korrekturen, die andere Institute betreffen, oder der Gründe hierfür würde aber bedeuten, dass der Klägerin unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten anderer Institute übermittelt werden.

283    Was des Weiteren fehlende Informationen über die Anzahl der von diesen Korrekturen betroffenen Institute im angefochtenen Beschluss betrifft, so hat die Klägerin nicht erläutert, inwiefern diese Information für sie erforderlich gewesen wäre, um nachzuvollziehen, auf welche Weise der SRB ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 berücksichtigt hat.

284    Das Vorbringen zur Fehleranfälligkeit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge sowie zur Verwendung falscher Daten durch den SRB betrifft nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses, sondern eine materiell-rechtliche Frage. Im Übrigen hat die Klägerin vor dem Gericht nichts Konkretes angeführt, das es diesem ermöglichen würde, dieses Vorbringen in der Sache zu prüfen.

285    Nach alledem ist der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

g)      Fazit zum zweiten Klagegrund

286    Nach alledem ist dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes stattzugeben und der zweite bis fünfte Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

2.      Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

287    Die Klägerin macht geltend, mit dem vom SRB vor Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren sei ihr in Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerter Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewahrt worden, da es ihr nicht ermöglicht habe, eine effektive Stellungnahme zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags abzugeben.

288    Der Zeitraum von zwei Wochen, in dem das Verfahren stattgefunden habe, reiche nämlich nicht aus, um sich zum Entwurf des angefochtenen Beschlusses und zu den aggregierten Statistiken zu äußern sowie diese zu prüfen und zu analysieren, zumal die übermittelten Daten nicht ausreichten, um den Berechnungsprozess und die Höhe ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachzuvollziehen. Insoweit seien die Daten jedes Instituts, die als Grundlage für die Berechnung der gemeinsamen Daten dienten und die für die Zuweisung jedes Instituts zu den Klassen und somit für die Rangfolge der Institute für jeden Risikoindikator relevant seien, nicht offengelegt worden. Folglich habe der SRB sie nicht in die Lage versetzt, sich zu den für ihren im Voraus erhobenen Beitrag relevanten Sach- und Rechtsfragen zu äußern und die Richtigkeit dieses Beitrags zu überprüfen. Auch wenn der SRB ihr vor Erlass des angefochtenen Beschlusses ein interaktives Tool zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zur Verfügung gestellt habe, seien die Institute dadurch ebenfalls nicht in die Lage versetzt worden, zu beurteilen, ob ihre Risikoanpassung im Vergleich zu allen anderen Instituten plausibel sei und ihre wirtschaftliche Situation korrekt eingeschätzt worden sei.

289    Außerdem sei das Konsultationsverfahren lediglich pro forma geführt worden, was insbesondere dadurch belegt werde, dass der SRB keine einzige Stellungnahme der Institute berücksichtigt habe. Die von einigen Instituten geäußerten Bedenken seien vom SRB mehrfach mit einem Hinweis auf den rechtlichen Rahmen und einem Verweis auf die Begründung im angefochtenen Beschluss abgetan worden.

290    Die oben genannten Mängel seien umso schwerwiegender, als der SRB bei der Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge über einen erheblichen Ermessensspielraum verfüge, so dass der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine besondere Bedeutung zukomme.

291    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

292    Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M, C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

293    Im vorliegenden Fall führte der SRB vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zwischen dem 5. und dem 19. März 2021 ein Konsultationsverfahren durch, in dessen Rahmen er den betreffenden Instituten einen Entwurf des angefochtenen Beschlusses übermittelte und sie aufforderte, in einem Online-Formular ihre Anmerkungen zum Inhalt dieses Entwurfs einzugeben.

294    Darüber hinaus übermittelte der SRB den betreffenden Instituten folgende Dokumente:

–        ein interaktives Berechnungstool, das es den Instituten ermöglichte, ihre im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Zwischenberechnungen zu ermitteln;

–        die Mitteilung SRB/ES/2021/13 vom 3. März 2021 über seine vorläufige Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für den Beitragszeitraum 2021 und über die Einleitung von Konsultationen mit den Instituten;

–        ein Dokument mit dem Titel „Aggregierte Statistiken“, das die Statistiken der Berechnungen in Bezug auf alle Institute in zusammengefasster und kollektiver Form enthält; sowie

–        einen Leitfaden, wie die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 mit Hilfe des Berechnungstools zu berechnen sind.

295    Zum einen ergibt sich in diesem Zusammenhang aus der oben in den Rn. 150 bis 159 angeführten Rechtsprechung, dass der SRB entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet war, ihr sämtliche Dokumente und Daten in Bezug auf jedes einzelne Institut zu übermitteln, um es ihr zu ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags vollständig zu überprüfen. Insbesondere war der SRB nicht verpflichtet, ihr Dokumente zu übermitteln, die die individuellen Daten anderer Institute enthielten und unter das Geschäftsgeheimnis fielen.

296    Zum anderen hat die Klägerin insbesondere nicht bestritten, dass sie über die angewandte Methodik zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 und über das vorläufige Ergebnis des von ihr zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beitrags informiert war, so dass sie in der Lage war, das vom SRB zur Verfügung gestellte Formular auszufüllen und zu jedem Schritt dieser Berechnung sachdienlich Stellung zu nehmen.

