Language of document : ECLI:EU:T:2013:636

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

11. Dezember 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SMARTBOOK – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑123/12

Smartbook AG mit Sitz in Offenburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Milbradt und A. Schwarz sowie Rechtsanwalt F. Reiling,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Qualcomm, Inc. mit Sitz in Dover, Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck und A. Leister sowie Rechtsanwältin V. von Bomhard,

Streithelferin,

betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Dezember 2011 (Sache R 799/2011‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens SMARTBOOK als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters M. Prek (Berichterstatter),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 15. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des am 20. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Streithilfeschriftsatzes der Qualcomm, Inc. und der am 10. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Klägerin zum Streithilfeschriftsatz,

auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 15. Juli 2009 meldete die Klägerin, die Smartbook AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen SMARTBOOK.

3        Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 9, 16 und 28 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung. Das Verzeichnis dieser Waren und Dienstleistungen lautet wie folgt:

–        Klasse 9: „Computer, Strichcodeleser, Notebooks (Computer), Datenprozessoren, Rechenmaschinen, Computerperipheriegeräte, Software (gespeichert), Stechuhren, Bildschirmgeräte für elektronische Stifte, elektronische Wörterbücher, integrierte Schaltkreise, elektronische Publikationen (herunterladbar), Spiele‑Software, Spiele (zur Verwendung mit Fernsehgeräten), Spielgeräte (zur Verwendung mit Fernsehgeräten), Klarschriftleser (Datenverarbeitung), Objektive (Optik)“;

–        Klasse 16: „Almanache, Landkarten, Zeitungen, Publikationen über aktuelle Ereignisse, Bilder, Figuren, Fotografien, Arithmetiktafeln, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Atlanten, Globen (Erdkugeln)“;

–        Klasse 28: „Spiele (nicht als Zusatzgerät für Fernseher), Spielbälle, Spielzeug“.

4        Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 teilte die Prüferin der Klägerin mit, dass die angemeldete Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für die folgenden Waren der Klasse 9 voraussichtlich nicht eintragungsfähig sei: „Computer, Strichcodeleser, Notebooks (Computer), Datenprozessoren, Rechenmaschinen, Computerperipheriegeräte, Software (gespeichert), Stechuhren, Bildschirmgeräte für elektronische Stifte, elektronische Wörterbücher, integrierte Schaltkreise, elektronische Publikationen (herunterladbar), Spiele-Software, Spiele (zur Verwendung mit Fernsehgeräten), Spielgeräte (zur Verwendung mit Fernsehgeräten), Klarschriftleser (Datenverarbeitung)“.

5        Am 19. August 2009 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme zu den Gründen für die teilweise Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke ein. Die Prüferin antwortete am 10. November 2009 auf diese Stellungnahme. In diesem Schreiben vertrat sie die Ansicht, dass die angemeldete Marke beschreibend sei und ihr für die folgenden Waren der Klasse 9 keine Unterscheidungskraft zukomme: „Computer, Strichcodeleser, Notebooks (Computer), Datenprozessoren, Rechenmaschinen, Computerperipheriegeräte, Software (gespeichert), Stechuhren, Bildschirmgeräte für elektronische Stifte, elektronische Wörterbücher, integrierte Schaltkreise, Klarschriftleser (Datenverarbeitung)“.

6        Am 18. Mai und am 20. Oktober 2010 reichte die Klägerin weitere Stellungnahmen zu den Gründen für die teilweise Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke ein.

7        Mit Entscheidung vom 10. März 2011 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 37 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für die oben in Randnr. 5 genannten Waren zurück, da die angemeldete Marke beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe.

8        Am 12. April 2011 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin beim HABM nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.

9        Mit Entscheidung vom 15. Dezember 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Zweite Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde teilweise statt und hob die Entscheidung der Prüferin insoweit auf, als sie die Waren „Strichcodeleser, Rechenmaschinen, Stechuhren, integrierte Schaltkreise, Spiele‑Software, Spiele (zur Verwendung mit Fernsehgeräten), Spielgeräte (zur Verwendung mit Fernsehgeräten)“ betraf. Sie war der Auffassung, die Prüferin habe hinsichtlich dieser Waren weder einen Nachweis erbracht noch einen Grund dafür dargelegt, dass die angemeldete Marke jemals mit diesen Waren in Verbindung gebracht worden sei oder dass sie für die genannten Waren beschreibend sei oder keine Unterscheidungskraft habe. Deshalb hob sie die Entscheidung der Prüferin auf und genehmigte die Eintragung der angemeldeten Marke für diese Waren.

