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Klage, eingereicht am 5. März 2012 - USFSPEI und Loescher/Rat

(Rechtssache T-119/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Union syndicale fédérale des services publics européens et internationaux (USFSPEI) (Brüssel, Belgien) und Bernd Loescher (Rhode-Saint-Genèse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss (2011/866/EU) des Rates vom 19. Dezember 2011 betreffend den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 für nichtig zu erklären;

den Rat zu verurteilen, dem Kläger Loescher und den anderen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union die rückständigen Dienst- und Versorgungsbezüge, auf die sie seit dem 1. Juli 2011 Anspruch haben, zuzüglich der Verzugszinsen ab dem Fälligkeitsdatum der Rückstände zu dem von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zweier Prozentpunkte zu zahlen;

den Rat zu verurteilen, an die USF und den Kläger als Ersatz des aufgrund des Amtsfehlers durch den Erlass des Beschlusses (2011/866/EU) des Rates vom 19. Dezember 2011 erlittenen immateriellen Schadens symbolisch einen Euro zu zahlen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger folgende Klagegründe geltend:

Erster Klagegrund: Verletzung der Art. 64, 65 und 65a des Statuts der Beamten der Europäischen Union, der Art. 1 und 3 des Anhangs XI des Statuts, der sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergebenden Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der Kohärenz sowie des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens und der Verpflichtung, die sich aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ergebe.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Beschlusses des Rates vom 23. Juni 1981 zur Schaffung eines Dreiparteien-Konzertierungsverfahrens, indem nicht gewährleistet worden sei, dass die Ansichten des Personals und der Verwaltungsbehörden den Vertretern der Mitgliedstaaten vor Erlass des streitigen Beschlusses tatsächlich bekannt seien.

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