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Klage, eingereicht am 19. März 2012 - ActionSportGames /HABM - FN Herstal (SCAR)

(Rechtssache T-122/12)

Sprache der Klageschrift: Dänisch

Parteien

Klägerin: ActionSportGames A/S (Humlebæk, Danmark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Rebernik)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: FN Herstal SA (Herstal, Belgien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Beklagten vom 12. Januar 2012 in der Sache R 2096/2010-1 aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 24. September 2010 (Sache B 1 344 904) aufrechtzuerhalten;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: ActionSportGames A/S.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "SCAR" für Waren der Klasse 28 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 750 054.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: FN Herstal SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nicht eingetragene belgische Wortmarke "SCAR" für Waren der Klassen 13 und 28.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Rückverweisung der Sache an diese.

Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, es bestehe keine Gefahr einer Verwechslung zwischen den fraglichen Marken, da die betroffenen Waren von Grund auf verschieden seien, denn die Waren von FN Herstals seien echte Waffen zum militärischen Gebrauch, während es sich bei den Waren der Klägerin um Nachbildungen von Waffen sowie Spielzeug und Sportartikel handele.

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