10      Im Übrigen wurde die Beschwerde jedoch zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer vertrat die Auffassung, dass hinsichtlich der weiteren betroffenen Waren die Beweise belegten, dass die angemeldete Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung generisch benutzt worden sei. Der Begriff „Smartbook“ sei nämlich bereits praktisch Bestandteil des allgemeinen Sprachgebrauchs für Computer einer neuen Generation geworden, auch wenn die breite Öffentlichkeit deren neue Eigenschaften noch nicht korrekt identifizieren oder verstehen könne. Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass die angemeldete Marke für einige der betroffenen Waren keine Unterscheidungskraft habe. Sie war deshalb der Auffassung, dass nicht festgestellt werden müsse, ob die Eintragung des Wortzeichens SMARTBOOK auch gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 207/2009 ausgeschlossen sei.

11      Insbesondere stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angemeldete Marke insoweit zurückzuweisen sei, als sie die Waren folgender Kategorien betreffe: „Computer“, „Notebooks (Computer)“, „Datenprozessoren“, die allesamt Rechner darstellten, die daher die Form eines „Smartbooks“ haben könnten. Gleiches gelte für „Computerperipheriegeräte“, „optische Klarschriftleser“, „Bildschirmgeräte für elektronische Stifte“, „elektronische Publikationen (herunterladbar)“ und „elektronische Wörterbücher“, da sie unselbständige Geräte und Software relevanter Anwendungen enthielten, die auf einem „Smartbook“-Computer betrieben werden solle. Alle diese Waren seien eng mit dem zentralen Rechnergerät verbunden, so dass sie alle vom Begriff „Smartbook“ umfasst seien. Zudem müsse die Eintragung auch für „Software (gespeichert)“ abgelehnt werden, da es sich um einen ausreichend weiten Begriff handle, um das Betriebssystem eines „Smartbooks“ einzuschließen, das im Wesentlichen das virtuelle Gerät ausmache.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

12      Mit Klageschrift, die am 15. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

13      Mit Beschluss vom 5. Oktober 2012 hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts die Qualcomm, Inc. als Streithelferin zugelassen. Diese hat ihren Streithilfeschriftsatz fristgemäß eingereicht. Am 10. Januar 2013 hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu diesem Streithilfeschriftsatz eingereicht.

14      Das Gericht (Siebte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

15      In der Sitzung vom 4. September 2013 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

17      Das HABM und die Streithelferin, die Qualcomm, Inc., beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Streitgegenstand

18      Erstens ist festzustellen, dass das HABM, unterstützt durch die Streithelferin, gegen die Klage eine Einrede der teilweisen Unzulässigkeit erhebt, nämlich soweit sich diese gegen die angefochtene Entscheidung in ihrer Gesamtheit, d. h. auch gegen den Teil, der die Klägerin nicht beschwert, richtet.

19      Gemäß Art. 65 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 steht die Klage vor dem Gericht gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM „den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind“.

20      Im vorliegenden Fall hat, wie oben bereits ausgeführt worden ist, die Beschwerdekammer mit den Nrn. 1 bis 3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung der von der Klägerin bei ihr erhobenen Beschwerde teilweise stattgegeben und die Eintragung der angemeldeten Marke für „Strichcodeleser, Rechenmaschinen, Stechuhren, integrierte Schaltkreise, Spiele-Software, Spiele (zur Verwendung mit Fernsehgeräten), Spielgeräte (zur Verwendung mit Fernsehgeräten)“ zugelassen. Nur mit der Nr. 4 des Tenors, in der die Beschwerdekammer die Entscheidung der Prüferin „im Übrigen“ bestätigt hat, wurde die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung beschwert.

21      In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass sich ihre Klage allein gegen den Teil der angefochtenen Entscheidung richte, mit dem die Anmeldung der in Rede stehenden Marke für bestimmte Waren der Klasse 9 zurückgewiesen worden sei.

22      Daher ist davon auszugehen, dass die Klage allein auf die Nr. 4 des Tenors der angefochtenen Entscheidung abzielt, in der die Beschwerdekammer die Anmeldung der in Rede stehenden Marke für bestimmte Waren der Klasse 9 zurückgewiesen hat.

23      Zweitens ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Entscheidung der Prüferin in dieser Nr. 4 des Tenors der angefochtenen Entscheidung „im Übrigen“ bestätigt hat.

