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Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Nessebar (Bulgarien), eingereicht am 5. August 2021 – „S.V.“ OOD / E. Ts. D.

(Rechtssache C-485/21)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Nessebar

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: „S.V.“ OOD

Beklagte: E. Ts. D.

Vorlagefragen

Sind natürliche Personen, die Eigentümer von Wohnungen eines im Miteigentum stehenden Wohngebäudes sind, in Bezug auf die Rechtsverhältnisse, die sie betreffend die Verwaltung und die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche des Wohngebäudes eingehen, „Verbraucher“ (im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG1 des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83/EU2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011)?

Ist die Eigenschaft von natürlichen Personen, die Eigentümer von Wohnungen eines im Miteigentum stehenden Gebäudes sind, als „Verbraucher“ davon abhängig, welche Art von Rechtsverhältnissen sie eingegangen sind (individueller Vertrag über die Verwaltung und Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche, Vertrag nach Art. 2 ZUES, Verwaltung durch die Hauptversammlung der Miteigentümer)?

Sind Rechtsvorschriften, die eine unterschiedliche Behandlung (im Hinblick auf die Eigenschaft „Verbraucher“) der Eigentümer eines im Miteigentum stehenden Gebäudes zulassen, je nachdem ob sie einen individuellen Vertrag über die Verwaltung und Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche des Wohngebäudes abgeschlossen haben oder nicht (im letzteren Fall ist deren Verwaltungsorgan die Hauptversammlung der Miteigentümer) mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 vereinbar?

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1     ABl. 1993, L 95, S. 29.

1     Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).