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Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 4. Dezember 2020 – ET/Ministerstvo životního prostředí

(Rechtssache C-659/20)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ET

Beklagter: Ministerstvo životního prostředí

Vorlagefragen

1.    Sind die Exemplare, die die Eltern der vom entsprechenden Züchter gezüchteten Exemplare sind, Bestandteil des „Zuchtstocks“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 865/20061 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, obwohl diese nie in seinem Eigentum standen und er sie auch nicht gehalten hat?

2.    Falls die erste Frage dahin zu beantworten ist, dass die elterlichen Exemplare nicht Bestandteil des Zuchtstocks sind, sind die zuständigen Behörden berechtigt, bei der Prüfung, ob die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 enthaltene Voraussetzung der rechtmäßigen Gründung des Zuchtstocks ohne Gefährdung des Überlebens wild lebender Exemplare erfüllt ist, die Herkunft dieser elterlichen Exemplare nachzuprüfen und daraus Schlüsse zu ziehen, ob der Zuchtstock im Einklang mit den in Art. 54 Nr. 2 dieser Verordnung enthaltenen Regeln gegründet worden ist?

3.    Sind bei der Prüfung, ob die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 enthaltene Voraussetzung der rechtmäßigen Gründung des Zuchtstocks ohne Gefährdung des Überlebens wild lebender Exemplare erfüllt ist, die weiteren Umstände (insbesondere der gute Glaube beim Erwerb der Exemplare sowie das berechtigte Vertrauen, dass ihre möglichen Nachkommen gehandelt werden dürfen, gegebenenfalls auch weniger strenge Rechtsvorschriften, die in der Tschechischen Republik vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union in Geltung waren) zu berücksichtigen?

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1 ABl. 2006, L 166, S. 1.