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Klage, eingereicht am 2. April 2013 – Gemeente Leidschendam-Voorburg/Kommission

(Rechtssache T-190/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Gemeente Leidschendam-Voorburg (Leidschendam-Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. de Groot und J. J. M. Sluijs)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2013) 87der Kommission vom 23. Januar 2013 über die staatliche Beihilfe SA.24123 (2012/C) (ex. 2011/NN), die die Niederlande gewährt haben – Mutmaßlicher Verkauf eines Grundstücks unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam-Voorburg.

Für ihre Klage führt die Klägerin drei Gründe an.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und/oder Verletzung der Begründungspflicht

Erstens habe die Kommission eine unangemessen lange Zeit verstreichen lassen, bevor sie das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet habe, so dass die Parteien darauf hätten vertrauen dürfen, dass die streitige Absprache nicht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße.

Zweitens habe die Kommission den Sachverhalt unzutreffend und nicht vollständig beurteilt.

Drittens habe die Kommission den Sachverhalt hinsichtlich der Finanzierung aus staatlichen Mitteln unzutreffend festgestellt.

Zweiter Klagegrund: unzutreffende Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Erstens habe sich die Gemeinde so verhalten, wie sich ein Privatunternehmen in der gleichen Situation verhalten hätte.

Zweitens wurde der Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV zusammen mit dem Bouwfonds Ontwikkeling BV kein Vorteil gewährt, den sie nicht auch im normalen Geschäftsverkehr über den Markt erhalten hätten.

Dritter Klagegrund, betreffend Art. 107 Abs. 3 AEUV: Falls das Vorliegen einer von der Gemeinde gewährten Beihilfe bejaht werde, sei diese mit Art. 107 Abs. 3 AEUV vereinbar.