Language of document : ECLI:EU:T:2015:507





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Juli 2015 –
GEA Group/Kommission

(Rechtssache T‑45/10)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler geschäftlicher Informationen – Geldbußen – Zurechnung der Zuwiderhandlung – Kapitalbezogene Vermutung – Dauer und Nachweis der Zuwiderhandlung – Verjährung – Dauer des Verwaltungsverfahrens – Angemessene Verfahrensdauer – Verteidigungsrechte“

1.                     Wettbewerb – Unionsregeln – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Auch für eine Holding geltende Vermutung, dass die Muttergesellschaft auf Tochtergesellschaften, deren gesamte oder nahezu gesamten Anteile sie hält, einen bestimmenden Einfluss ausübt – Beweisrechtliche Obliegenheiten der Gesellschaft, die diese Vermutung widerlegen will – Verstoß gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der persönlichen Verantwortlichkeit und der Gesetzmäßigkeit von Strafen – Fehlen (Art. 81 EG; EWR-Abkommen, Art. 53; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 133‑136, 141‑145, 155, 162‑165)

2.                     Wettbewerb – Unionsregeln – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten der Tochtergesellschaft, die sich aus einem Bündel von Indizien betreffend die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen Tochter- und Muttergesellschaft ableiten lässt (Art. 81 EG; EWR-Abkommen, Art. 53; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 169, 170, 176‑184)

3.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission herangezogenen Beweise aufweisen müssen – Indizienbündel – Beweisrechtliche Obliegenheiten von Unternehmen, die die Zuwiderhandlung oder deren Dauer bestreiten (Art. 81 EG; EWR-Abkommen, Art. 53; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 188‑199, 253)

4.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, wegen überlanger Dauer des Verfahrens – Voraussetzung – Verletzung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen – Beweislast beim betroffenen Unternehmen – Umfang (Art. 81 EG; EWR-Abkommen, Art. 53) (vgl. Rn. 293‑297, 302‑309)

5.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Erforderlichkeit einer Auskunft – Ermessen der Kommission (Art. 81 EG; EWR-Abkommen, Art. 53; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 18) (vgl. Rn. 311)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 – Wärmestabilisatoren) oder, hilfsweise, Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die GEA Group AG trägt die Kosten.