24      In der Begründung der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer in ihrer Aufzählung der Waren, in Bezug auf welche die Prüferin die Eintragung der angemeldeten Marke abgelehnt habe, u. a. „elektronische Publikationen (herunterladbar)“ genannt (Randnrn. 2 und 6 der angefochtenen Entscheidung). Sodann hat die Beschwerdekammer sich die Frage gestellt, ob die Eintragung für alle Waren abgelehnt werden müsse, für die die Prüferin festgestellt habe, dass diese Marke zu beanstanden sei, auch für „elektronische Publikationen (herunterladbar)“ (Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung). Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass die Anmeldung der fraglichen Marke u. a. für diese Ware zurückzuweisen sei (Randnr. 43 der angefochtenen Entscheidung).

25      Aus der Entscheidung der Prüferin geht jedoch hervor, dass diese der Anmeldung der Klägerin in Bezug auf „elektronische Publikationen (herunterladbar)“ stattgegeben und somit die Eintragung der angemeldeten Marke für diese Ware zugelassen hat (siehe oben, Randnrn. 5 und 7).

26      Die Klägerin legte gegen die Entscheidung der Prüferin Beschwerde nur ein, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde. Es wäre nämlich auch unzulässig gewesen, die fragliche Entscheidung anzufechten, soweit darin der Anmeldung stattgegeben wurde (Beschluss des Gerichts vom 11. Mai 2006, TeleTech Holdings/HABM – Teletech International [TELETECH INTERNATIONAL], T‑194/05, Slg. 2006, II‑1367, Randnr. 22, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM – Marker Völkl [VÖLKL], T‑504/09, Slg. 2011, II‑8179, Randnr. 55).

27      Hierzu ist auch daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Klage beim Gericht gemäß Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen gerichtet ist. Nach Art. 76 dieser Verordnung ist diese Kontrolle anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM – Dann und Backer [HOOLIGAN], T‑57/03, Slg. 2005, II‑287, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Aus dem Vorstehenden ergibt sich aber, dass „elektronische Publikationen (herunterladbar)“ nicht zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits gehörten, mit dem die Beschwerdekammer befasst war, weil zum einen die Eintragung für diese Ware zugelassen worden war und zum anderen die Klägerin diesen Teil der Entscheidung der Prüferin vor der Beschwerdekammer nicht angefochten hat.

29      Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Randnrn. 2, 6, 42 und 43 der angefochtenen Entscheidung irrtümlich „elektronische Publikationen (herunterladbar)“ zu den Waren zählte, für die die Prüferin die angemeldete Marke von der Eintragung ausschloss. In der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, hat das HABM auf Randnr. 5 der Klagebeantwortung Bezug genommen, in der es die Waren aufgezählt hat, für die die Beschwerdekammer die Eintragung verweigert hat, und ausgeführt, dass diese Aufzählung namentlich „elektronische Publikationen (herunterladbar)“ nicht umfasse.

30      Hieraus folgt, dass die Anführung von „elektronische Publikationen (herunterladbar)“ in der Begründung der angefochtenen Entscheidung gegenstandslos ist und dass sich die im vorliegenden Fall vorzunehmende Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auf folgende Waren der Klasse 9 bezieht: „Computer, Notebooks (Computer), Datenprozessoren, Computerperipheriegeräte, Software (gespeichert), Bildschirmgeräte für elektronische Stifte, elektronische Wörterbücher, Klarschriftleser (Datenverarbeitung)“ (im Folgenden: die fraglichen Waren).

 Zur Begründetheit

31      Die Klägerin macht im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend: einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

32      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Begriff „Smartbook“ eine Produktkategorie bezeichne. Eine solche Kategorie habe es weder im Zeitpunkt der Anmeldung gegeben noch im Zeitpunkt der Klageerhebung. Vielmehr sei die angemeldete Marke phantasievoll und hinreichend unterscheidungskräftig, um eingetragen werden zu können.

33      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass sich die angemeldete Marke aus zwei im Englischen gebräuchlichen Wörtern zusammensetze, nämlich „smart“ und „book“. Es sei bekannt, dass das Wort „smart“ häufig zur Bezeichnung von „intelligenten“ Geräten – z. B. solchen, die einen Mikrochip enthielten oder die ganz oder teilweise softwaregesteuert seien – verwendet werde, während es sich bei dem Wort „book“ offenkundig nicht um einen Begriff aus der Informatik handele; es bezeichne eine Gesamtheit bedruckter, gebundener Papierseiten. Hieraus folge, dass die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit, zumindest wenn keine weiteren gedanklichen Schritte ausgeführt würden, keine wörtliche oder unmittelbare Beschreibung eines Computers oder einer seiner Eigenschaften darstelle und damit für die fraglichen Waren nicht beschreibend sei (Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung).

