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Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. Oktober 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main –Deutschland) – FW/LATAM Airlines Group SA

(Rechtssache C-238/221 , LATAM Airlines Group)

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung [EG] Nr. 261/2004 – Art. 2 Buchst. J – Art. 3 – Art. 4 Abs. 3 – Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung – Fluggast, der im Voraus über die Nichtbeförderung unterrichtet wurde – Keine Verpflichtung des Fluggasts, sich am Flugsteig einzufinden – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Ausnahmen vom Ausgleichsanspruch bei Annullierung eines Fluges – Unanwendbarkeit dieser Ausnahmen bei vorweggenommener Beförderungsverweigerung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FW

Beklagte: LATAM Airlines Group SA

Tenor

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004

ist dahin auszulegen, dass

ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das einen Fluggast im Voraus darüber unterrichtet hat, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung leisten muss, selbst wenn er sich nicht unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat.

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261/2004

ist dahin auszulegen, dass

diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom Ausgleichsanspruch der Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges vorsieht, nicht den Fall regelt, dass ein Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit darüber unterrichtet wurde, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn gegen seinen Willen nicht befördern werde, so dass ihm ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 der Verordnung zusteht.

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1     ABl. C 266 vom 11.7.2022.