297    Unter diesen Umständen deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin keinen Zugang zu den Elementen hatte, die die Grundlage der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags bilden und die der SRB ihr hätte mitteilen müssen.

298    Darüber hinaus hatte sie die Möglichkeit, zu diesen Elementen in dem oben in Rn. 293 erwähnten Online-Formular Stellung zu nehmen. Sie konnte somit zu den Ermessensentscheidungen des SRB bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags, wie der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung oder der Genauigkeit bestimmter Risikoindikatoren des Risikofelds IV, Stellung nehmen und war in der Lage, ihren im Voraus erhobenen Beitrag vorläufig mit Hilfe des vom SRB zur Verfügung gestellten Berechnungstools zu ermitteln.

299    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Formblatt, das vorgesehen ist, damit die Betroffenen der zuständigen Behörde ihren Standpunkt zur Kenntnis bringen können, es diesen grundsätzlich ermöglicht, sich im Einzelnen zu den von der zuständigen Behörde zu berücksichtigenden Anhaltspunkten zu äußern, und, falls sie dies für sachdienlich erachten, andere Informationen oder Bewertungen vorzulegen als die, die die zuständige Behörde bereits erhalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Februar 2017, M, C‑560/14, EU:C:2017:101, Rn. 39 und 40).

300    Das ist hier der Fall.

301    Im Rahmen des Konsultationsverfahrens forderte der SRB die Institute nämlich zum einen auf, zu 13 vordefinierten Themen Stellung zu nehmen, die ihnen die Möglichkeit gaben, sich zu mehreren Aspekten der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, einschließlich der Methode und der Ergebnisse dieser Berechnung, zu äußern. Zum anderen konnten die Institute im Rahmen des Themas 14 auch jede andere Frage aufwerfen, die sie für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 für relevant hielten und die nicht bereits durch die vordefinierten Themen abgedeckt war. Folglich hatte die Klägerin die Möglichkeit, zu jedem Element der Berechnung oder des Verfahrens zur Ausarbeitung der Berechnung Stellung zu nehmen.

302    Was außerdem die Frist von zwei Wochen für die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Konsultationsverfahrens betrifft, so ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin nicht erläutert hat, inwiefern diese Frist ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. In dieser Hinsicht hat sie sich auf das Vorbringen beschränkt, es sei „utopisch“, anzunehmen, der Beschlussentwurf und die aggregierten Statistiken könnten in einem derart kurzen Zeitraum geprüft und analysiert werden, ohne auf konkrete Aspekte dieser Dokumente oder auf praktische Schwierigkeiten Bezug zu nehmen, die sie daran gehindert hätten, innerhalb der gesetzten Frist zu den Elementen Stellung zu nehmen, die die Grundlage der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags bilden, wie die oben in den Rn. 296 und 298 genannten. Den einzigen konkreten Gesichtspunkt, den die Klägerin in diesem Zusammenhang erwähnt hat, ist die Tatsache, dass die vom SRB übermittelten Daten nicht ausreichten, um den Berechnungsprozess und die Höhe ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachzuvollziehen. Wie jedoch oben in den Rn. 295 bis 297 festgestellt worden ist, ist nicht dargetan worden, dass der SRB verpflichtet war, der Klägerin andere als die oben in Rn. 294 genannten Dokumente zu übermitteln, so dass dieser Umstand nicht die Feststellung zulässt, dass die Frist von zwei Wochen im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör unzureichend war.

303    Zum anderen ist die Klägerin seit 2016 zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet, so dass der Beitragszeitraum 2021 der sechste war, an dem sie teilgenommen hat. Daraus folgt, dass sie zum Zeitpunkt des vom SRB durchgeführten Konsultationsverfahrens bereits über gute Kenntnisse des Verfahrens zur Berechnung dieser Beiträge verfügte. Demnach deutet in Ermangelung von der Klägerin geltend gemachter besonderer Umstände nichts darauf hin, dass die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme unzureichend war.

304    Was schließlich die Beantwortung der Stellungnahmen der Institute durch den SRB betrifft, so hat die Klägerin keine spezifische Stellungnahme genannt, auf die der SRB nicht geantwortet hätte.

305    Darüber hinaus ist der bloße Umstand, dass der SRB letztlich den angefochtenen Beschluss gegenüber dem den Instituten mitgeteilten Beschlussentwurf nicht geändert hat, um deren Stellungnahmen Folge zu leisten, kein Beleg dafür, dass das Konsultationsverfahren den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Wie das Gericht nämlich bereits entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2015, Slovenská pošta/Kommission, T‑556/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:189, Rn. 89), fällt dieser Umstand unter die Uneinigkeit über die Richtigkeit der Beurteilung des SRB, kann aber keine Verletzung des Anspruchs dieser Institute auf rechtliches Gehör darstellen.

306    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, darzutun, dass sie nicht die Möglichkeit hatte, ihren Standpunkt zu allen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die die Grundlage des angefochtenen Beschlusses bilden, sachdienlich und wirksam vorzutragen.

307    Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank AG betrifft.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2021 festgesetzt wird.

3.      Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Hypo Vorarlberg Bank.

4.      Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Kornezov

De Baere

Petrlík

Kecsmár

 

      Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Januar 2024.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.


1      Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.


2      Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.