34      Dagegen war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die von der Prüferin und der Streithelferin vorgelegten Beweise stark darauf hindeuteten, dass der Begriff „Smartbook“ Eingang in den gängigen Sprachgebrauch in der Computerwelt gefunden habe und ein schnelles, leichtes Gerät mit verbesserter Verbindungsfähigkeit bezeichne, das die Eigenschaften eines hoch entwickelten Mobiltelefons („smartphone“) und eines kleinen tragbaren Computers („notepad“) verbinde. Sie hat festgestellt, dass diese Beweismittel Fundstellen für die Verwendung von „Smartbook“ umfassten und dass es sich dabei offenkundig um einen generischen Begriff für Geräte im Computerbereich handele (Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung).

35      Die Beschwerdekammer zog hieraus den Schluss, dass die vorgelegten und geprüften Beweismittel belegten, dass die angemeldete Marke „im Zeitpunkt der Markenanmeldung generisch verwendet“ worden sei, auch wenn „die Zahl der Unternehmen, die den Begriff für Waren im Computerbereich benutzten, zu dieser Zeit nicht sehr groß“ gewesen sei und „[d]arüber hinaus … Presseausschnitte und Artikel [zeigten], dass das Wort ‚Smartbook‘ im fraglichen Zeitpunkt bereits als gebräuchliche Bezeichnung für eine neue Computergeneration übernommen [worden sei], auch wenn deren neuartige Eigenschaften dem allgemeinen Publikum noch unbekannt [seien] oder von diesem nicht zutreffend verstanden [würden]“. Der Begriff „Smartbook“ könne, da er von einer gewissen Zahl von Unternehmen berechtigterweise zur Bezeichnung von Waren benutzt werde, die denen der Klägerin ähnlich oder mit ihnen identisch seien, nicht die Hauptfunktion einer Marke erfüllen, die darin bestehe, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren. Die Beschwerdekammer zog hieraus den Schluss, dass die angemeldete Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für Computer und computerbezogene Geräte zurückgewiesen werden müsse (Randnr. 41 der angefochtenen Entscheidung).

36      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

37      Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Marken als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM [P@YWEB CARD und PAYWEB CARD], T‑405/07 und T‑406/07, Slg. 2009, II‑1441, Randnr. 33, und vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T‑310/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).

38      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen danach zu beurteilen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise sie wahrnehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg. 2010, I‑535, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Compagnie générale de diététique/HABM [GARUM], T‑341/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

39      Außerdem haben nach der Rechtsprechung die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten beschreibenden Zeichen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Umgekehrt kann einem Zeichen aus anderen Gründen als wegen seines etwaigen beschreibenden Charakters die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b fehlen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg. 2011, I‑1541, Randnr. 46, und Beschluss des Gerichtshofs vom 26. April 2012, Deichmann/HABM, C‑307/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46).

40      Es besteht daher zwischen dem Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und dem von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung eine gewisse Überschneidung, wobei sich aber Art. 7 Abs. 1 Buchst. b von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dadurch unterscheidet, dass er alle Umstände erfasst, unter denen ein Zeichen nicht die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden vermag (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 47, Beschluss Deichmann/HABM, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 47, Urteil des Gerichts vom 25. April 2013, Bayerische Motoren Werke/HABM [ECO PRO], T‑145/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).

41      Wenn die maßgeblichen Verkehrskreise in dem von der Marke betroffenen Bereich ein Zeichen als Angabe zur Natur der von ihr bezeichneten Waren und nicht als Hinweis auf die Herkunft der fraglichen Waren wahrnehmen, dann erfüllt die Marke somit nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2008, Bateaux mouches/HABM – Castanet [BATEAUX MOUCHES], T‑365/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, Slg. 2008, I‑3297, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt hat, dass das Zeichen „Smartbook“ nicht die Hauptfunktion einer Marke erfüllen konnte, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der betreffenden Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne die Gefahr einer Verwechslung von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Solar-Fabrik/HABM [Premium XL und Premium L], T‑582/11 und T‑583/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).

