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Klage, eingereicht am 2. April 2013 – Bouwfonds Ontwikkeling und Schouten & De Jong Projectontwikkeling / Kommission

(Rechtssache T-193/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Bouwfonds Ontwikkeling BV (Hoevelaken, Niederlande) und Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV (Leidschendam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Pijnacker Hordijk und X. Reintjes)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2013) 87 der Kommission vom 23. Januar 2013 über die staatliche Beihilfe SA.24123 (2012/C) (ex. 2011/NN), die die Niederlande gewährt haben – Mutmaßlicher Verkauf eines Grundstücks unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam-Voorburg.

Für ihre Klage führen die Klägerinnen drei Gründe an.

Erster Klagegrund: Missachtung des grundlegenden Erfordernisses der Einhaltung einer angemessenen Frist durch die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse, und dadurch Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, die Verteidigungsrechte und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Kommission habe das Verfahren dadurch, dass sie ab Kenntniserlangung von den streitigen Maßnahmen bis zum Erlass der streitigen Entscheidung etwa 38 Monate habe verstreichen lassen, in vorwerfbarer Weise schleppend betrieben und damit das grundlegende Erfordernis der Einhaltung einer angemessenen Frist missachtet. Durch den außerordentlich langen Zeitraum der Untersuchung sei es den Klägerinnen zudem erschwert worden, die Argumente der Kommission zu widerlegen, so dass die Kommission mit ihrem Verhalten auch die Verteidigungsrechte verletzt habe.

Zweiter Klagegrund: Schwerwiegende Unzulänglichkeiten bei der Feststellung und der Beurteilung des relevanten Sachverhalts und/oder Verletzung der Begründungspflicht und/oder Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV durch unzutreffende Anwendung des Grundsatzes des Privatinvestors

Die Klägerinnen hätten insgesamt keinen finanziellen Vorteil erlangt, und schon gar keinen finanziellen Vorteil, der als rechtswidrige staatliche Beihilfe betrachtet werden könne.

Die Kommission habe den Betrag des angeblichen Vorteils falsch berechnet, indem sie u. a. die vereinbarten Preisreduzierungen zu 100 % der Gemeinde zugerechnet habe, während der Preis zu Lasten einer öffentlich-privaten Partnerschaft herabgesetzt worden sei, in deren Rahmen die Gemeinde 50 % des Risikos getragen habe. Die Kommission habe zudem ohne Begründung früher in dieser Partnerschaft vereinbarte Preisreduzierungen außer Acht gelassen.

Ferner habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung den Grundsatz des Privatinvestors unzutreffend angewandt, indem sie das Handeln der Gemeinde an rechtlich nicht durchführbaren und außerdem finanziell außerordentlich ungünstigen hypothetischen Verhaltensweisen eines fiktiven Privatinvestors gemessen habe.

Dritter Klagegrund: unzutreffende Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV

Falls das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bejaht werde, sei diese jedenfalls in vollem Umfang mit dem internen Markt vereinbar. Die Kommission habe zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass die Gemeinde für die streitigen Maßnahmen kein gemeinschaftliches Interesse anführen könne. Dabei habe die Kommission die streitigen Maßnahmen der Jahre 2009/2010 zu Unrecht vor dem Hintergrund der (günstigeren) Marktsituation von 2004 beurteilt.

Somit habe die Kommission verkannt, dass die streitigen Maßnahmen erforderlich, zweckmäßig und verhältnismäßig gewesen seien, um das heruntergekommene Stadtzentrum von Leidschendam wiederzubeleben, ein Ziel, das dem in Art. 3 EUV und Art. 174 AEUV klar beschriebenen und anerkannten EU-Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts entspreche. Von einer ungerechtfertigten Verfälschung des Wettbewerbs könne keine Rede sein.