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Klage, eingereicht am 18. Dezember 2023 – ePURE und Pannonia Bio/Parlament und Rat

(Rechtssache T-1165/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: ePURE, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol (Etterbeek, Belgien), Pannonia Bio Zrt. (Budapest, Ungarn) (vertreten durch Rechtsanwältinnen M.-S. Dibling und G. Michaux)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG1 für nichtig zu erklären, soweit danach für aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellte Biokraftstoffe dieselben Emissionsfaktoren gelten wie für die über den ungünstigsten Produktionsweg dieser Kraftstoffart gewonnenen fossilen Kraftstoffe;

dem Parlament und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Beklagten sich bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik nicht wie in Art. 191 AEUV vorgesehen auf wissenschaftliche und technische Daten gestützt und entgegen Art. 296 AEUV keine hinreichende Begründung für ihre Annahme gegeben hätte, dass im Seeverkehr mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vereinbare Biokraftstoffe dieselben Emissionsfaktoren wie für die über den ungünstigsten Produktionsweg gewonnenen fossilen Kraftstoffe hätten.

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV durch die Annahme der Beklagten, dass im Seeverkehr mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vereinbare Biokraftstoffe dieselben Emissionsfaktoren wie für die über den ungünstigsten Produktionsweg gewonnenen fossilen Kraftstoffe hätten, da dies zur Erreichung des angegebenen Ziels weder geeignet noch erforderlich sei und zudem zur Erreichung desselben Ziels andere, weniger restriktive Maßnahmen zur Verfügung stünden.

Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, da die Beklagten davon ausgegangen seien, dass im Seeverkehr mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vereinbare Biokraftstoffe dieselben Emissionsfaktoren wie für die über den ungünstigsten Produktionsweg gewonnenen fossilen Kraftstoffe hätten. Auch durch die Vermengung nachhaltiger aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellter Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (iLUC-Risiko), in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist (z. B. Palmöl), mit anderen mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vereinbaren, aus Pflanzen hergestellten Biokraftstoffen sowie durch die andere Behandlung von mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vereinbaren, aus Pflanzen hergestellten Biokraftstoffen im Bereich Straßen- und Schienenverkehr und im Seeverkehr werde der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Außerdem sei der Grundsatz der Technologieneutralität verletzt.

Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da die Erneuerbare-Energien-Richtlinie von 2018 und die angefochtene Bestimmung der „FuelEU Maritime“-Verordnung insoweit nicht kohärent seien, als sie ohne angemessene Begründung mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vereinbare, aus Pflanzen hergestellte Biokraftstoffe anders behandele, was für die betroffenen Betreiber zu einem Verlust von Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes führe.

Befugnismissbrauch der Beklagten durch den Erlass einer Maßnahme, für die sie keine Befugnis besaßen.

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1 ABl. 2023, L 234, S. 48.