43      Die maßgeblichen Verkehrskreise wurden weder in der angefochtenen Entscheidung noch in der Entscheidung der Prüferin näher bestimmt. Sind aber, wie im vorliegenden Fall, die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, für alle Verbraucher bestimmt, so ist in Übereinstimmung mit der vom HABM und von der Streithelferin in ihren Schriftsätzen vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass das maßgebliche Publikum die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sind (siehe Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C‑329/02 P, Slg. 2004, I‑8317, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Die Beschwerdekammer hat sich für ihre Schlussfolgerung, dass der Begriff „Smartbook“ zum Zeitpunkt der Markenanmeldung in generischer Weise zur Bezeichnung einer neuen Generation von Computern benutzt worden sei, auf die in den Randnrn. 20 bis 29 der angefochtenen Entscheidung aufgezählten Beweise in Form von Artikeln und Internetseiten gestützt, in denen von einer neuen informationstechnischen Produktkategorie die Rede ist und diese mit tragbaren Computern und „Smartphones“ verglichen und verschiedenen Herstellern zugeordnet wird. Die Beschwerdekammer hat die verschiedenen Kategorien der fraglichen Waren geprüft und festgestellt, dass die Eintragung in Bezug auf einige davon nicht zugelassen werden könne (Randnr. 43 der angefochtenen Entscheidung und Randnr. 11 des vorliegenden Urteils). Die Klägerin rügt die allgemeine Feststellung des Fehlens der Unterscheidungskraft generell und nicht in Bezug auf bestimmte Waren.

45      Das Gericht ist der Auffassung, dass die von der Klägerin vorgebrachten Argumente und Beweismittel diese Feststellung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen können.

46      So macht die Klägerin geltend, dass die Objektivität der von der Beschwerdekammer angeführten Beweismittel sehr zweifelhaft sei, da diese größtenteils nicht aus neutraler Quelle stammten, sondern von Unternehmen, die offensichtliche eigene Interessen daran hätten, den Begriff „Smartbook“ zur Bezeichnung einer Kategorie von Produkten zu verwenden, die von ihnen hergestellt würden. Allerdings ist in Übereinstimmung mit dem HABM darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer auf allgemeine Quellen gestützt ist, die Auskunft über die Wahrnehmung des allgemeinen Publikums geben, darunter u. a. die im Vereinigten Königreich sehr verbreitete Zeitschrift The Guardian und das weltbekannte Computermagazin PCWorld sowie die Webseiten „desarolloweb.com“, „Gizmodo.com“ und „news.cnet.com“ (Randnrn. 21, 23, 24, 28 und 29 der angefochtenen Entscheidung). Die Klägerin bestreitet nicht den Inhalt dieser Dokumente. Zudem hat die Beschwerdekammer bei der Prüfung der verschiedenen Beweise zwischen unabhängigen Quellen einerseits und Informationen von Unternehmen der Computerbranche andererseits unterschieden und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Wert der zuletzt genannten Beweise zurückhaltend anzusetzen sei (Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung). Auch die Internetseite Wikipedia wurde als unerheblich angesehen, da diese Online-Enzyklopädie von interessierten Parteien geändert und editiert werden könne (Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung). Ferner ist klarzustellen, dass die von der Beschwerdekammer genannten Beweise nicht auf einen einzelnen Hersteller von „Smartbooks“ Bezug nehmen, sondern auf mehrere. Darüber hinaus ist festzustellen, dass einige dieser Beweise zwar auf einen Zeitpunkt nach der Anmeldung der fraglichen Marke datiert sind, sie aber dennoch im vorliegenden Fall ihren vollen Beweiswert behalten, da davon auszugehen ist, dass sie sich auf den Zeitraum beziehen, in dem die Anmeldung eingereicht wurde.

47      Dagegen sind die von der Streithelferin vorgelegten Beweisunterlagen zur Benutzung des Begriffs „Smartbook“, die ebenfalls auf einen Zeitpunkt nach der Anmeldung datiert sind, als unzulässig zurückzuweisen. Ohne dass die Frage nach der Erheblichkeit dieser Beweisstücke für die Würdigung der Sachlage zum Zeitpunkt der Anmeldung erörtert zu werden brauchte, ist nämlich festzustellen, dass sie nicht im Verfahren vor dem HABM vorgelegt worden sind. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2005, Éditions Albert René/HABM ‒ Orange [MOBILIX], T‑336/03, Slg. 2005, II‑4667, Randnr. 16).

