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Klage, eingereicht am 16. Dezember 2009 - Cybergun/HABM - Umarex Sportwaffen (AK 47)

(Rechtssache T-503/09)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Cybergun (Bondoufle, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Guyot)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Umarex Sportwaffen GmbH & Co. KG (Arnsberg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2009 aufzuheben, soweit darin die Marke AK 47 für nichtig erklärt worden ist;

dem HABM gemäß Art. 87 § 2 und Art. 91 der Verfahrensordnung die der Klägerin im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten, insbesondere die Kosten für die Übersetzung von Unterlagen, die Anwaltshonorare und gegebenenfalls Übernachtungs- und Reisekosten, aufzuerlegen und diese auf 20 000 Euro festzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "AK 47" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 38 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 249 381).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Umarex Sportwaffen GmbH & Co. KG.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der betroffenen Marke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) und gegen Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009).

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