Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2011 – Evonik Industries/HABM (nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur)
(Rechtssache T‑499/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Bildmarke, die ein auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur darstellt (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 34-35, 44)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2009 (Sache R 491/2009‑4) über die Anmeldung eines auf einer Seite nach außen gewölbten Rechtecks in Purpur als Gemeinschaftsmarke |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Evonik Industries AG trägt die Kosten. |