48      Die Klägerin macht auch geltend, dass die Tatsache, dass gegenwärtig niemand den Begriff „Smartbook“ als Bezeichnung einer Produktkategorie verwende, belege, dass es eine solche Produktkategorie zu keinem Zeitpunkt gegeben habe. Sie selbst benutze die „Marke SMARTBOOK“ für den Verkauf von Netbooks, Notebooks und PCs und nicht für einen bestimmten Typ oder eine Kategorie tragbarer Computer. Hierzu ist festzustellen, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen muss. Im Übrigen stützt die Klägerin dieses Vorbringen auf keinerlei Beweise. Außerdem bedeutet die Tatsache, dass die Klägerin ihre Firmenbezeichnung für die verschiedenen von ihr hergestellten und auf den Markt gebrachten Produkte benutzt, nicht, dass der Begriff „Smartbook“ nicht gleichzeitig und insbesondere zum Zeitpunkt der Anmeldung in der Computerwelt für eine neue Rechnergeneration übernommen worden sein und ein schnelles, leichtes Gerät mit verbesserter Verbindungsfähigkeit bezeichnen kann, das die Eigenschaften eines hoch entwickelten Mobiltelefons („smartphone“) und eines kleinen tragbaren Computers („notepad“) verbindet (siehe Randnrn. 32 und 41 der angefochtenen Entscheidung).

49      Zur Behauptung der Klägerin, die angemeldete Marke sei phantasievoll und damit hinreichend unterscheidungskräftig, genügt die Feststellung, dass sie keinerlei Beweis zur Stützung dieser Behauptung vorbringt, der den Beweiswert der Belege in Frage stellen könnte, auf die sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat.

50      Die Klägerin nimmt auf dieselbe Studie Bezug, die bereits im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekammer vorgelegt wurde und führt aus, dass diese Studie verdeutliche, dass der Verkehr überwiegend nicht wisse, was unter dem Begriff „Smartbook“ zu verstehen sei; der Begriff werde also vom Verkehr gerade nicht als Produktkategorie oder glatt beschreibend aufgefasst. Diese Studie, die ursprünglich im deutschen Eintragungsverfahren vorgelegt worden war und somit nur die deutschen Verkehrskreise betrifft, wurde bereits von der Beschwerdekammer gewürdigt. In Randnr. 40 der angefochtenen Entscheidung hat diese darauf hingewiesen, dass nur 52,4 % der Befragten auf die Frage, ob „Sie die Bezeichnung ‚Smartbook‘ im Zusammenhang mit tragbaren Computergeräten schon einmal gehört, gelesen oder gesehen“ hätten, mit „nein“ geantwortet hätten, während der Prozentsatz derjenigen, die mit „ja“ oder „ich glaube schon“ geantwortet hätten, bei annähernd 48 %, also fast der Hälfte der Befragten gelegen habe, was nach Auffassung der Beschwerdekammer ein beachtlicher Anteil sei. Im vorliegenden Verfahren verweist die Klägerin allgemein auf die besagte Studie, ohne aber diese Feststellung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen.

51      Was die Eintragungen der angemeldeten Marke in zwei Mitgliedstaaten betrifft, auf die die Klägerin hinweist, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht durch die in bestimmten Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen zu Marken gebunden ist, da die Gemeinschaftsmarke ein autonomes System ist, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011, Winzer Pharma/HABM – Alcon [OFTAL CUSI], T‑160/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 81). Eventuell in den Mitgliedstaaten bereits vorgenommene Eintragungen sind nur ein Umstand, der im Zusammenhang mit der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden kann. Die angemeldete Marke muss auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung beurteilt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, Slg. 2007, I‑9375, Randnr. 72).

52      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe. Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

53      Die Beschwerdekammer hat ihre Zurückweisungsentscheidung allein auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt (Randnr. 41 der angefochtenen Entscheidung sowie Randnrn. 10 und 33 des vorliegenden Urteils).

54      Wie sich nämlich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 2012, Sogepi Consulting y Publicidad/HABM [ESPETEC], T‑72/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Unter Berufung auf diese Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer davon abgesehen, die Anmeldung unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen (Randnr. 45 der angefochtenen Entscheidung).

56      Der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist daher als unbeachtlich zurückzuweisen.

57      Nach alledem ist die Klage abzuweisen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen, soweit darin die Eintragung der angemeldeten Marke für folgende Waren der Klasse 9 ausgeschlossen wurde: „Computer, Notebooks (Computer), Datenprozessoren, Computerperipheriegeräte, Software (gespeichert), Bildschirmgeräte für elektronische Stifte, elektronische Wörterbücher, Klarschriftleser (Datenverarbeitung)“.

 Kosten

58      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Smartbook AG trägt die Kosten.

Dittrich

Wiszniewska-Białecka

Prek

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.