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Klage, eingereicht am 9. März 2012 - Shahid Beheshti University/Rat

(Rechtssache T-120/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Shahid Beheshti University (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

festzustellen, dass der Beschluss 2010/413/GASP vom 26. Juli 2010 gemäß Art. 277 AEUV auf die Klägerin nicht anwendbar ist;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 gemäß Art. 277 AEUV auf die Klägerin nicht anwendbar ist;

den Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

die Entscheidung, die im Schreiben des Rates vom 5. Dezember 2011 an die Klägerin enthalten ist, für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage für den Beschluss 2010/413/GASP, der die Rechtsgrundlage für den Beschluss 2011/299/GASP bilde, sowie Verletzung der Verträge und des Völkerrechts. Der Beschluss 2010/413/GASP sei daher als auf die Klägerin nicht anwendbar zu betrachten.

Zweiter Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 961/2010, die die Rechtsgrundlage für die Durchführungsverordnung Nr. 503/2011 bilde. Art. 215 AEUV könne nicht die Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 961/2010 sein, da der Beschluss 2010/413/GASP, den sie in das Unionsrecht umsetzen solle, nicht gemäß Titel V Kapitel 2 EUV erlassen worden sei. Es sei daher festzustellen, dass die Verordnung Nr. 961/2010 auf die Klägerin nicht anwendbar sei.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 215 AEUV beim Verfahren für die Aufnahme der Klägerin in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 durch die Durchführungsverordnung Nr. 503/2011.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch den Beschluss 2011/299/GASP und die Durchführungsverordnung Nr. 503/2011, da der Rat den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Mitteilungspflicht und die Verpflichtung zur hinreichenden Begründung nicht beachtet habe.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Sechster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums.

Siebter Klagegrund: Die Aufnahme der Klägerin in die Liste der sanktionierten Einrichtungen beruhe auf einem Tatsachenirrtum, da die Klägerin als öffentliche Universität mit Rechtspersönlichkeit und ohne Vertretung des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte im leitenden Organ weder im Eigentum dieses Ministeriums oder unter dessen Kontrolle stehe, noch in wissenschaftliche Forschung zu Kernwaffen verwickelt sei.

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