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Urteil des Gerichts vom 24. September 2015 – Viasat Broadcasting UK/Kommission

(Rechtssache T-125/12)1

(Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Beihilfe, die von den dänischen Behörden zugunsten der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt TV2/Danmark gewährt worden ist – Öffentliche Mittel zum Ausgleich der mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen verbundenen Kosten – Zulässigkeit einer Beihilfe – Urteil Altmark)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Viasat Broadcasting UK Ltd (West Drayton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kalsmose-Hjelmborg und M. Honoré)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und B. Stromsky)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Vang und V. Pasternak Jørgensen, dann V. Pasternak Jørgensen im Beistand von Rechtsanwalt K. Lundgaard Hansen und schließlich C. Thorning im Beistand der Rechtsanwälte K. Lundgaard Hansen und R. Holdgaard) und TV2/Danmark A/S (Odense, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Koktvedgaard)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (ABl. L 340, S. 1)

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit die Klage darauf gerichtet ist, den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission die über den Fonds TV2 an die TV2/Danmark A/S gezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Viasat Broadcasting UK Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

Die TV2/Danmark trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 138 vom 12.5.2012.