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Beschluss des Gerichts vom 18. Oktober 2017 – United Parcel Service/Kommission

(Rechtssache T-194/13 OST)1

(Art. 165 der Verfahrensordnung – Unterlassen einer Entscheidung – Streithilfe zur Unterstützung der unterliegenden Partei – Mit der Streithilfe verbundene Kosten – Änderung der Anträge während des Verfahrens)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: United Parcel Service, Inc. (Atlanta, Georgia, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Ryan, B. Graham, Solicitors, Rechtsanwälte W. Knibbeler und P. Stamou, sodann A. Ryan und Rechtsanwälte W. Knibbeler, P. Stamou, A. Pliego Selie, F. Hoseinian und P. van den Berg)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Christoforou, N. Khan, A. Biolan, N. von Lingen und H. Leupold, sodann T. Christoforou, N. Khan, A. Biolan und H. Leupold)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: FedEx Corp. (Memphis, Tennessee, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Carlin, Barrister, G. Bushell, Solicitor, und Rechtsanwalt Q. Azau, sodann F. Carlin, G. Bushell und Rechtsanwalt N. Niejahr)

Gegenstand

Antrag nach Art. 165 der Verfahrensordnung des Gerichts

Tenor

Rn. 223 des Urteils vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T-194/13, EU:T:2017:144, wird wie folgt geändert: „Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Unterliegen mehrere Parteien, hat das Gericht nach Art. 134 Abs. 2 der Verfahrensordnung über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Da die Kommission und die Streithelferin unterlegen sind, sind erstens der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin, mit Ausnahme der mit der Streithilfe verbundenen Kosten aufzuerlegen. Zweitens sind der Streithelferin neben ihren eigenen Kosten die mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.“

Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T-194/13, EU:T:2017:144, wird wie folgt geändert: „Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der United Parcel Service, Inc., mit Ausnahme der mit der Streithilfe verbundenen Kosten.“

Nr. 3 des Tenors des Urteils vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T-194/13, EU:T:2017:144, wird wie folgt geändert: „Die FedEx Corp. trägt neben ihren eigenen Kosten die mit der Streithilfe verbundenen Kosten der United Parcel Service, Inc.“

Die United Parcel Service, Inc., die Kommission und FedEx tragen ihre eigenen mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Kosten.

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1     ABl. C 147 vom 25.5.2013.